Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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1.  Einfuhrverbote  und  Ausnahmen.
A.  Das  allgemeine  Einfuhrverbot  vom  16.  Januar  1917  und  die  dazu  erlassenen  Ausnahmen.
a)  D  i  e  Verordnung.
Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats
zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  folgende  Verordnung  erlassen:
§1.
Die  Einfuhr  aller  Waren  über  die  Grenzen  des  Deutschen  Reichs  ist  nur  mit  Bewilligung
der  zuständigen  Behörde  gestattet  *).
§2.
Auf  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschrift  des  §  1  finden  die  Strafvorschriften  des  Vereinszollgesetzes ­
  über  Konterbande  Anwendung.
Der  Reichskanzler  kann  anordnen,  daß  Waren,  die  auf  Grund  des  Vereinözollgesetzes  konfisziert ­
  werden,  bestimmten  Stellen  zum  Kaufe  anzubieten  sind.
8  3.
In  den  Fällen  des  §  139  des  Vereinszollgesetzes  bestimmt  die  Zollstelle,  in  Zollausschlüssen
die  von  der  Landeszentralbehörde  zu  bezeichnende  Stelle,  ob  die  Ware  zurückzuschaffen  oder  gegen
Entschädigung  zu  übernehmen  ist.  Die  Rückschaffung  ist  auch  zulässig,  wenn  ein  Aus-  oder
Durchfuhrverbot  für  die  Ware  besteht.
§4.
Der  Reichskanzler  erläßt  die  Bestimmungen  zur  Ausführung  dieser  Verordnung,  er  ist  ermächtigt, ­
  Ausnahmen  von  der  Vorschrift  des  §  1  zu  gestatten.
8  5.
Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft,  der  Reichskanzler  bestimmt
den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.
b)  Die  Ausführnngsbestimmungen.
Eine  Bekanntmachung  des  Stellvertreters  des  Reichskanzlers  vom  16.  Januar  1917  lautet:
Auf  Grund  des  §  4  der  Bekanntmachung  über  die  Regelung  der  Einfuhr  vom  16.  Januar
1917  wird  bestimmt:
81.
Die  Bewilligung  zur  Einfuhr  von  Waren  über  die  Grenzen  des  Deutschen  Reichs  erteilt
der  Reichskommissar  für  Aus-  und  Einfuhrbewilligung  in  Berlin.

l )  Das  Einfuhrverbot  findet  auch  Anwendung  auf  Waren  deutscher  Herkunft,  die  sich  auf  einem  deutschen  Schiffe
befunden  haben,  das  durch  den  Krieg  auf  der  Ausreife  in  einem  neutralen  Hafen  festgehalten  war  und  erst  im  Laufe
des  Krieges  nach  einem  deutschen  Hafen  zurückgekehrt  ist,  ebenfalls  für  Waren,  die  ins  neutrale  Ausland  zur  Beförderung ­
  über  See  gesandt  worden  find,  nicht  mehr  ihren  Bestimmungsort  erreichen  können  und  nunmehr  nach  Deutschland ­
  zurückgebracht  werden  sollen.
            
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