2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 407
werden, insoweit das Landesrecht auf Grund des 8 68 E. St. P.O. die Verwaltungs-
behörde dazu ermächtigt hat. Ein Strafbescheid, gegen den der Beschuldigte nicht auf
gerichtliche Entscheidung angetragen hat, ist vollstreckbar, jedoch der materiellen Rechtskraft
so wenig fähig wie die polizeiliche Strafverfügung. Ist die im Strafbescheid festgesetzte
Geldstrafe nicht beitreibbar, so erfolgt Substituierung der an ihre Stelle zu setzenden
Freiheitsstrafe in einem gerichtlichen Anhangsverfahren.
Wird dagegen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenüber dem Strafbescheid
gestellt, so findet eine Hauptverhandlung statt, die den gewöhnlichen Regeln folgt. Anders
als im Verfahren nach polizeilicher Strafverfügung untersteht hier der Prozeßgegenstand
doll der Kognition des Gerichts (also auch wenn sich herausstellt, daß die Tat gar nicht
strafbescheidsfähig ist, ergeht doch Sachurteil).
*66. III. Verwaltungsstrafklage und Verwaltungsnebenklage.
Literatur: Die zu 8 65 angegebenen Schriften von Arndt, Löbe, Bonnenberg, Merkel,
sowie die Literatur zu 68.
4. In Zoll- und Steuersachen kann die Verwaltungsbehörde, wenn die Staats—
anwaltschaft es ablehnt, die Klage zu erheben, selbst bei Gericht anklagend vorgehen; das
Verfahren gestaltet sich dann nach dem Vorbild des Privatklageverfahrens (88 464 466
St. P.O.).
II. In Zoll- und Steuersachen, in denen die Staatsanwaltschaft die Klage er—
hoben hat oder ein Strafbescheid erlassen war und der Beschuldigte auf gerichtliche
Entscheidung angetragen hat, kann die Verwaltungsbehörde in nebenklägerischer Funktion
der Staatsanwaltschaft an die Seite treten (5 467 St. P.O.). Sie ist alsdann Neben—
organ des Staates als Klägers.
8 67. 1IV. Absenzverfahren.
Literatur: Hugo Meyer, Strafverfahren gegen Abwesende (1809); Ortloff, Goltd. Arch.
Bd. XIXS, 492, 5905 Graner, Die Vermögensbeschlagnahme nach 8 325 R. St. P.O., Jahrbücher
der württemb. Rechtspflege Bd. IX S. 104.
1. In ganz geringfügigen Strafsachen, nämlich wenn die den Gegenstand der
Untersuchung bildende Tat nur mit Geldstrafe und Einziehung oder einem von beiden
bedroht ist, kann gegen einen Abwesenden nach vorgängiger öffentlicher Ladung ein
Hauptverfahren samt Hauptverhandlung (sowie Kosten- und Geldstrafvollstreckungssicherung)
stattfinden (88 318 326 Si. P.O.); in schwereren Sachen ist gegen den Abwesenden
dagegen nur ein Beweissicherungsverfahren zulässig (und Vermögensbeschlagnahme zwecks
Herbeiführung der Gestellung; oben 8 45): 88 82738387 St. P. O.
II. Eine besondere Regelung hat das Absenzverfahren gegen Wehrpflichtflüchtige
erfahren (88 470 -476 St. P. O.), Es ist ein auf einer schriftlichen Erklärung der
Kontrollbehörde basierendes schematisch sich abspielendes Verfahren, das ohne weitere
Voraussetzungen gleichzeitig gegen mehrere Personen behufs ungetrennter Verhandlung
und Entscheidung gerichtet werden kann.
868. V. Objektives Verfahren.
Literatur: Köäbner, Die Maßregel der Einziehung (1892); Friedländer, Das objiektive
Verfahren (189009; Glücksmann, Die Rechtskraft der strafproz. Entscheidung über Einziehung und
Unbrauchbarmachung (1898); Herschel, ebeuso (18099).
Unter „objektivem Verfahren“ versteht man das sich in den Formen eines — wenn
auch irregulären — Strafprozesses bewegende Verfahren, das auf „selbständige“ Verhängung
einer Einziehung oder Unbrauchbarmachung (9 42 St. G. B. und verwandte Gesetzes
»estimmungen) abzielt. Es ist zulässig, wenn die Verurteilung oder Verfolgung einer
hestimmten Person nicht ausführbar ist. Die Klage erscheint hier als Antrag auf Ein—