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v. Aufseh: Die Zölle und Steuern des Deutscheil Reiches.
Zuckers und Syrups, sowie des Branntweins und Bieresft dein Reiche
Vorbehalt, wies durch Art. 38 Abs. 1 den Ertrag dieser Abgaben (somit anch
der Bier- und Branntweinsteuer), soweit sie der Reichsaesetzaebuna unter-
Itegen,*) ber Mei## gu.
Während nach den Zollvereinigungsverträgenft der Ertrag der in die
Gemeinschaft fallenden Abgaben zwischen den Vereinsstaaten, einschließlich der
durch Verträge einzelnen derselben angeschlossenen Gebietstheile anderer Staaten
nach dem Verhältniß der Bevölkerung ihrer, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung
unterworfenen, Gebiete vierteljährig vertheilt wurde, ft bestimmte der Art. 38
der Reichsverfassung, hievon abweichend, daß dieser Ertrag in die Reichs-
kasse fließe, um nach Art. 70 derselben zur Bestreitung aller gemeinschaft
lichen Ausgaben des Reiches zu dienen.
Es flössen somit früher diese Beträge in die einzelnen Landeskassen zur
freien Verfügung der Regierungen, während dieselben im Norddeutschen Bunde
vom 1. Januar 1868, im Deutschen Reiche vom 1. Januar 1872 an vorweg
zu den Reichsausgabcn nach dem Reichshaushaltsetat verwendet und den ein
zelnen Bundesstaaten bei der Ermittelung der nach Art. 70 der Reichsver
fassung zur Kompletirung der Reichseinnahmen festzustellenden Matrikular
li ei träge nach der Bevölkerungszahl zu Gute gerechnet wurden.ft
Nach der Bestimmung in Art. 38 der Reichsverfassung besteht dieser reine
Ertrag an Zöllen und Verbrauchssteuern in der gesummten Einnahme
ans denselben nach Abzug
1. der ans Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden
Steuervergütungen unb Ermäßigungen,
2. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen und
3. der Erhebungs- und Verwaltun gskvsten, ivelche nach der Art
der Einnahme verschieden sind und deßhalb einer späteren Erörterung vor
behalten werden.
In sämmtlichen Zollvereinigungsverträgen vom Jahre 1833 an bis znm
Jahre 1867 ist die erwähnte, mit einigen Aenderungen in die Reichsverfassung
übernommene Bestimmung enthalten, so daß in Folge hiervon viele Verab
redungen ans älterer Zeit, welche zum Zwecke der übereinstimmenden Aus
führung gemacht wurden, noch heute in Geltung bleiben konnten.
Um nun die zur Zeit giltigen Bestimmungen über das Abvechnungswesen
der Zölle unb Verbrauchssteuern näher erörtern zu können, erscheint es am
zweckmäßigsten, die Bestimmungen über die Berechnung der Einnahmen und
*) Mit Ausnahme des in Bayern, Württemberg und Baden bereiteten Branntweins
und Bieres, unb des in Elsaß-Lothringen gebrauten Bieres,
ft Vom 1. Januar 1872 an.
ft Siehe Art. 22 der Verträge v. 22. u. 30. März u. 11. Mai 1833 (®b. I der Ver
trüge S. 1, 122 und 177); Art. 7 des Vertrages r>. 8. Mai 1841 (Bd. 111 der Verträge
S. 7); Art. 22 des Vertr. v. 4. April 1853 (Bd. IV der Verträge S. 11) und Art. 11 des
Vertrages v. 8. Juli 1867 (Bd. V der Vertrüge S. 96).
4 Die sogen. Praecipua, welche Frankfurt a. M., Hannover und Oldenburg erhielten,
und die Vertheilnng der Durchgangszölle zwischen der östlichen und westlichen Bcreinsgrnppe
gehören der Geschichte an. (Siehe Weber, Geschichte des Zollvereins 1871 S. 470 und Ueber-
einknnft v. 4. April 1853.) (Bd. IV der Vertr. S. 60 ff.) ,
ft Siehe v. Rönne's Verfassungsrecht des Deutschen Reichs in Hirth's „Annalen"
1871 S. 144. Ueber die Ausnahmen und Aversa siehe iveiter unten. S- a. Bundesraths
beschlus; von 26. Juni 1873 § 432. Laba nd's Reichsfinanzrecht in Hirth's „Annalen"
von 1873.