3. Buch. Die Staatsausgaben.
VIIL Abschnitt.
Ausgaben für die Justizpflege.
Die Ausgaben des Justizwesens sind vielleicht diejenigen, die
am genauesten zu begrenzen sind. Trotzdem finden wir auch hier
große Unterschiede, wie sich auch aus den entsprechenden
statistischen Daten ergibt. Namentlich folgende Umstände beeinflussen
die Höhe dieser Ausgaben: a) das Verhältnis der Justiz
zur Verwaltung und namentlich die Loslösung der Justiz von der
Verwaltung; b) Umfang des Gebietes der Justizpflege, namentlich
Bedeutung der sogenannten freiwilligen und präventiven Justiz;
c) Verhältnis der staatlichen Organisation zu der der Selbstverwaltung
(Gouvernementalismus und Voluntarismus, Börsengerichte,
Arbeitskammern usw.); d) das Strafsystem. In neuerer Zeit haben
namentlich folgende Umstände ein Steigen der Ausgaben verursacht:
a) Vermehrung der Bevölkerung und damit verbundene
Vermehrung der juristischen Streitfälle; b) außerordentliche Entwicklung
der wirtschaftlichen Interessen und der Verkehrsvorgänge,
sowie der daraus sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten; c) Vermehrung
der illegalen Handlungen in Verbindung mit dem gesteigerten
Wirtschaftsleben, der damit verbundenen Ausstellung unzähliger
Dokumente und Ausdehnung der Staatstätigkeit auf neue Gebiete,
die stets eine ganze Reihe von Übertretungen veranlaßt; d) größere
Anforderungen an die Sachkenntnis, Notwendigkeit der Anstellung
von rechtskundigen Organen und damit Steigerung der Gehalte
des richterlichen Personals; e) größere Anforderungen an die
menschenwürdige Behandlung der Sträflinge, also dementsprechend
größere Anforderungen an die Ubiquitäten, die Unterbringung und
Verpflegung der Sträflinge; f) Ausdehnung der Straftätigkeit auf
Jugendliche (Jugendgerichte); g) Patronage; h) Einführung des
mündlichen Verfahrens, das in der Regel die Anstellung eines
größeren Personals erfordert. Nach anderer Richtung hin kann
die Mündlichkeit durch Vereinfachung des Verfahrens eine Herabminderung
der Kosten herbeiführen. Überhaupt läßt sich auf
folgende Umstände hinweisen, die wieder eine Abnahme der Ausgaben
herbeizuführen vermögen: a) landwirtschaftliche und gewerbliche
Betätigung der Sträflinge; b) Einführung der Schwurgerichte,
die die unentgeltliche Mitwirkung des Laienelementes herbeiführen.
Die Kosten der Justizpflege lassen sich auf folgende Gruppen
verteilen: a) Zentralverwaltung; b) Kodifikation; c) Gerichtsverfassung:;
d) Gefängniswesen.
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