Full text: Finanzwissenschaft

124 3. Buch. Die Staatsausgaben. 
krieg hervorgerufene unerschwingliche Teuerung aller Lebensbedürf- 
nisse hatte die Folge, daß der Staat seinen Beamten mit billigen 
Waren zu Hilfe kam, doch haben die vielen Unzukömmlichkeiten 
zur Auflassung dieser Systeme geführt. 
Ein eigentümliches System der Besoldung hat sich in einzelnen 
Zweigen der Staatsverwaltung in der Form entwickelt, daß die 
Einnahmen des Amtes im ganzen oder zum Teile dem Träger des 
Amtes gehören (Gebühren, Sporteln). Der Vorteil dieses Systems 
besteht darın, daß die Staatsverwaltung sich ohne eigentliche 
finanzielle Belastung des Staates vollzieht. In gewissen Fällen wird 
dieses System auf den Eifer des Beamten anregend einwirken. 
Trotzdem sind mit diesem System soviel Nachteile verbunden, daß 
dessen Anwendung nur ausnahmsweise zu empfehlen ist. Vor Allem 
verdunkelt dieses System den Charakter der staatlichen Funktion, 
da dieselbe scheinbar als Einnahmsquelle des Beamteten erscheint. 
Auch mag dieses System leicht zur überflüssigen Vermehrung der 
Amtshandlungen verleiten, Ungleichheit und Unsicherheit im KEin- 
kommen der Beamteten hervorrufen. Darum kann bei der gegen- 
wärtigen Gestaltung des Staatslebens dieses System höchstens in 
Ausnahmefällen verteidigt werden, während die Regel die durch 
den Staat gewährte Besoldung bildet. Ein wichtiger Fall der Über- 
lassung von Gebühren ist resp. war der Bezug der Kollegiengelder 
von Seiten der Universitätsprofessoren. Von vielen mit unzweifel- 
haft gewichtigen Gründen verteidigt, hat dieses System doch der 
modernen Auffassung fast überall weichen müssen. 
2. Ruhegehälter. Indem wir auf die Frage des Kuhe- 
gehaltes übergehen, halten wir die Auffassung für die richtige, 
die in dem Ruhegehalt keine über das Gehalt gewährte Bezahlung, 
sondern die Rücklegung eines Teils der Besoldung sieht. Die 
Emolumente des Beamten sind also nicht Gehalt plus Ruhegehalt, 
sondern die faktischen Emolumente des Beamteten sind Gehalt 
minus Ruhegehalt. Der Ruhegehalt ist ein aus dem Gehalt ‚des 
aktiven Beamten ausgeschiedener Teil, der demselben erst später, 
mit Kintritt in den Ruhestand zufließt. Dieses Vorgehen könnte 
wohl derart verändert werden, daß der Staat das Gehalt in der 
Weise festsetzen würde, daß dasselbe um den Betrag erhöht 
werden würde, welcher notwendig wäre, damit der Angestellte mit 
einer Versicherungsgesellschaft einen Vertrag abschließen könne, 
der ihm die Fortzahlung des Gehaltes bis an sein Lebensende 
sichern würde. Gegen dieses Vorgehen sprechen aber sehr ge- 
wichtige Gründe. Vor allem der Umstand, daß der Staat die Be- 
dingungen des Eintrittes des Ruhestandes nicht verändern könnte,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.