124 3. Buch. Die Staatsausgaben.
krieg hervorgerufene unerschwingliche Teuerung aller Lebensbedürf-
nisse hatte die Folge, daß der Staat seinen Beamten mit billigen
Waren zu Hilfe kam, doch haben die vielen Unzukömmlichkeiten
zur Auflassung dieser Systeme geführt.
Ein eigentümliches System der Besoldung hat sich in einzelnen
Zweigen der Staatsverwaltung in der Form entwickelt, daß die
Einnahmen des Amtes im ganzen oder zum Teile dem Träger des
Amtes gehören (Gebühren, Sporteln). Der Vorteil dieses Systems
besteht darın, daß die Staatsverwaltung sich ohne eigentliche
finanzielle Belastung des Staates vollzieht. In gewissen Fällen wird
dieses System auf den Eifer des Beamten anregend einwirken.
Trotzdem sind mit diesem System soviel Nachteile verbunden, daß
dessen Anwendung nur ausnahmsweise zu empfehlen ist. Vor Allem
verdunkelt dieses System den Charakter der staatlichen Funktion,
da dieselbe scheinbar als Einnahmsquelle des Beamteten erscheint.
Auch mag dieses System leicht zur überflüssigen Vermehrung der
Amtshandlungen verleiten, Ungleichheit und Unsicherheit im KEin-
kommen der Beamteten hervorrufen. Darum kann bei der gegen-
wärtigen Gestaltung des Staatslebens dieses System höchstens in
Ausnahmefällen verteidigt werden, während die Regel die durch
den Staat gewährte Besoldung bildet. Ein wichtiger Fall der Über-
lassung von Gebühren ist resp. war der Bezug der Kollegiengelder
von Seiten der Universitätsprofessoren. Von vielen mit unzweifel-
haft gewichtigen Gründen verteidigt, hat dieses System doch der
modernen Auffassung fast überall weichen müssen.
2. Ruhegehälter. Indem wir auf die Frage des Kuhe-
gehaltes übergehen, halten wir die Auffassung für die richtige,
die in dem Ruhegehalt keine über das Gehalt gewährte Bezahlung,
sondern die Rücklegung eines Teils der Besoldung sieht. Die
Emolumente des Beamten sind also nicht Gehalt plus Ruhegehalt,
sondern die faktischen Emolumente des Beamteten sind Gehalt
minus Ruhegehalt. Der Ruhegehalt ist ein aus dem Gehalt ‚des
aktiven Beamten ausgeschiedener Teil, der demselben erst später,
mit Kintritt in den Ruhestand zufließt. Dieses Vorgehen könnte
wohl derart verändert werden, daß der Staat das Gehalt in der
Weise festsetzen würde, daß dasselbe um den Betrag erhöht
werden würde, welcher notwendig wäre, damit der Angestellte mit
einer Versicherungsgesellschaft einen Vertrag abschließen könne,
der ihm die Fortzahlung des Gehaltes bis an sein Lebensende
sichern würde. Gegen dieses Vorgehen sprechen aber sehr ge-
wichtige Gründe. Vor allem der Umstand, daß der Staat die Be-
dingungen des Eintrittes des Ruhestandes nicht verändern könnte,