Full text: Finanzwissenschaft

1.5 4. Buch. Die Staatseinnahmen. 
des Staates mit Recht gerechnet, doch darf nie vergessen werden, 
daß dieselben nur unter der Bedingung der Rückzahlung dem 
Staate zur Verfügung stehen. Hierher gehört der Staatskredit. 
In gewissem Sinne können wir auch das Staatsvermögen hinzu- 
rechnen, sofern dasselbe zur Deckung von Staatsbedürfnissen in 
Anspruch genommen wird, doch ist dies wohl keine Einnahme im 
wahren Sinne des Wortes. Auch tritt hier immer eine Minderung 
des Staatsvermögens ein, die ersetzt werden müßte. 
Die interimistischen Einnahmequellen, der Kredit, fordert früher 
oder später Rückzahlung; diese kann natürlich nur aus den end- 
gültigen Einnahmequellen erfolgen. Sonach führen alle Einnahmen 
des Staates in letzter Linie auf die endgültigen Einnahmequellen 
zurück. 
2. Fortsetzung. Die richtige Einteilung der staatlichen Ein- 
nahmen bildet eine schwierige Frage der Wissenschaft. Mit vielem 
Recht sagt Seligman, daß wenig Fragen der Finanzwissenschaft 
so verwirrt sind, wie die der Klassifizierung der Staatseinnahmen. Nicht 
als ob dieselbe eine besondere Wichtigkeit hätte, die richtige Klassı- 
fizierung bietet aber immerhin großen Nutzen. Dieser Nutzen be- 
steht in der Klarstellung wichtiger Beziehungen, so daß wir die 
richtige Einteilung für den Fortschritt der Wissenschaft als wesentlich 
erachten müssen. Seligman unterscheidet vor allem frei- 
willige Beiträge, vertragsmäßige Beiträge (diesen Aus- 
druck empfiehlt er an Stelle der privatwirtschaftlichen Einnahmen) 
und Zwangsbeiträge. Am schwierigsten ist die Einteilung der 
letzten Gruppe. Zu diesem Zwecke unterscheidet er vier Staats- 
gewalten: die aus dem Obereigentum fließende Staatshoheit, die 
strafende Staatshoheit, die polizeiliche Staatshoheit und die steuer- 
liche Staatshoheit. Namentlich die beiden letzten haben finanzielle 
Bedeutung; die erste tritt dort auf, wo der Staat eine Verwaltungs- 
aufgabe erfüllt, die zweite, Wo er nur eine steuerliche Aufgabe hat. 
Trotzdem weist Seligman nach, daß diese Einteilung, die 
namentlich im amerikanischen Verwaltungsrecht eine große Rolle 
spielt, nicht berechtigt ist, denn die Steuer hört nicht auf Steuer 
zu sein, wenn sie auch einem Nebenzwecke dient, wie dies bei 
vielen Steuern vorkommt, welche zugleich einem wirtschaftlichen, 
sittlichen Zwecke usw. dienen. Darum muß bloß von der be- 
steuernden Staatshoheit ausgegangen werden. Mit Bezug auf diese 
sind dreierlei Einnahmen zu unterscheiden: Gebühren, Beiträge, 
Steuern. 
Vocke, zum Teil noch auf älterem Standpunkt, teilt die 
staatlichen Einnahmen folgendermaßen ein: 
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