Full text: Finanzwissenschaft

16J 4. Buch. Die Staatseinnahmen. 
voller- betrachtet werden: 1. privatrechtliche und staats- 
rechtliche Einnahmen; 2. privilegierte und nichtprivile- 
gierte Einnahmen; die staatswirtschaftlichen Einnahmen sind 
privilegierte, beruhen auf der Staatshoheit und können von privaten 
Wirtschaften nicht in Anspruch genommen werden; 3. Erwerbs- 
und Einhebungseinnahmen; bei den privatwirtschaftlichen 
bzw. Erwerbseinnahmen übt der Staat eine Erwerbstätigkeit aus; 
4. originäre und derivative, ursprüngliche und abgeleitete 
Einnahmen. 
3. Weitere Einteilungen. Die Wirtschaft des Staates 
und sein Gütervorrat sind in ihrer Zunahme und Abnahme ver- 
schiedener Natur. Was vorerst die Quellen der Zunahme betrifft, 
so sind diese höchst verschieden. Alles, was in die Wirtschaft des 
Staates eintritt, ist, abgesehen von den Quellen, Staatseinnahme. 
Unter diesen Einnahmen sind endgültige und durchlaufende 
Einnahmen (z. B. Kredite); die Einnahmen rühren entweder aus 
wirtschaftlichen Quellen her oder aus anderen Quellen 
(Geschenke, Erbschaften). Die wirtschaftlichen Einnahmen sind 
privatwirtschaftlicher oder staatswirtschaftlicher 
Natur, die letzteren sind die eigentlichen finanziellen oder 
gemischten Einnahmen. Die aus privatwirtschaftlichen Quellen 
stammenden Einnahmen können wir auch den Ertrag der Staats- 
wirtschaft nennen und zwar ist der Ertrag, insolange die Kosten 
nicht in Abschlag gebracht wurden, Rohertrag, nach Abzug der 
Kosten Reinertrag. Nach Abzug der Herstellungskosten usw. 
gewinnen wir das Staatseinkommen, welches zur Befriedigung 
der Staatsbedürfnisse zur Verfügung steht. Das Einkommen des 
Staates ist originär, soweit es aus wirtschaftlicher Bestätigung, 
aus Staatsbesitz oder Staatsunternehmungen stammt, derivativ, 
soferne es dem Einkommen der Staatsbürger entnommen wird, wie 
die Steuer. Von demselben Gesichtspunkte aus lassen sich die 
Einnahmen auch als Zwangseinnahmen oder freiwillige 
Einnahmen unterscheiden. Das Einkommen des Staates ist 
real, wenn es aus neuen Gütern besteht, scheinbar, wenn es 
aus Gütern besteht, die bereits im Vermögen des Staates waren. 
Auch beim Staate ließe sich, wie in der Privatwirtschaft, das freie 
Einkommen unterscheiden, welches nach Befriedigung der ersten 
Staatsbedürfnisse erübrigt, und welches namentlich zur Förderung 
der Kultur verwendet werden kann. Wir unterscheiden ferner das 
ordentliche und außerordentliche Einkommen; als ordent- 
liches Einkommen ist jenes zu betrachten, welches aus: den dem 
Staatshaushalte gewidmeten finanziellen KEinrichtungen, dem 
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