16J 4. Buch. Die Staatseinnahmen.
voller- betrachtet werden: 1. privatrechtliche und staats-
rechtliche Einnahmen; 2. privilegierte und nichtprivile-
gierte Einnahmen; die staatswirtschaftlichen Einnahmen sind
privilegierte, beruhen auf der Staatshoheit und können von privaten
Wirtschaften nicht in Anspruch genommen werden; 3. Erwerbs-
und Einhebungseinnahmen; bei den privatwirtschaftlichen
bzw. Erwerbseinnahmen übt der Staat eine Erwerbstätigkeit aus;
4. originäre und derivative, ursprüngliche und abgeleitete
Einnahmen.
3. Weitere Einteilungen. Die Wirtschaft des Staates
und sein Gütervorrat sind in ihrer Zunahme und Abnahme ver-
schiedener Natur. Was vorerst die Quellen der Zunahme betrifft,
so sind diese höchst verschieden. Alles, was in die Wirtschaft des
Staates eintritt, ist, abgesehen von den Quellen, Staatseinnahme.
Unter diesen Einnahmen sind endgültige und durchlaufende
Einnahmen (z. B. Kredite); die Einnahmen rühren entweder aus
wirtschaftlichen Quellen her oder aus anderen Quellen
(Geschenke, Erbschaften). Die wirtschaftlichen Einnahmen sind
privatwirtschaftlicher oder staatswirtschaftlicher
Natur, die letzteren sind die eigentlichen finanziellen oder
gemischten Einnahmen. Die aus privatwirtschaftlichen Quellen
stammenden Einnahmen können wir auch den Ertrag der Staats-
wirtschaft nennen und zwar ist der Ertrag, insolange die Kosten
nicht in Abschlag gebracht wurden, Rohertrag, nach Abzug der
Kosten Reinertrag. Nach Abzug der Herstellungskosten usw.
gewinnen wir das Staatseinkommen, welches zur Befriedigung
der Staatsbedürfnisse zur Verfügung steht. Das Einkommen des
Staates ist originär, soweit es aus wirtschaftlicher Bestätigung,
aus Staatsbesitz oder Staatsunternehmungen stammt, derivativ,
soferne es dem Einkommen der Staatsbürger entnommen wird, wie
die Steuer. Von demselben Gesichtspunkte aus lassen sich die
Einnahmen auch als Zwangseinnahmen oder freiwillige
Einnahmen unterscheiden. Das Einkommen des Staates ist
real, wenn es aus neuen Gütern besteht, scheinbar, wenn es
aus Gütern besteht, die bereits im Vermögen des Staates waren.
Auch beim Staate ließe sich, wie in der Privatwirtschaft, das freie
Einkommen unterscheiden, welches nach Befriedigung der ersten
Staatsbedürfnisse erübrigt, und welches namentlich zur Förderung
der Kultur verwendet werden kann. Wir unterscheiden ferner das
ordentliche und außerordentliche Einkommen; als ordent-
liches Einkommen ist jenes zu betrachten, welches aus: den dem
Staatshaushalte gewidmeten finanziellen KEinrichtungen, dem
An