I. Teil, Allgemeine Bemerkungen. 151
finanziellen Saug- und Pumpapparate hervorgeht; außerordentliches
Einkommen, welches anderen Quellen entströmt. Unter ordent-
lichen Einkommen wird auch das regelmäßig, von Jahr zu Jahr
wiederkehrende‘, unter außerordentlichem das ohne Regelmäßigkeit
auftretende Einkommen verstanden. Das in erstem Sinne gewonnene
ordentliche Einkommen kann gleichfalls Unterbrechungen zeigen,
dagegen das außerordentliche Regelmäßigkeit, während einer Reihe
von Jahren (z. B. Agiogewinne). Das Staatseinkommen kann be-
ständig und wechselnd sein; im letzteren Falle wieder steigend
oder fallend, langsam oder rapid steigend und fallend. Zu
unterscheiden ist ferner das jährliche Einkommen vom durch-
schnittlichen Einkommen. Von juristischem Standpunkte ist
das Staatseinkommen privatrechtlicher oder staatsrecht-
licher Natur. Die staatsrechtlichen Einkommen unterscheiden
sich wieder dadurch, daß sie entweder gänzlich zur Verfügung der
vollziehenden Gewalt stehen oder von der Bewilligung der ver-
fassungsmäßigen Faktoren abhängen. Zu unterscheiden sind legitime
und illegitime Einnahmen. Illegitime sind: 1. Erpressungen ;
2. ungesetzliche Vermögenskonfiskationen; 3. Bestechungen des
Souveräns oder Subvention von fremden Herrschern (so Karl Il.
und Jakob II. in England subventioniert durch Ludwig XIV.).
Wir unterscheiden ferner die Haupt- und Nebenein-
kommen. Dies kann in zweifachem Sinne geschehen. Einmal
nennen wir Haupteinkommen jene, deren Quelle solche Einrich-
tungen sind, die überhaupt keinen anderen als finanziellen Zweck
haben, wie z. B. die Steuern; Nebeneinkommen sind solche, die
aus Quellen nicht finanzieller Natur fließen, wie die Gebühren,
Strafgelder, Schulgelder usw. Dann kann die Unterscheidung sich
auf die Bedeutung der betreffenden Einkommen beziehen, weshalb
wir Haupteinkommen jene nennen, welche einen bedeutenden Teil
der Staatseinnahmen repräsentieren, Nebeneinkommen jene, welche
als Kinnahmsquellen untergeordnete Bedeutung haben. Die Neben-
einkommen können ferner von verschiedener Natur sein; solche, die
ständig vorkommen, und solche, welche nur vereinzelt vorkommen;
ständig ist z. B. die Einnahme aus dem Verkauf staatlicher stati-
stischer Publikationen; vorübergehend, wenn z. B. ein staatliches
Gestüt einen fehlerhaften Hengst gekauft hat und denselben wieder
verkauft. Die Nebeneinkünfte können wir wieder nach den ein-
zelnen Zweigen der Staatstätigkeit unterscheiden. Manche unter-
scheiden organische und mechanische Einnahmen. Orga-
nische sind jene, welche notwendige Folgen gewisser staatlicher
Einrichtungen sind: so ist in unseren Tagen die Steuer eine orga-
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Anfl. 11
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