II. Abschnitt. Einkommen aus Industrie- und Handelsunternehmungen. 175
nahme wie immer wachsen, eine weitere Reduktion nicht nötig ge-
wesen wäre. KErst wenn alle 'Momente erledigt sind, können die
Ansprüche des Unternehmens als befriedigt betrachtet werden und
der verbleibende Reinertrag kann an die Staatskasse zur Befriedigung
der Staatsbedürfnisse abgeliefert werden.
3. Neuere Entwicklung. Von den staatlichen, gewerb-
lichen und kaufmännischen Unternehmungen haben in der Gegen-
wart die gewerblichen Unternehmungen im allgemeinen eine ge-
ringere Bedeutung; am häufigsten kommen vor Eisen- und Ma-
schinenwerke, Druckereien (zumeist zu eigenem Gebrauch oder als
Musterinstitute), Waffenfabriken, Schiffswerften, hier und da noch
Porzellanfabriken usw. Viel größer ist die Tätigkeit des Staates
auf dem Gebiete des Handels. Die größte Bedeutung erlangte der
Staat auf dem Gebiete des Verkehrswesens und hier wieder auf
dem des KEisenbahnwesens. In einzelnen Staaten sind die Eisen-
bahnen im ganzen oder zum großen Teil in Händen und im Be-
triebe des Staates, ja in einzelnen Staaten stehen auch die Privat-
bahnen zum großen Teil oder im ganzen im Betrieb des Staates %.
Die Eisenbahnen werden als Rückgrat der Staatsfinanzen betrachtet.
In Deutschland müssen sie jetzt den Reparationsverbindlichkeiten
dienen °). In manchen Staaten ist der Staat beteiligt an Schiff-
fahrtsunternehmungen. England hat sich in Besitz des größten
Teils der Suezaktien gesetzt. Auf dem eigentlichen Gebiete des
Handels hat der Staat, zum Teil aus sozialpolitischen Gründen, die
Arbeiterversicherung, dann die Feuerversicherung in sein Bereich
?) Über Kisenbahnüberschüsse und Staatsfinanzen siehe Moll a. a. 0. 8. 83.
°) Mit der Notverordnung vom 12. Februar 1924 wurde die einheitliche
deutsche Reichsbahn gegründet, die ein selbständiges wirtschaftliches Unter-
nehmen, unabhängig von der übrigen Finanzwirtschaft des Reiches, bilden sollte.
Nach dem Gutachten der Sachverständigen vom 9. April 1924 wurde die Reichs-
bahn in den Reparationsplan einbezogen. Demgemäß mußte die Reichsbahn in
eine Gesellschaftsunternehmung umgestaltet werden. Diese Gesellschaft wurde mit
einer Reparationschhuld von 11 Milliarden Goldmark belastet, während die jähr-
lichen Leistungen folgendermaßen festgestellt wurden: für eigentliche Repara-
tionszwecke sind zu zahlen im 1. Jahre 200 Millionen Goldmark, im 2. Jahre
595 Millionen Goldmark, im 3. Jahre 550 Millionen Goldmark und vom 4. Jahre
an 660 Millionen Goldmark. Ferner für die Verzinsung der Vorzugsaktien 140
Millionen Goldmark, im ganzen jährlich 800 Millionen Goldmark, was hinter
den in den letzten Jahren vor dem Weltkriege erreichten Überschüssen zurück-
bleibt. Demnach ist bei ordnungsmäßigem Betriebe eine Schädigung der volks-
wirtschaftlichen durch den etwaigen Wunsch der Erzielung höherer Reinerträge,
was übrigens ausdrücklich abgelehnt wurde, nicht zu befürchten. Von der
Beförderungssteuer muß nach Ablauf der ersten zwei Jahre jährlich 290 Millionen
Goldmark abgeführt werden. (Reichsgesetz über die Deutsche Reichseisenbahn-
RE N ET 30. August 1924 nebst Begründung usw. Finanzarchiv 1925,
„Bd. 8. 165.