Full text: Finanzwissenschaft

# 4. Buch. IV. Teil. Gebühren. 
beziehungsweise mit einer auf dieselbe bezüglichen amtlichen Hand- 
lung oder mit einem Gegenstand, der wieder entweder ein beweg- 
licher oder unbeweglicher ist. Bezüglich der Erforschung des 
Objektes der Gebühr ist das Vorgehen an gewisse Formalitäten 
gebunden oder nicht. Die Notwendigkeit gewisser Formalitäten 
zeigt sich namentlich bei den außerhalb des Amtes zu erlegenden 
Gebühren, weniger bei den mit der Amtshandlung verbundenen. 
In gewissen Fällen wird mit Rücksicht auf die persönlichen Ver- 
hältnisse (Armut) oder aus staatlichem Interesse Gebührenfreiheit 
gewährt. Da die Fälle der Gebührenpflicht sehr zahlreich sind 
und unter den verschiedensten Umständen vorkommen, erfordert 
deren Einhebung nicht nur die Mitwirkung der\Behörden, sondern 
auch die der Gebührenpflichtigen; in vielen Fällen hat der Ge- 
bührenpflichtige die Pflicht der Anmeldung, Eintragung, Regi- 
strierung (daher das französische „enregistrement“), Beweisführung, 
Selbstbesteuerung. In gewissen Fällen wird die Gebühr nicht vom 
Gebührenpflichtigen bezahlt, sondern durch einen anderen und zwar 
entweder im voraus oder nachträglich. Für die indirekte Einhebung 
spricht die Zweckmäßigkeit und größere Sicherheit der Einhebung. 
Jener Dritte, der die Gebühr dann auf den eigentlichen Gebühren- 
pflichtigen überwälzt, hat kein Interesse, die Gebührenzahlung zu 
unterlassen. Dieses Verfahren hat noch den Vorteil, daß die Gebühr 
dort eingehoben werden kann, wo die gebührenpflichtigen Fälle 
zahlreich vorkommen (Advokaten, öffentliche Notare, große Institute, 
Banken, Eisenbahn-, Versicherungsgesellschaften usw.). Bei diesen 
kann auch eine genauere Kenntnis des Gebührenwesens Wvoraus- 
gesetzt und gefordert werden als beim großen Publikum. Das Ge- 
bührenverfahren wird entweder ganz oder teilweise von Amtern 
besorgt; diese bilden die Fälle der reinen oder gemischten 
Amtsgebühren; demgegenüber finden wir das außeramtliche Ver- 
fahren, wo gewissermaßen die Betreffenden selbst die gebühren- 
pflichtigen Fälle konstatieren, die Höhe der Gebühr festsetzen, die 
Gebühr erlegen und durch Aufklebung des Stempels eventuell auch 
quittieren. 
III. Abschnitt. 
Beiträge. 
Eine eigentümliche, von der Wissenschaft wenig beachtete 
Gruppe bilden die Beiträge. Unter den Beiträgen sind Einkünfte 
verschiedener Art zu verstehen. 
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