Full text: Finanzwissenschaft

A. VI. Abschnitt. Die Steuer als Erscheinung der sittlichen Welt. 9239 
VI. Abschnitt. 
Die Steuer als Erscheinung der sittlichen Welt. 
Es ist das Verdienst Vocke’s, aus der Geschichte des Steuer- 
wesens das sittliche Moment der Steuer mit Entschiedenheit ab- 
geleitet und durchgeführt zu haben. Die Bedeutung des sittlichen 
Moments im Steuerwesen — sagt er in seinem Werke 1) — ergab 
sich (hieraus) als ein neuer von der Finanzwissenschaft bisher teils 
nicht genügend, teils gar nicht berücksichtigter Faktor. Dieser 
müßte sofort als wichtigstes Entwicklungsmoment wie für das ganze 
Volks- und Staatsleben, so auch für das Steuerwesen den ersten 
Rang einnehmen und die bisher ausschließlichen wirtschaftlichen 
Regeln auf die zweite Stelle herabdrücken. Die Gerechtigkeit, als 
Ausdruck der allgemeinen Sittlichkeit, welche bisher teils ohne 
folgerichtige Nötigung bloß vorausgesetzt, oder gar hintangesetzt 
worden war, müßte die ihr gebührende hervorragende Bedeutung 
auch für das Steuerwesen erhalten, sobald die Steuer als eine nicht 
bloß wirtschaftliche Maßregel der Staatsgewalt erkannt war, sondern 
als das Produkt des Verhältnisses zwischen der personifizierten 
Gesamtheit und dem Einzelnen, also eines Verhältnisses zwischen 
zwei selbständig und gewissermaßen gleichberechtigten Personen, 
welches sich nicht nach wirtschaftlichen Rücksichten, die nur der 
Zweckmäßigkeit angehören können, sondern nach dem Gebote der 
Sittlichkeit regeln muß. — „Von dem so gewonnenen nach zwei Seiten 
hin — der geschichtlich-induktiven und der sittlich-vernunftgemäßen 
— befestigten Standpunkte aus erblickte ich manches in einem 
anderen Lichte, als man es bisher zu sehen gewohnt war. Zwischen 
den direkten und den sogenannten indirekten Steuern tat sich eine 
so tiefe Kluft auf, daß ich die letzteren nicht mehr als Steuern 
anerkennen konnte.“ 
Die sittliche Seite des Steuerwesens findet namentlich in dem 
Prinzip Ausdruck, daß die Steuer eine Pflicht des Staatsbürgers 
ist, eine Pflicht, die er für die höheren Interessen der Gesamtheit 
zu erfüllen hat. Diese Pflicht ist eine notwendige Folge der 
Rechte der Staatsbürger, sowie umgekehrt festgestellt werden kann, 
daß die Erfüllung der Pflichten auch immer Rechte nach sich 
ziehen wird. So hat die Einführung der Wehrpflicht notwendiger- 
weise seine Ergänzung in der Teilnahme an den politischen Rechten. 
Und so war es auch früher. Mag es auch ein wenig optimistisch 
*) Die Abgaben, Auflagen und die Steuern vom Standpunkte der Geschichte 
und der Sittlichkeit (Vorwort 8. 1X).
	        
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