A. VI. Abschnitt. Die Steuer als Erscheinung der sittlichen Welt. 9239
VI. Abschnitt.
Die Steuer als Erscheinung der sittlichen Welt.
Es ist das Verdienst Vocke’s, aus der Geschichte des Steuer-
wesens das sittliche Moment der Steuer mit Entschiedenheit ab-
geleitet und durchgeführt zu haben. Die Bedeutung des sittlichen
Moments im Steuerwesen — sagt er in seinem Werke 1) — ergab
sich (hieraus) als ein neuer von der Finanzwissenschaft bisher teils
nicht genügend, teils gar nicht berücksichtigter Faktor. Dieser
müßte sofort als wichtigstes Entwicklungsmoment wie für das ganze
Volks- und Staatsleben, so auch für das Steuerwesen den ersten
Rang einnehmen und die bisher ausschließlichen wirtschaftlichen
Regeln auf die zweite Stelle herabdrücken. Die Gerechtigkeit, als
Ausdruck der allgemeinen Sittlichkeit, welche bisher teils ohne
folgerichtige Nötigung bloß vorausgesetzt, oder gar hintangesetzt
worden war, müßte die ihr gebührende hervorragende Bedeutung
auch für das Steuerwesen erhalten, sobald die Steuer als eine nicht
bloß wirtschaftliche Maßregel der Staatsgewalt erkannt war, sondern
als das Produkt des Verhältnisses zwischen der personifizierten
Gesamtheit und dem Einzelnen, also eines Verhältnisses zwischen
zwei selbständig und gewissermaßen gleichberechtigten Personen,
welches sich nicht nach wirtschaftlichen Rücksichten, die nur der
Zweckmäßigkeit angehören können, sondern nach dem Gebote der
Sittlichkeit regeln muß. — „Von dem so gewonnenen nach zwei Seiten
hin — der geschichtlich-induktiven und der sittlich-vernunftgemäßen
— befestigten Standpunkte aus erblickte ich manches in einem
anderen Lichte, als man es bisher zu sehen gewohnt war. Zwischen
den direkten und den sogenannten indirekten Steuern tat sich eine
so tiefe Kluft auf, daß ich die letzteren nicht mehr als Steuern
anerkennen konnte.“
Die sittliche Seite des Steuerwesens findet namentlich in dem
Prinzip Ausdruck, daß die Steuer eine Pflicht des Staatsbürgers
ist, eine Pflicht, die er für die höheren Interessen der Gesamtheit
zu erfüllen hat. Diese Pflicht ist eine notwendige Folge der
Rechte der Staatsbürger, sowie umgekehrt festgestellt werden kann,
daß die Erfüllung der Pflichten auch immer Rechte nach sich
ziehen wird. So hat die Einführung der Wehrpflicht notwendiger-
weise seine Ergänzung in der Teilnahme an den politischen Rechten.
Und so war es auch früher. Mag es auch ein wenig optimistisch
*) Die Abgaben, Auflagen und die Steuern vom Standpunkte der Geschichte
und der Sittlichkeit (Vorwort 8. 1X).