Full text: Finanzwissenschaft

e 4. Buch. ‚V. Teil. Die Steuern. 
Bezüglich der Besteuerungsgrenze müssen folgende Unterschiede 
vor Augen gehalten werden: 1. Wir müssen zwischen der ordent-' 
lichen und der außerordentlichen Besteuerungsgrenze unterscheiden. 
In außerordentlichen Fällen kann für längere Zeit die Besteuerungs- 
grenze viel höher hinaufgerückt werden, als im regelmäßigen Laufe 
der Dinge. 2. Die Besteuerungsgrenze muß nach Klassen unter- 
schieden werden, da für die unteren Klassen, wo nur wenig Behag- 
lichkeit und geringe Überschüsse sind, die Besteuerungsgrenze eine 
andere ist, als für die mittleren und höheren Klassen, absolut und 
relativ genommen. 3. Der Rhythmus der Steigerung der Staatslasten 
ist gleichfalls ein in Betracht kommendes Moment. In einem Staate, 
wo die Steuerlast lange unverändert blieb und so die Möglichkeit 
der Sammlung und Ansammlung stärker war, kann die Besteuerungs- 
grenze leichter hinaufgerückt werden. 
Empirisch gibt sich die Annäherung an die Besteuerungsgrenze 
oder deren Erreichung durch den Widerstand der Steuerkräfte, 
die Unergiebigkeit der überarbeiteten Steuerquellen, Unbotmäßigkeit 
gegenüber den Steuerbehörden, „Steuerstreik“, Auswanderung, Un- 
ruhen, zu Zeiten Revolutionen kund. Wirtschaftlich führt dieser 
Zustand zu einer Überspanntheit und Gefährdung der Produktivkräfte, 
wie ja das Auftreten der physiokratischen Schule in Frankreich haupt- 
sächlich mit dem Umstande zusammenhing, daß das Steuersystem, 
die Besteuerungsgrenze überscheitend, das Anlagekapital, den Fond 
zur Bestreitung der Produktionskosten angriff. In der Nachkriegs- 
zeit ist eine Übersteuerung eingetreten, die sich namentlich in dem 
Sinken des Lebensstandards und in der katastrophalen Lage der 
Privatwirtschaft, in Konkursen, Zwangsausgleichen, Arbeitslosigkeit 
usw. kundgab und die Möglichkeit des Steuerstreiks naherückte. 
In der Frage der Höhe des Steuersatzes kann man kaum über 
Allgemeines hinwegkommen. Soviel läßt sich feststellen, daß der 
Steuerfuß im allgemeinen mäßig sein soll. Die Gerechtigkeit fordert 
dies namentlich bei den Verzehrungssteuern, besonders bei jenen, 
welche Gegenstände des allgemeinen Bedarfs treffen, während bei 
Genußmitteln und Gegenständen des Aufwandes der Steuerfuß 
höher sein mag. Bei den direkten Steuern darf der Steuerfuß eine 
mäßige Höhe in der Regel deshalb nicht überschreiten, weil er 
sonst zu dem Bestreben führt, die Steuer zu umgehen. Wagner 
wünscht eingehende statistische Aufnahmen, um diese Frage einiger- 
maßen lösen zu können. Übrigens müßte seiner Ansicht nach h 
der Festsetzung der Steuersätze die Entscheidung darüber voraus- 
1) Finanzwissenschaft, II. Teil S. 593. 
58
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.