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2. Der Bürgerstand. Dadurch, daß einem jeden der Zugang zu allen
Stellen, Gewerben und Beschäftigungen eröffnet wird, gewinnt der Bürgerstand
und muß dagegen auch seinerseits auf alles Verzicht leissien, was andere Stände
hisher ausschloß.
3. Der Bauernstand. Der zahlreichste und wichtigste, bisher allerdings
am mehrsten vernachlässigte und gedrückte Stand im Staate, der Bauernstand, muß
notwendig ein vorzüglicher Gegenstand seiner Sorgfalt werden. Die Aufhebung
der Erbuntertänigkeit müßte durch ein Gesetz kurz und gut und sogleich verfügt
werden.
5. Freier Gebrauch der Kräfte der Untertanen aller Klassen. Die
Ausübung persönlicher Kräfte zu jedem Gewerbe oder Handwerk werde frei und
die Abgabe darauf gleich in den Städten und auf dem Laude. Die Abschaffung
der Zünfte und der Taxen, wo nicht auf einmal, doch nach und nach, würde fest⸗
zusetzen sein.
6. Nur eine Radikalkur unserer Verfassung kann dem Staate wieder neues
Leben geben und ihm solches erhalten. Möge man sie doch nicht scheuen und mit
starker Hand die nötigen Maßregeln — ja keine halben — ergreifen! Hindernisse
werden sich genug auftürmen, aber sie werden zusammenfallen, wenn man ohne
Weitläufigkeit und mit Mut auf sie losgeht.
Wir geben nun noch kurz einen knappen Überblick über die unter
Hardenberg entstandenen Reformen. Dieser entfaltete jetzt eine erstaun—
liche Tätigkeit. Die Gesetze folgen Schlag auf Schlag. Das erste war
die „Verordnung über die veränderte Verfassung aller obersten Staats—
behörden in der preußischen Monarchie“ vom 27. Oktober 1810. Der
„Staatsrat“ wird errichtet, freilich im anderen Sinne, als Stein es
einst gewollt. Hardenberg stärkte hierin die Macht des Staatskanzlers
und damit die seinige; an einem selbständigen Leben der Einzelprovinzen
lag ihm nicht viel. Unter demselben Datum folgt ein „Edikt über die
Finanzen“, das einen umfassenden Finanzplan zum Zwecke der Schulden—
zahlung an Frankreich bekannt macht.
Am 8. November 1810 ergeht in einem für damalige Zeiten —
wo der harte Gesindezwang kaum erst aufgehoben war — ungemein
freisinnigen, ja radikalen Geiste die Gesindeordnung; es werden hier
zum ersten Male die Pflichten und Rechte der Herrschaft und des Ge—
findes gesetzlich geordnet. Das Edikt vom 2. November 1810 und das
Gesetz vom 8. September 1811 brachten sodann in kühner Neuerung,
die ihrer Zeit weit vorauseilte, die vollständige Gewerbefreiheit, wie
sie unter Stein schon angebahnt war. Der kleine Mann genoß fortan
in Preußen eine wirtschaftliche Freiheit, wie sie nirgendwo in Deuschland
hestand.
Wir haben hier noch ganz besonders zu betonen, daß dies Gesetz
eigentlich erst der Wirkung der Städteordnung Steins freie Bahn
öffnete, ja sie insofern zum Abschluß brachte, als jetzt erst, durch
die Freiheit des gewerblichen Lebens angeregt, die Bevölkerung in den
Städten zunächst langsam und sodann unaufhaltsam anzuwachsen be—