Full text: Finanzwissenschaft

C.T. Abschnitt. Die staatstheoretische od. politische Grundlage d. Steuerwesens. 331 
dingte Pflicht der Staatsangehörigen, der Untertanen. Auf einer 
höheren Entwicklungsstufe ist die absolute Monarchie bestrebt, 
durch die Allgemeinheit und Gerechtigkeit der Besteuerung der 
rationellen Besteuerung den Weg zu ebnen. Im Ständestaat ist 
die Steuer nicht Pflicht, sondern vertragsmäßige Leistung, eine 
Beitragsbewilligung der Stände, die sich dagegen neue Rechte, neue 
Freiheiten sichern, Bedingungen stellen usw. In der verfassungs- 
mäßigen Monarchie ist die Steuerleistung allgemeine staatsbürger- 
liche Pflicht, aber die Bewilligung bzw. Verweigerung der Steuer 
wird durch die Staatsbürger bzw. deren Vertreter als eines der 
wichtigsten politischen Rechte ausgeübt, wovon an anderer Stelle 
bereits die Rede war. 
Von staatsrechtlichem Standpunkte können wir noch voll- 
berechtigte und nicht vollberechtigte, eventuell rechtlose Staats- 
mitglieder unterscheiden, ferner Inländer und Ausländer, Mitglieder 
verschiedener Stände, und mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen 
Klassenunterschiede Besitzende und Besitzlose; unter den Besitzen- 
den kommt wieder der Unterschied von beweglichem und unbe- 
weglichem Besitz in Betracht. In der Periode des Staatsbürger- 
tums tritt auf dem Gebiete der Verfassungs- und Steuerkämpfe 
nach Verwirklichung der Rechtsgleichheit der politische Gesichts- 
punkt immer mehr in den Hintergrund, während der soziale 
richtunggebend wird. 
Neben der Willensentschließung bildet die Durchführung des 
Staatswillens das zweite wichtige Moment des Staatslebens. Dies 
erfolgt auf dem Gebiete der Regierung und der Verwaltung. Das 
Steuerwesen realisiert sich auf dem Gebiete der Steuerverwaltung 
und so unterliegt es keinem Zweifel ‚ daß es mit dem System der 
allgemeinen Regierungstätigkeit wie mit den Verwaltungssystemen 
in engem Zusammenhang und Wechselwirkung steht. Das beste 
Steuersystem kann ein schlechtes Verwaltungssystem zugrunde 
richten. Hier ist namentlich von großer Bedeutung Zentralisation 
und Dezentralisation, die verwaltungsrechtliche Gliederung des 
Staatsgebietes, die Organisation der territorialen Einheiten, ihr 
allgemeines und steuerrechtliches Rechtsgebiet, ihre Trägfähigkeit, 
ihr Charakter nach Ständen. Klassen. Beschäftigungen usw.
	        
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