C.T. Abschnitt. Die staatstheoretische od. politische Grundlage d. Steuerwesens. 331
dingte Pflicht der Staatsangehörigen, der Untertanen. Auf einer
höheren Entwicklungsstufe ist die absolute Monarchie bestrebt,
durch die Allgemeinheit und Gerechtigkeit der Besteuerung der
rationellen Besteuerung den Weg zu ebnen. Im Ständestaat ist
die Steuer nicht Pflicht, sondern vertragsmäßige Leistung, eine
Beitragsbewilligung der Stände, die sich dagegen neue Rechte, neue
Freiheiten sichern, Bedingungen stellen usw. In der verfassungs-
mäßigen Monarchie ist die Steuerleistung allgemeine staatsbürger-
liche Pflicht, aber die Bewilligung bzw. Verweigerung der Steuer
wird durch die Staatsbürger bzw. deren Vertreter als eines der
wichtigsten politischen Rechte ausgeübt, wovon an anderer Stelle
bereits die Rede war.
Von staatsrechtlichem Standpunkte können wir noch voll-
berechtigte und nicht vollberechtigte, eventuell rechtlose Staats-
mitglieder unterscheiden, ferner Inländer und Ausländer, Mitglieder
verschiedener Stände, und mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen
Klassenunterschiede Besitzende und Besitzlose; unter den Besitzen-
den kommt wieder der Unterschied von beweglichem und unbe-
weglichem Besitz in Betracht. In der Periode des Staatsbürger-
tums tritt auf dem Gebiete der Verfassungs- und Steuerkämpfe
nach Verwirklichung der Rechtsgleichheit der politische Gesichts-
punkt immer mehr in den Hintergrund, während der soziale
richtunggebend wird.
Neben der Willensentschließung bildet die Durchführung des
Staatswillens das zweite wichtige Moment des Staatslebens. Dies
erfolgt auf dem Gebiete der Regierung und der Verwaltung. Das
Steuerwesen realisiert sich auf dem Gebiete der Steuerverwaltung
und so unterliegt es keinem Zweifel ‚ daß es mit dem System der
allgemeinen Regierungstätigkeit wie mit den Verwaltungssystemen
in engem Zusammenhang und Wechselwirkung steht. Das beste
Steuersystem kann ein schlechtes Verwaltungssystem zugrunde
richten. Hier ist namentlich von großer Bedeutung Zentralisation
und Dezentralisation, die verwaltungsrechtliche Gliederung des
Staatsgebietes, die Organisation der territorialen Einheiten, ihr
allgemeines und steuerrechtliches Rechtsgebiet, ihre Trägfähigkeit,
ihr Charakter nach Ständen. Klassen. Beschäftigungen usw.