fullscreen: Die landwirtschaftliche Produktionspolitik in Österreich

jJondere Dorjicht bei der Fällung, Bringung und Lagerung 
des Holzes zur Hintanhaltung von Wajljergefahr erforder- 
lic ijt“. Ferner wird hier auch) die Benüßung fhon be- 
jtehender Bringungsanlagen von der Bewilligung der poli- 
tijdjen Behörde abhängig gemacht und es wird die Der- 
pflihtung ausgejprochen, die dur) die Bringung des 
Holzes verurjachten Bodenrifje zu befejtigen und die be- 
jhädigte Rafendecke zur jAhnelleren Dernarbung zu 
bringen. 
Da ferner jede Anräumung der Wildbacharäben die 
Hochhwafjjergefahr fteigert, ijt es verboten, ohne behördliche 
Bewilligung Holz im Überjhwemmungsgebiet zu lagern; 
die in das Wildbachgebiet einhängenden Schlagflächen 
müljjen fofort von Holz und dergleichen gereinigt werden; 
gelangen Stämme oder Abfälle in das Bachbett, fo müllen 
fie ohne Derzug wegge[chafft werden. 
In Miederölterreidhh [Müßgt ein Gefeß vom Jahre 1911 
den Grundbefiger gegen eine ihm fHhädlihe Aufforftung 
eines Nachbarn, indem es ihm das Recht gibt, die Frei- 
lafjung eines entjpredjend breiten Grenzitreifens von 
Bäumen 3u verlangen, wenn font fein Grunditück durch 
Befchattung oder dur Wurzelung Schaden leiden könnte. 
4. Endlich enthält das Forftgefeß zwingende Dor- 
iehriften zum Schuße der Wälder gegen Infekten- 
1qäden. Die Injekten bilden eine außerordentlich aroße 
Gefahr für die Forfte; mande Gattungen find imftande, 
große Wälder gänzlich zu devajtieren. Deshalb ftatuiert 
das Forjtgefeß nicht nur eine allgemeine Anzeigepflicht des 
Waldbefigers und feines Perfonals für Infektenjhäden, 
jJondern gibt aud) den politijdjen Behörden die weitelt- 
gehende Dollmact zur Erareifung aller nüßlichen Be- 
kämpfunasmaßregeln. Alle gefährdeten Waldeigentümer 
ind zur Beihilfe und zur Traauna der Koliten verpflichtet. 
2. Betriebsvorjchriften für Alpen. 
Die [don oben erwähnten Alpenjdhußgefeße enthalten 
aud) gewifje Dorfchriften, welche eine behördlidhe Einfluß- 
nahme auf den Betrieb ermöglichen. Sie gelten aber nicht 
für Jämtliqe Alpen, fondern nur für die Gemeinde- und 
die gemeinjdhaftlidgen Alpen und weiter für foldhe im 
Einzeleigentum ftebende Alpen, auf denen Meliorationen 
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