” 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
punkte vor Augen zu halten: Vor allem muß die Gefahr gemieden
werden, daß die Steuereintreibung den Steuerträger, dessen Kr-
werbsfähigkeit erschüttere, ıhn der zum KErwerb nötigen Uten-
silien usw. beraube. Darum müssen die letzteren Gegenstände der
Exekution entzogen werden‘). Die Exekution muß in der Weise
geregelt sein, daß der Steuerträger auf dieses Recht nicht ver-
zichten dürfe, da dies namentlich gegenüber Personen von geringerer
Bildung und wirtschaftlicher Reife zu Mißbräuchen führen würde.
Die durch die Exekution nicht gedeckten Steuerforderungen werden
gelöscht.
In gewissen Fällen wird für fällige Steuerschulden Stundung,
Steuerkredit in weiteren Fällen Steuernachlaß gewährt.
Der Steuerkredit, bietet für die Produktion eine bedeutende Krleichte-
rung, doch soll Bevorzugung ausgeschlossen sein und der Kredit
entsprechend bemessen werden.
2. Steuervergehen. Die staatlichen Steuerbefehle erhalten
gegenüber dem gesetzwidrigen Willen des Kinzelnen auch straf-
rechtliche Sanktion. So entsteht der Begriff des Finanz- resp.
Steuervergehens. Hierher gehören jene Handlungen der
Staatsbürger, durch welche dieselben bei der Veranlagung, KEin-
schätzung oder Erhebung der Steuern wissentlich und absichtlich
ein die Staatskasse schädigendes Verfahren verfolgen. Die Steuer-
vergehen zeigen gegenüber den allgemeinen Verbrechen und Ver-
gehen gewisse Verschiedenheiten. Wenn Jemand durch Handlungen,
die mit dem Strafgesetzbuch in Widerspruch stehen, die Veran-
lagung oder Erhebung der Steuern vereitelt, z. B. durch Betrug,
Urkundenfälschung usw., dann werden die Regeln des Strafgesetz-
buches ihm gegenüber Anwendung finden. Diese Fälle gehören
nicht unter den Begriff des Steuervergehens, sondern jene, in
welchem die Verkürzung der Staatskasse durch Handlungen ver-
ursacht wird, die nicht in das Bereich ‚des Strafgesetzbuches ge-
hören ?). Oder ist hier etwa eine Lücke des Strafgesetzbuches zu
konstatieren? Die strafrechtliche Indikation der hierhergehörigen
Handlungen ist deshalb schwierig, weil in vielen Fällen die böse
!) In den Vereinigten Staaten sind von der Pfändung ausgeschlossen die
Handwerkszeuge, die für eine Familie unentbehrlichen Hausgeräte und Kleider,
Schulbücher, Waffen und Munition und eine Kuh. Bei Versteigerung von Im-
mobilien ist dem Steuerpflichtigen das, Rückkaufsrecht gegen Aufzahlung von
20 Prozent an den Käufer vorbehalten (Hock, a. a. 0. S. 204 u. 205).
2?) Ob diese Vergehen denselben rechtlichen Charakter besitzen, wie andere
Vergehen, was einzelne Strafrechtslehrer behaupten, die infolgedessen diese Ver-
gehen auch im Strafrechte behandeln, oder ob dies Vergehen sui generis sind,
dell siehe Bauer, Über Steuervergehen (Schanz, Finanzarchiv XIX,
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