4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Inlande oder vom Auslande. Als allgemeines Prinzip muß gelten,
wie bereits an anderer Stelle nachgewiesen, daß jedes Einkommen
dort besteuert werden soll, wo es ursprünglich als Bestandteil des
Nationaleinkommens entstand.
Bei der Einkommensteuer bildet es eine wichtige Frage, ob
derselben nur physische Personen unterworfen werden sollen, oder
auch juristische Personen. Die Gesetzgebungen haben diese Frage
verschieden erledigt. Doch ist die Auffassung überwiegend, daß
nur physische Personen Subjekte der Einkommensteuer sein können.
Dies folgt einmal daraus, daß die Einkommensteuer eine par excellence
persönliche Steuer ist, dann daraus, daß juristische Personen nicht
sich erwerben, sondern physischen Personen!). Hierzu kommt, daß
das Einkommen juristischer Personen durch andere Steuern erreicht
wird. Wo aber solche Steuern, wie Steuer der Gesellschaften,
Körperschaftssteuer, nicht existieren, dort fallen die juristischen
Personen nur dann nicht unter die Einkommensteuer, wenn sie
ihrem Zwecke gemäß Steuerfreiheit genießen. Die Steuerfreiheit
der gemeinnützigen Korporationen ist auch auf das Einkommen
der Gemeinden auszudehnen, welche selbst mit der Erfüllung öffent-
licher Aufgaben betraut sind. Die Besteuerung des Einkommens
von Ausländern und des ausländischen Einkommens von Inländern
geschieht auf verschiedene Weise. In Österreich zahlten nur die
im Lande wohnenden Inländer von ihrem ganzen Einkommen die
Steuer; wohnte ein Staatsbürger im Auslande, so zahlte er die
Steuer nur nach dem im Inlande entstandenen Einkommen; ein
Ausländer, der in Österreich lebte, zahlte nach dem in Österreich
geschaffenen Einkommen die Steuer; würde aber bewiesen werden,
daß dieses Einkommen schon einmal besteuert wurde, dann werde
die Steuer erlassen.
Bei der Bezeichnung der Steuersubjekte der Einkommensteuer
machen eigentlich die Ausnahmen größere Schwierigkeiten. So
; 1) Juristische Personen und sonstige künstliche Rechtsgebilde haben keine
eigenen persönlichen Bedürfnisse und mit dem fehlenden Hauptmerkmale des
Einkommens ist die Anwendung des Einkommensbegriffes auf sie ausgeschlossen.
... Die Ausdehnung der Steuerpflicht über den Kreis der natürlichen Personen
hinaus (widerspricht) dem Wesen der Einkommensteuer. Dem Versuche einer
Rechtfertigung durch den Hinweis auf fremde, die Einkommensteuerpflicht auf
juristische Personen usw. ausdehnenden Gesetzgebungen ist mit der kurzen
Erwiderung zu begegnen, daß sich die von anderen Staaten begangenen Fehler
doch nicht zur Nachahmung empfehlen. Ganz unhaltbar erscheint die Besteue-
rung der Erwerbsgesellschaften im Hinblick auf ihre tatsächlichen Wirkungen.
Die Aktiengesellschaften erwerben überhaupt nicht für sich, sondern für ihre
Mitglieder. So entsteht mit der scheinbaren Belastung verschiedener Rechts-
subjekte tatsächlich eine Doppelbesteuerung der Mitglieder (Fuisting, Die
Einkommensbesteuerung der Zukunft, Berlin 1903).
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