Full text: Finanzwissenschaft

4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Inlande oder vom Auslande. Als allgemeines Prinzip muß gelten, 
wie bereits an anderer Stelle nachgewiesen, daß jedes Einkommen 
dort besteuert werden soll, wo es ursprünglich als Bestandteil des 
Nationaleinkommens entstand. 
Bei der Einkommensteuer bildet es eine wichtige Frage, ob 
derselben nur physische Personen unterworfen werden sollen, oder 
auch juristische Personen. Die Gesetzgebungen haben diese Frage 
verschieden erledigt. Doch ist die Auffassung überwiegend, daß 
nur physische Personen Subjekte der Einkommensteuer sein können. 
Dies folgt einmal daraus, daß die Einkommensteuer eine par excellence 
persönliche Steuer ist, dann daraus, daß juristische Personen nicht 
sich erwerben, sondern physischen Personen!). Hierzu kommt, daß 
das Einkommen juristischer Personen durch andere Steuern erreicht 
wird. Wo aber solche Steuern, wie Steuer der Gesellschaften, 
Körperschaftssteuer, nicht existieren, dort fallen die juristischen 
Personen nur dann nicht unter die Einkommensteuer, wenn sie 
ihrem Zwecke gemäß Steuerfreiheit genießen. Die Steuerfreiheit 
der gemeinnützigen Korporationen ist auch auf das Einkommen 
der Gemeinden auszudehnen, welche selbst mit der Erfüllung öffent- 
licher Aufgaben betraut sind. Die Besteuerung des Einkommens 
von Ausländern und des ausländischen Einkommens von Inländern 
geschieht auf verschiedene Weise. In Österreich zahlten nur die 
im Lande wohnenden Inländer von ihrem ganzen Einkommen die 
Steuer; wohnte ein Staatsbürger im Auslande, so zahlte er die 
Steuer nur nach dem im Inlande entstandenen Einkommen; ein 
Ausländer, der in Österreich lebte, zahlte nach dem in Österreich 
geschaffenen Einkommen die Steuer; würde aber bewiesen werden, 
daß dieses Einkommen schon einmal besteuert wurde, dann werde 
die Steuer erlassen. 
Bei der Bezeichnung der Steuersubjekte der Einkommensteuer 
machen eigentlich die Ausnahmen größere Schwierigkeiten. So 
; 1) Juristische Personen und sonstige künstliche Rechtsgebilde haben keine 
eigenen persönlichen Bedürfnisse und mit dem fehlenden Hauptmerkmale des 
Einkommens ist die Anwendung des Einkommensbegriffes auf sie ausgeschlossen. 
... Die Ausdehnung der Steuerpflicht über den Kreis der natürlichen Personen 
hinaus (widerspricht) dem Wesen der Einkommensteuer. Dem Versuche einer 
Rechtfertigung durch den Hinweis auf fremde, die Einkommensteuerpflicht auf 
juristische Personen usw. ausdehnenden Gesetzgebungen ist mit der kurzen 
Erwiderung zu begegnen, daß sich die von anderen Staaten begangenen Fehler 
doch nicht zur Nachahmung empfehlen. Ganz unhaltbar erscheint die Besteue- 
rung der Erwerbsgesellschaften im Hinblick auf ihre tatsächlichen Wirkungen. 
Die Aktiengesellschaften erwerben überhaupt nicht für sich, sondern für ihre 
Mitglieder. So entsteht mit der scheinbaren Belastung verschiedener Rechts- 
subjekte tatsächlich eine Doppelbesteuerung der Mitglieder (Fuisting, Die 
Einkommensbesteuerung der Zukunft, Berlin 1903). 
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