en 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Ehegenossen, Kinder, Eltern, Enkel, Stief- und Ziehkinder, selbst
Seitenverwandte. Bei progressivem Steuerfuß bedeutet die Zu-
sammenfassung aller Einkommen der in einem Haushalt vereinigten
Personen eine stärkere Belastung, da das Kollektiveinkommen in
eine höhere Steuerstufe hinaufreicht, als die betreffenden Kin-
kommen einzeln genommen. Die Folge dieses Prinzipes ist natür-
lich die größere Belastung der Eheleute im Vergleich zu Personen,
die in wilder Ehe miteinander leben, dann die stärkere Belastung
der Familien mit größerer Kinderzahl, sofern dieselben selbständig
Einkommen erwerben. Bedenklich ist dieses Prinzip auch deshalb,
weil hiermit eine verschiedene Behandlung verschiedener Klassen
und gerade eine stärkere Belastung der unteren Klassen eintritt, da
es ja die unteren Klassen sind, in denen auch Frau und Kinder
zur Erwerbsarbeit gezwungen sind, um die HErhaltungskosten der
Familie herbeizuschaffen. In diesem Vorgehen liegt ein Widerspruch,
da es sich gerade um eine solche Steuer handelt, der ja das Prinzip
zugrunde liegt, daß die Steuerlast progressiv verteilt werde, daß
die unteren Klassen verschont werden, daß den sozialpolitischen
Forderungen Genüge geschehe. Neumann nimmt zwar für die
Zusammenfassung der Einkommen des gesamten Haushaltes Stellung,
da nur hierdurch einigermaßen das Prinzip der Besteuerung nach
der Leistungsfähigkeit zur Geltung kommt, wünscht aber, daß auf
die kleinen Einkommen Rücksicht genommen werde in der Weise,
daß das Einkommen der Familienglieder nur dann in Rechnung ge-
zogen werde, wenn es 500 Mark übersteigt. M irbach nimmt für die
Besteuerung des ganzen Hausstandes Stellung, da sonst Mißbräuche
Platz greifen und da sonst Familien, in welchen nur ein Glied
erwerbsfähig ist, im Nachteile wären solchen Familien gegenüber,
wo mehrere Glieder erwerbsfähig sind. Wir halten diese Auffassung
nicht für berechtigt, denn unter gewöhnlichen Umständen kann es
keinem Zweifel unterliegen, daß mit der Größe der Familie die
Kosten der Erhaltung zum mindesten in dem Maße steigen, als die
Zahl der erwerbsfähigen Mitglieder zunimmt. Schon der Umstand,
daß außer dem Familienhaupte auch die anderen Glieder der
Familie genötigt sind, dem Erwerb nachzugehen, spricht für die
ungünstigere Lage derselben, da in den wohlhabenden Familien der
Erwerb ausschließlich Sache des Familienhauptes ist. Das muster-
gültige sächsische Einkommengesetz forderte nicht die Zusammen-
fassung. Übrigens hat die Besteuerung des Haushaltes eigentlich
nur bei stark ansteigender Progression eine Bedeutung, bei pro-
setzes der weiteste Gebrauch gemacht (Die Einkommenbesteuerung der Zukunft,
Berlin 1903, S. 75).
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