Full text: Finanzwissenschaft

en 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Ehegenossen, Kinder, Eltern, Enkel, Stief- und Ziehkinder, selbst 
Seitenverwandte. Bei progressivem Steuerfuß bedeutet die Zu- 
sammenfassung aller Einkommen der in einem Haushalt vereinigten 
Personen eine stärkere Belastung, da das Kollektiveinkommen in 
eine höhere Steuerstufe hinaufreicht, als die betreffenden Kin- 
kommen einzeln genommen. Die Folge dieses Prinzipes ist natür- 
lich die größere Belastung der Eheleute im Vergleich zu Personen, 
die in wilder Ehe miteinander leben, dann die stärkere Belastung 
der Familien mit größerer Kinderzahl, sofern dieselben selbständig 
Einkommen erwerben. Bedenklich ist dieses Prinzip auch deshalb, 
weil hiermit eine verschiedene Behandlung verschiedener Klassen 
und gerade eine stärkere Belastung der unteren Klassen eintritt, da 
es ja die unteren Klassen sind, in denen auch Frau und Kinder 
zur Erwerbsarbeit gezwungen sind, um die HErhaltungskosten der 
Familie herbeizuschaffen. In diesem Vorgehen liegt ein Widerspruch, 
da es sich gerade um eine solche Steuer handelt, der ja das Prinzip 
zugrunde liegt, daß die Steuerlast progressiv verteilt werde, daß 
die unteren Klassen verschont werden, daß den sozialpolitischen 
Forderungen Genüge geschehe. Neumann nimmt zwar für die 
Zusammenfassung der Einkommen des gesamten Haushaltes Stellung, 
da nur hierdurch einigermaßen das Prinzip der Besteuerung nach 
der Leistungsfähigkeit zur Geltung kommt, wünscht aber, daß auf 
die kleinen Einkommen Rücksicht genommen werde in der Weise, 
daß das Einkommen der Familienglieder nur dann in Rechnung ge- 
zogen werde, wenn es 500 Mark übersteigt. M irbach nimmt für die 
Besteuerung des ganzen Hausstandes Stellung, da sonst Mißbräuche 
Platz greifen und da sonst Familien, in welchen nur ein Glied 
erwerbsfähig ist, im Nachteile wären solchen Familien gegenüber, 
wo mehrere Glieder erwerbsfähig sind. Wir halten diese Auffassung 
nicht für berechtigt, denn unter gewöhnlichen Umständen kann es 
keinem Zweifel unterliegen, daß mit der Größe der Familie die 
Kosten der Erhaltung zum mindesten in dem Maße steigen, als die 
Zahl der erwerbsfähigen Mitglieder zunimmt. Schon der Umstand, 
daß außer dem Familienhaupte auch die anderen Glieder der 
Familie genötigt sind, dem Erwerb nachzugehen, spricht für die 
ungünstigere Lage derselben, da in den wohlhabenden Familien der 
Erwerb ausschließlich Sache des Familienhauptes ist. Das muster- 
gültige sächsische Einkommengesetz forderte nicht die Zusammen- 
fassung. Übrigens hat die Besteuerung des Haushaltes eigentlich 
nur bei stark ansteigender Progression eine Bedeutung, bei pro- 
setzes der weiteste Gebrauch gemacht (Die Einkommenbesteuerung der Zukunft, 
Berlin 1903, S. 75). 
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