Full text: Finanzwissenschaft

F. I. Abschnitt. Die Einkommenssteuern. 4 
Geschenke, Subventionen usw., welche nicht zu den für den Er- 
werb des Einkommens nötigen Ausgaben gehören. Zweckmäßig 
wäre es auch jene Summen in Abzug bringen zu lassen, welche 
jemand für öffentliche oder wohltätige Zwecke verwendet, jedoch 
nur in jenen Fällen, wo dies ohne Gegenleistung geschieht (also 
nicht mit Unterhaltungen, Bällen, Konzerten, Bazaren verbundene 
Wohltätigkeit) !). 
6. Zuschläge. Eine wichtige Frage bildet das Verhältnis der 
Einkommenssteuer zum System der Steuerzuschläge. Die Rückstän- 
digkeit der Ertragssteuern hängt in hohem Maße mit dem Um- 
stande zusammen, daß die Ertragssteuern durch die Zuschläge, 
welche die Kommunen und andere Interessengemeinschaften auf die 
Ertragssteuern legen durften, eine unerträgliche Höhe erreichten 
und, was zum Teil noch ein größeres Übel, daß die Unvollkommen- 
heiten der Ertragssteuern hierdurch noch gesteigert wurden. Es 
traten Zustände ein, die aller Rationalität spotteten. Wenn diese 
Gefahr von der Einkommensteuer nicht ferngehalten wird, dann 
wird dieselbe ebenso früher oder später zur Karrikatur werden, wie 
die Ertragssteuern. Darum sollte es bei der Einkommenssteuer als 
Prinzip betrachtet werden, daß dieselbe möglichst den kommunalen 
und anderen Zuschlägen entzogen werde. Dies fordert auch noch 
ein anderer Umstand und zwar der, daß die Einkommenssteuer, wie 
wir sahen, sich nur dann bewähren kann und verläßliche Steuer- 
bekenntnisse nur dann zu erwarten sind, wenn die Einkommens- 
steuerlast nicht zu groß ist, was unbedingt eintreten würde, wenn 
auf dieselbe noch Zuschläge aufgestapelt würden. Auch der Um- 
stand kommt in Betracht, daß die Einkommenssteuer ein solches 
staatliches Einkommen bildet, das möglichst beweglich, elastisch sein 
soll, erstens zu dem Zwecke, daß ein steigender oder plötzlich ein- 
tretender höherer Bedarf gedeckt werden könne, dann aber auch 
deshalb, weil mit der Zeit danach getrachtet werden muß, daß mög- 
lichst auf diesem Wege ein stetig wachsender Teil des ganzen 
Staatsbedarfes beschafft werden könne. Aber auch von wegen des 
progressiven Steuerfußes ist die Einkommenssteuer für Zuschläge 
nicht geeignet, weil dann auf den höheren Stufen eventuell zu hohe 
Steuerfuße zur Anwendung kämen, namentlich wenn auch auf die 
Zuschläge das Prinzip der Progression Anwendung fände. 
7. Steuerfuß. Die Einrichtung des Steuerfußes ist verschieden, 
je nachdem derselbe progressiv, degressiv oder proportionell ist. Da 
wir hierüber an anderer Stelle sprachen, so ist nur von jener 
') Das ungarische Einkommensgesetz (1914, 1. Nov.) gestattete den Abzug 
der für Kriegshilfe gewidmeten Summen. 
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