Full text: Finanzwissenschaft

F. II Abschnitt. Die Körperschaftssteuer. 4 
Reibungen; d) aus politischen Erfolgen genährtes Vertrauen zum 
Staat; e) maßhaltende Ansprüche des Fiskus an die Steuerträger; 
f) rationelle Verwendung der staatlichen Einkünfte. Nachdem die 
Einkommenssteuer heute fast in allen Staaten eingeführt ist, bleibt 
das große Problem der Zukunft, ob die Einkommens- 
steuer so weit entwickelt werden kann, daß nach und 
nach die übrigen direkten Steuern, später vielleicht 
auch die drückendsten indirekten Steuern abgebaut 
werden können? Dann bedeutet dies eine neue Epoche, 
sonst bloß einen Fortschritt. 
Das Ergebnis der deutschen Einkommenssteuer (1924) beträgt 
2213,3 Millionen Reichsmark, parliminiert für 1926 2100 Millionen 
Reichsmark. 
Die Bedeutung der Einkommenssteuer im heutigen Steuersystem 
zeigen uns folgende Daten. Von dem Ertrag der gesamten direkten 
Staatssteuern entfiel auf die Einkommenssteuer: in Großbritannien 
(1924/25) 80,8 Prozent, in Frankreich ( 1924) 97,3 Prozent, in Deutsch- 
land (1926) 44,3 Prozent, in Deutsch-Österreich (1925) 50,5 Prozent, 
in Ungarn (1926/27) 39,3 Prozent usw. 
Die Einkommenssteuer bildet in fortschreitendem Maße das 
Rückgrat der direkten Staatssteuern. 
II. Abschnitt. 
Die Körperschaftssteuer. 
Eine jener Steuern, welche, wie wir oben bemerkten, aus der 
Gruppe der Erwerbssteuern heraustrat und selbständig wurde, ist 
die Körperschaftssteuer, Gesellschaftssteuer. Mit der Ent- 
wicklung des kapitalistischen Systems breitete sich das Netz der 
kapitalistischen Organisationen, namentlich in Form der Aktien- 
gesellschaften, immer mehr aus, in der Weise, daß insbesondere in 
einzelnen Staaten ganze Zweige der wirtschaftlichen Tätigkeit fast 
ausnahmslos in den Bereich der Aktiengesellschaften fielen. Diese 
Aktiengesellschaften schaffen bedeutende Werte, die der Besteuerung 
unterworfen werden mußten. Abgesehen davon, daß in einzelnen 
Fällen mit Rücksicht darauf, daß die Anerkennung der Rechte von 
juristischen Personen ein Privileg bildet, die Besteuerung die Form 
einer Gebühr annahm, wurden die Aktiengesellschaften bzw. wirt- 
schaftlichen Körperschaften in derselben Form besteuert, wie jede 
andere gewerbliche Tätigkeit, also durch die Erwerbssteuer. Die 
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