F. II Abschnitt. Die Körperschaftssteuer. 4
Reibungen; d) aus politischen Erfolgen genährtes Vertrauen zum
Staat; e) maßhaltende Ansprüche des Fiskus an die Steuerträger;
f) rationelle Verwendung der staatlichen Einkünfte. Nachdem die
Einkommenssteuer heute fast in allen Staaten eingeführt ist, bleibt
das große Problem der Zukunft, ob die Einkommens-
steuer so weit entwickelt werden kann, daß nach und
nach die übrigen direkten Steuern, später vielleicht
auch die drückendsten indirekten Steuern abgebaut
werden können? Dann bedeutet dies eine neue Epoche,
sonst bloß einen Fortschritt.
Das Ergebnis der deutschen Einkommenssteuer (1924) beträgt
2213,3 Millionen Reichsmark, parliminiert für 1926 2100 Millionen
Reichsmark.
Die Bedeutung der Einkommenssteuer im heutigen Steuersystem
zeigen uns folgende Daten. Von dem Ertrag der gesamten direkten
Staatssteuern entfiel auf die Einkommenssteuer: in Großbritannien
(1924/25) 80,8 Prozent, in Frankreich ( 1924) 97,3 Prozent, in Deutsch-
land (1926) 44,3 Prozent, in Deutsch-Österreich (1925) 50,5 Prozent,
in Ungarn (1926/27) 39,3 Prozent usw.
Die Einkommenssteuer bildet in fortschreitendem Maße das
Rückgrat der direkten Staatssteuern.
II. Abschnitt.
Die Körperschaftssteuer.
Eine jener Steuern, welche, wie wir oben bemerkten, aus der
Gruppe der Erwerbssteuern heraustrat und selbständig wurde, ist
die Körperschaftssteuer, Gesellschaftssteuer. Mit der Ent-
wicklung des kapitalistischen Systems breitete sich das Netz der
kapitalistischen Organisationen, namentlich in Form der Aktien-
gesellschaften, immer mehr aus, in der Weise, daß insbesondere in
einzelnen Staaten ganze Zweige der wirtschaftlichen Tätigkeit fast
ausnahmslos in den Bereich der Aktiengesellschaften fielen. Diese
Aktiengesellschaften schaffen bedeutende Werte, die der Besteuerung
unterworfen werden mußten. Abgesehen davon, daß in einzelnen
Fällen mit Rücksicht darauf, daß die Anerkennung der Rechte von
juristischen Personen ein Privileg bildet, die Besteuerung die Form
einer Gebühr annahm, wurden die Aktiengesellschaften bzw. wirt-
schaftlichen Körperschaften in derselben Form besteuert, wie jede
andere gewerbliche Tätigkeit, also durch die Erwerbssteuer. Die
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