fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne. 
neutralen Seeverkehrs, noch dazu ohne örtliche Grenzen; sie 
ist in ihrem Kerne die Aufstellung eines unbegrenzten Sperrgebietes. Sie 
war humaner, insofern sie Menschenleben meist nicht gefährdete, wie es 
der Unterseebootkrieg im Sperrgebiete mit sich brachte. Aber sie zwang 
alle neutralen Schiffe mit Waren feindlichen Eigentums, ja sogar feind 
lichen Ursprungs oder feindlicher Bestimmung in den Dienst des Wirt 
schaf tkrieges einer Kriegspartei. Wenn die neutralen Staaten in Hinkunft 
die wirtschaftliche Neutralität selbst zu wahren sich verpflichten, so ist 
dieser Eingriff, soweit er sich auf Waren feindlichen Eigentums erstreckt, 
überflüssig. Soweit er aber Waren feindlichen Ursprungs oder feindlicher 
Bestimmung trifft, ist er wegen der Unbestimmtheit und Unbeweisbarkeit 
einer Unterstützung des Feindes, noch dazu auf hoher See, unannehm 
bar. Die Feststellung des feindlichen Eigentums bietet allein Gewähr, 
daß nicht reine Willkür den Handel der Neutralen hindere. 
Das Unterseeboot. 
Die Erfahrungen des Wirtschaftskrieges haben bewiesen, daß das 
Unterseeboot zwar grundsätzlich das überlieferte prisenmäßige Ver 
fahren der Anhaltung und Durchsuchung neutraler Handelsschiffe durch 
führen kann, aber praktisch nur in ganz ausnahmsweisen Fällen 
davon Gebrauch gemacht hat. Die Schwierigkeit, eine Aufbringung des 
angehaltenen Handelsschiffes gegen dessen Widerstreben durchzuführen, 
die Unmöglichkeit der Abgabe einer Prisenbesatzung, die Gefahr des 
Bootes bei längerem Aufenthalt über Wasser der Vernichtung durch See 
streitkräfte des Gegners ausgesetzt zu sein, haben gezeigt, daß das eigent 
liche Kampfmittel des Unterseebootes doch nur die Zerstörung des 
angehaltenen Schiffes ist. Die regelmäßige Zerstörung kann aber 
selbst in dem zugelassenen Wirtschaftskriege nicht gerechtfertigt werden, 
weil die Besonderheit einer neuen Waffe im Seekriege nicht deren un 
begrenzte Verwendung, sondern die Anpassung ihres Gebrauches an die 
Grundsätze der Gerechtigkeit und Menschlichkeit verlangt. Weil aber 
mit der Zerstörung des feindlichen Handelsschiffes, insbesondere aber 
mit der warnungslosen Torpedierung der Verlust von Menschenleben und 
von Wirtschaftsgütern aller Staaten notwendig verbunden ist, muß das 
Unterseeboot als unzulässiges Kampfmittel im Wirtschaftskriege zur 
See erkannt werden. 
Mit dem Verschwinden des Unterseebootkrieges müßte aber auch 
die Bewaffnung der Handelsschiffe, wie sie von England im Weltkriege 
geübt wurde, auf hören. Das Handelsschiff müßte auch im Wirtschafts 
kriege nur ein Objekt für die militärische Gewalt bilden; sonst entsteht die 
Gefahr einer allgemeinen Verwilderung des Seerechts und das Freibeuter- 
tum würde im Seekrieg sein Wiederaufleben feiern. 
Der Mißbrauch neutraler Flaggen, der von England
	        
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