IV. Abschnitt. Hilfswissenschaften der Staatshaushaltslehre. 33
sich bewegenden, über juristische Zwangsmittel verfügenden Ge-
samtwirtschaft, die den Charakter einer Zwangsgemeinschaft, eines
Machtorganismus an sich trägt, befaßt. Die Staatshaushaltslehre
ist demgemäß nicht ein Teil der Sozialökonomie, sondern eine
Wissenschaft selbständigen Charakters, die ihre Stelle in jener
engeren Gruppe der sozialen Wissenschaften erhält, zu denen die
sogenannten Staatswissenschaften gehören.
Es ist lehrreich, die hinsichtlich dieser Frage aufgetauchten
divergierenden Auffassungen zu verfolgen. Wie erwähnt, betrachteten
die Engländer die Staatshaushaltslehre mehr weniger als einen
integrierenden Bestandteil der Sozialökonomie. Dasselbe tun die-
jenigen, die die Finanzwissenschaft von der eigentlichen National-
Ökonomie lostrennen, beide aber unter der Benennung „politische
Wirtschaftslehre“ zusammenfassen. Dieser Auffassung schließt sich
unter anderen auch Gustav Cohn an, der für diese Auffassung
schon in der Nationalökonomie den Grund legt. So spricht er von
den Steuern schon bei der Preisbildung, wovon die Steuern seiner
Ansicht nach eine besondere Form bilden; bei der Frage der wirt-
schaftlichen Formen stellt er neben das System des freien Wett-
bewerbes das System der Verbände, zu denen auch der Staat ge-
hört usw. Im Gegensatz zu diesen Schriftstellern behauptet Stein
die vollständige Selbständigkeit der Staatshaushaltslehre und ihre
engere Beziehung zu den den Staat behandelnden Wissenschaften.
Darum geht er in der Finanzwissenschaft vom Staat und von der
Verwaltung aus. In neuerer Zeit nähert sich auch Bastable
dieser Auffassung, namentlich betonend, daß die Führung des Staats-
haushaltes einen Zweig der Staatsregierung bilde.
2. Staatswissenschaften. Aus dem Gesagten ergibt sich,
daß die Staatshaushaltslehre vor allem die Sozialökonomie, die
Politik, insbesondere aber das Staats- und Verwaltungsrecht als
ihre nächsten Hilfswissenschaften zu betrachten hat. Bei dem in-
duktiven Charakter der Wissenschaft bilden natürlich alle jene
Wissenschaften Hilfswissenschaften, welche das Beobachtungsmaterial
für die Erscheinungen des Staatshaushaltes liefern. Hierher gehört
vor allem das positive Finanzrecht, welches die die Staatswirtschaft
beherrschenden Rechtsregeln für die einzelnen Staaten und Perioden
darbietet, ferner die Geschichte und Statistik. Was vorerst das
positive Finanzrecht betrifft, so ist es selbstverständlich, daß so wie
dieses von den Grundprinzipien der Staatswirtschaftslehre ausgehen
muß, andererseits für die Staatswirtschaftslehre die Kenntnis der
gesetzlichen Einrichtungen des Staatshaushaltes gemäß der be-
stehenden Finanzgesetzgebung ein unentbehrliches Material bildet.
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.
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