Full text: Finanzwissenschaft

IV. Abschnitt. Hilfswissenschaften der Staatshaushaltslehre. 33 
sich bewegenden, über juristische Zwangsmittel verfügenden Ge- 
samtwirtschaft, die den Charakter einer Zwangsgemeinschaft, eines 
Machtorganismus an sich trägt, befaßt. Die Staatshaushaltslehre 
ist demgemäß nicht ein Teil der Sozialökonomie, sondern eine 
Wissenschaft selbständigen Charakters, die ihre Stelle in jener 
engeren Gruppe der sozialen Wissenschaften erhält, zu denen die 
sogenannten Staatswissenschaften gehören. 
Es ist lehrreich, die hinsichtlich dieser Frage aufgetauchten 
divergierenden Auffassungen zu verfolgen. Wie erwähnt, betrachteten 
die Engländer die Staatshaushaltslehre mehr weniger als einen 
integrierenden Bestandteil der Sozialökonomie. Dasselbe tun die- 
jenigen, die die Finanzwissenschaft von der eigentlichen National- 
Ökonomie lostrennen, beide aber unter der Benennung „politische 
Wirtschaftslehre“ zusammenfassen. Dieser Auffassung schließt sich 
unter anderen auch Gustav Cohn an, der für diese Auffassung 
schon in der Nationalökonomie den Grund legt. So spricht er von 
den Steuern schon bei der Preisbildung, wovon die Steuern seiner 
Ansicht nach eine besondere Form bilden; bei der Frage der wirt- 
schaftlichen Formen stellt er neben das System des freien Wett- 
bewerbes das System der Verbände, zu denen auch der Staat ge- 
hört usw. Im Gegensatz zu diesen Schriftstellern behauptet Stein 
die vollständige Selbständigkeit der Staatshaushaltslehre und ihre 
engere Beziehung zu den den Staat behandelnden Wissenschaften. 
Darum geht er in der Finanzwissenschaft vom Staat und von der 
Verwaltung aus. In neuerer Zeit nähert sich auch Bastable 
dieser Auffassung, namentlich betonend, daß die Führung des Staats- 
haushaltes einen Zweig der Staatsregierung bilde. 
2. Staatswissenschaften. Aus dem Gesagten ergibt sich, 
daß die Staatshaushaltslehre vor allem die Sozialökonomie, die 
Politik, insbesondere aber das Staats- und Verwaltungsrecht als 
ihre nächsten Hilfswissenschaften zu betrachten hat. Bei dem in- 
duktiven Charakter der Wissenschaft bilden natürlich alle jene 
Wissenschaften Hilfswissenschaften, welche das Beobachtungsmaterial 
für die Erscheinungen des Staatshaushaltes liefern. Hierher gehört 
vor allem das positive Finanzrecht, welches die die Staatswirtschaft 
beherrschenden Rechtsregeln für die einzelnen Staaten und Perioden 
darbietet, ferner die Geschichte und Statistik. Was vorerst das 
positive Finanzrecht betrifft, so ist es selbstverständlich, daß so wie 
dieses von den Grundprinzipien der Staatswirtschaftslehre ausgehen 
muß, andererseits für die Staatswirtschaftslehre die Kenntnis der 
gesetzlichen Einrichtungen des Staatshaushaltes gemäß der be- 
stehenden Finanzgesetzgebung ein unentbehrliches Material bildet. 
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. 
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