B 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
her zu rechnen und nur zu mißbilligen ist die Besteuerung von
Kalendern und Zeitungen. Die Luxussteuern werden oft mit päd-
agogisch-ethischen Zielen verbunden. Ihre zweckmäßige Durch-
führung kann oft besser im Gebiete der Kommunalsteuern ge-
schehen. .
3. Uberflußsteuern. Die Luxussteuer ist eine Besteuerung
des UÜberflusses. Daneben sind in neuerer Zeit Vorschläge gemacht
worden zu einer eigentlichen direkten Überflußsteuer, um die
Leistungsfähigkeit stärker heranzuziehen (Benedixen, Dewitz,
Weißenborn usw.). Es soll dies in der Weise geschehen, daß das
den notwendigen Lebensbedarf übersteigende Einkommen eine höhere
Steuer zu zahlen hätte. Ahnliche Zwecke verfolgt die Verbrauchs-
einkommensteuer (Mombert), Aufwandsteuer (Elster), welche
durch die progressive Besteuerung der weniger kinderreichen Familien
auch bevölkerungspolitische Zwecke verfolgen. Diesem Gedanken-
gange nähert sich der Vorschlag der zur Ermittelung von Luxus-
steuern ausgesendeten parlamentarischen Kommission in England
(1918), die den einen gewissen Betrag übersteigenden Aufwand für
die täglichen Mahlzeiten einer Steuer unterwerfen wollte, was denn
auch in dem Sanierungsplan Poincares (1926) Anwendung fand.
VII. Abschnitt.
Sonstige Verzehrungssteuern.
Aus der Reihe der Verzehrungssteuern sollen noch folgende
hervorgehoben werden:
1. Die Spielkartensteuer gehört in die Reihe der Luxus-
steuern. Steuerobjekt ist die Spielkarte, die Besteuerungsform ist
der Stempel. Die Spielkartensteuer besteht in England, Frankreich,
Deutschland *'), Osterreich, Ungarn usw. Der Steuersatz darf nicht
zu hoch sein, und zwar aus dem Grunde, weil die Karte auch der
berechtigten Zerstreuung dient; aber auch steuertechnische Motive
sprechen für die Mäßigkeit des Steuersatzes, da die Steuer leicht
zu umgehen ist. Die Spielkartensteuer ergab in Deutschland im
Jahre 1925 ein Erträgnis von 1,4 Millionen Mark.
2. Die Zündholzsteuer bildet gleichfalls in mehreren
Staaten Gegenstand der Besteuerung, obwohl dieselbe wenig zu
rechtfertigen ist. Die gewöhnlich angeführten polizeilichen Motive
') Deutsches Spielkartensteuergesetz vom 9. Juli/1l. August 1923.
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