Full text: Finanzwissenschaft

B 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
her zu rechnen und nur zu mißbilligen ist die Besteuerung von 
Kalendern und Zeitungen. Die Luxussteuern werden oft mit päd- 
agogisch-ethischen Zielen verbunden. Ihre zweckmäßige Durch- 
führung kann oft besser im Gebiete der Kommunalsteuern ge- 
schehen. . 
3. Uberflußsteuern. Die Luxussteuer ist eine Besteuerung 
des UÜberflusses. Daneben sind in neuerer Zeit Vorschläge gemacht 
worden zu einer eigentlichen direkten Überflußsteuer, um die 
Leistungsfähigkeit stärker heranzuziehen (Benedixen, Dewitz, 
Weißenborn usw.). Es soll dies in der Weise geschehen, daß das 
den notwendigen Lebensbedarf übersteigende Einkommen eine höhere 
Steuer zu zahlen hätte. Ahnliche Zwecke verfolgt die Verbrauchs- 
einkommensteuer (Mombert), Aufwandsteuer (Elster), welche 
durch die progressive Besteuerung der weniger kinderreichen Familien 
auch bevölkerungspolitische Zwecke verfolgen. Diesem Gedanken- 
gange nähert sich der Vorschlag der zur Ermittelung von Luxus- 
steuern ausgesendeten parlamentarischen Kommission in England 
(1918), die den einen gewissen Betrag übersteigenden Aufwand für 
die täglichen Mahlzeiten einer Steuer unterwerfen wollte, was denn 
auch in dem Sanierungsplan Poincares (1926) Anwendung fand. 
VII. Abschnitt. 
Sonstige Verzehrungssteuern. 
Aus der Reihe der Verzehrungssteuern sollen noch folgende 
hervorgehoben werden: 
1. Die Spielkartensteuer gehört in die Reihe der Luxus- 
steuern. Steuerobjekt ist die Spielkarte, die Besteuerungsform ist 
der Stempel. Die Spielkartensteuer besteht in England, Frankreich, 
Deutschland *'), Osterreich, Ungarn usw. Der Steuersatz darf nicht 
zu hoch sein, und zwar aus dem Grunde, weil die Karte auch der 
berechtigten Zerstreuung dient; aber auch steuertechnische Motive 
sprechen für die Mäßigkeit des Steuersatzes, da die Steuer leicht 
zu umgehen ist. Die Spielkartensteuer ergab in Deutschland im 
Jahre 1925 ein Erträgnis von 1,4 Millionen Mark. 
2. Die Zündholzsteuer bildet gleichfalls in mehreren 
Staaten Gegenstand der Besteuerung, obwohl dieselbe wenig zu 
rechtfertigen ist. Die gewöhnlich angeführten polizeilichen Motive 
') Deutsches Spielkartensteuergesetz vom 9. Juli/1l. August 1923. 
KR08
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.