Full text: Finanzwissenschaft

F. V. Abschnitt. Kriegssteuern und Steuerpolitik nach dem Weltkriege. 525 
steuer in England in den höchsten Stufen auf mehr als 50 Prozent er- 
höht wurde, die Kriegsgewinnsteuer 80 Prozent betrug; die Einkommen- 
steuer in den Vereinigten Staaten bis 77 Prozent. Solche Steuer- 
fuße sind nur mit den kolossalen Kriegskosten zu rechtfertigen, sind 
also ganz außerordentlicher Natur. Überhaupt ist es fraglich, ob hier 
noch von Steuern gesprochen werden kann, oder ob wir es nicht 
vielmehr schon mit einer teilweisen Konfiskation zu tun haben. 
3. Deutschland. Das Deutsche Reich, das — wie wir weiter 
unten sehen werden — zurzeit des Weltkrieges in seiner Finanz- 
hoheit durch die Steuergewalt der Einzelstaaten noch sehr be- 
schränkt war und namentlich auf dem Gebiete der direkten Steuern 
als Outsider betrachtet wurde, hatte bei der Einführung von Kriegs- 
steuern mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen, denen andere Staaten 
nicht ausgesetzt waren. Verfolgt man die diesbezüglichen Debatten 
und die Reisen der Finanzminister der Bundesstaaten, so wird man 
sich der schwierigen Lage der Bundesfinanzen klar. Einige ge- 
lungene Vorstöße auf das Gebiet der direkten Steuern sind übri- 
gens trotzdem nicht ausgeblieben. Das Deutsche Reich hat in der 
ersten Zeit des Krieges die Steuerkräfte geschont. Erst im Jahre 1916 
trat die Notwendigkeit ein, namentlich für die Verzinsung der riesig 
angewachsenen Staatsschuld durch Einführung neuer Steuern, bzw. 
Erhöhung der bestehenden Steuern zu sorgen. Von der Kriegs- 
gewinnsteuer abgesehen, die wir weiter unten besprechen, ist nament- 
lich die Einführung der Umsatzsteuer, gewissermaßen eine allge- 
meine Verzehrungssteuer, hervorzuheben, neben einer Erhöhung der 
Tabaksteuer und des Frachtenstempels, wie dessen Ausdehnung auf 
Stückgüter und eines Reichszuschlages zu den Postgebühren. Was 
die Umsatzsteuer betrifft, so wurde dieselbe vom gesamten Jähr- 
lichen Umsatz, d.h. den gesamten bezahlten Warenlieferungen durch 
den Verkäufer geleistet, doch ist es nicht zu bezweifeln — sagt 
Eheberg*) — daß die Steuer im größten Umfang auf den Waren- 
käufer überwälzt wurde. Im Jahre 1917 traten zu diesen Steuern 
noch folgende: die Steuer auf den Personen- und Güterverkehr, 
die Kohlensteuer, ein Zuschlag zur Kriegssteuer, im Jahre 1918 
namentlich einmalige Mehreinkommensteuer (von Einkommen über 
10000 Mark) und Vermögenssteuer (von Vermögen über 100 000 Mark), 
Verkehrssteuer, Börsen- und Wechselstempelsteuer, Erhöhung der 
Luxussteuern auf Edelmetalle, Edelsteine, Perlen, Werke der Plastik, 
Malerei und Graphik, Antiquitäten, photographische Apparate, Flügel, 
Klaviere, Harmonien, Billard, Handwaffen, Land- und Wasserflug- 
Ya la. 0, 8.292
	        
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