Full text: Finanzwissenschaft

38 2. Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget. 
schaften entwickelt, damit die Schonung der wirtschaftlichen Kräfte 
der Staatsbürger, das Maßhalten in den denselben auferlegten 
Lasten durch die Mitarbeit der Volksvertreter gesichert werde. 
Gleichzeitig sollte die parlamentarische Verhandlung des Staats- 
haushaltsetats Gelegenheit geben, das ganze große Feld der Re- 
gierungstätigkeit zum Gegenstand der parlamentarischen Kritik, 
eventuell zur Geltendmachung des Prinzips der Ministerverantwort- 
lichkeit zu machen. Die Übung der politischen Rechte des Par- 
laments, namentlich im Falle der parlamentarischen Regierungs- 
form hat zur Voraussetzung, daß der Staatshaushaltsplan in einem 
vorläufigen Plan, Präliminare, dem Parlament vorgelegt werde und 
nur mit dessen Zustimmung Gesetzeskraft erhalte. 
2. Begriff und Wesen des Budgets. Aus diesen Vor- 
aussetzungen und Notwendigkeiten, die gleichzeitig wirtschaftlicher 
und staatsrechtlicher Natur sind, entwickelte sich das finanzielle 
und staatsrechtliche System des Staatshaushaltsplanes, Etats, Prä- 
liminare resp. des Budgets !). Vom finanzwissenschaftlichen Stand- 
punkte bedeutet also das Budget den für eine bestimmte Zeit- 
periode, gewöhnlich für ein Jahr festgestellten Staatshaushaltsplan 
bzw. das denselben enthaltende Gesetz. Vom verfassungsrechtlichen 
Standpunkte verstehen wir unter Budget oder Staatshaushaltsplan 
das auf eine gewisse Zeitperiode bezügliche, unter Mitwirkung der 
verfassungsmäßigen Faktoren nach den Regeln der Verfassung zu- 
stande gekommene Staatshaushaltsgesetz. Das in solcher Weise 
entstandene Budget nennen wir das verfassungsmäßige Bud- 
get. Die für das Zustandekommen des Budgets maßgebenden 
staatsrechtlichen Normen bilden das Budgetrecht. Das ver- 
fassungsmäßige Budgetrecht hat sich zuerst in England und Frank- 
reich, Belgien, Ungarn, in neuerer Zeit in Deutschland usw. ent- 
wickelt. Doch ist dasselbe noch nicht überall zur vollständigen 
Geltung gekommen. So zeigen einzelne deutsche Kleinstaaten 
rückständige Verhältnisse hinsichtlich des _verfassungsmäßigen 
Budgetrechts. 
’) Die Wurzel des Wortes Budget ist budge, französisch bouge, bougette, 
pochette und bedeutet Tasche. Wie es scheint, wurde das Wort Budget zum 
erstenmal in einer gegen Walpole gerichteten, im Jahre 1733 publizierten 
Broschüre gebraucht mit der Bedeutung, daß Walpole eine mit Wundermitteln 
gefüllte Tasche besitze. — Manchmal werden sonderbarerweise auch die Schluß- 
rechnungen Budgets genannt. In Frankreich versteht man unter „Budget defi- 
nitiv“ die Schlußrechnungen. Auch Adams (Finance) nennt gegenüber dem 
eigentlichen Budget (estimated budget), die Schlußrechnung „executed budget“, 
— Die Zusammenstellung der staatlichen Einnahmen und Ausgaben finden wir 
zuerst in Italien. Die Wichtigkeit der Staatshaushaltsordnung wird zuerst von 
Carafa betont (Ricco-Salerno, delle doctrine finanziarie in Italia (1896).
	        
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