38 2. Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
schaften entwickelt, damit die Schonung der wirtschaftlichen Kräfte
der Staatsbürger, das Maßhalten in den denselben auferlegten
Lasten durch die Mitarbeit der Volksvertreter gesichert werde.
Gleichzeitig sollte die parlamentarische Verhandlung des Staats-
haushaltsetats Gelegenheit geben, das ganze große Feld der Re-
gierungstätigkeit zum Gegenstand der parlamentarischen Kritik,
eventuell zur Geltendmachung des Prinzips der Ministerverantwort-
lichkeit zu machen. Die Übung der politischen Rechte des Par-
laments, namentlich im Falle der parlamentarischen Regierungs-
form hat zur Voraussetzung, daß der Staatshaushaltsplan in einem
vorläufigen Plan, Präliminare, dem Parlament vorgelegt werde und
nur mit dessen Zustimmung Gesetzeskraft erhalte.
2. Begriff und Wesen des Budgets. Aus diesen Vor-
aussetzungen und Notwendigkeiten, die gleichzeitig wirtschaftlicher
und staatsrechtlicher Natur sind, entwickelte sich das finanzielle
und staatsrechtliche System des Staatshaushaltsplanes, Etats, Prä-
liminare resp. des Budgets !). Vom finanzwissenschaftlichen Stand-
punkte bedeutet also das Budget den für eine bestimmte Zeit-
periode, gewöhnlich für ein Jahr festgestellten Staatshaushaltsplan
bzw. das denselben enthaltende Gesetz. Vom verfassungsrechtlichen
Standpunkte verstehen wir unter Budget oder Staatshaushaltsplan
das auf eine gewisse Zeitperiode bezügliche, unter Mitwirkung der
verfassungsmäßigen Faktoren nach den Regeln der Verfassung zu-
stande gekommene Staatshaushaltsgesetz. Das in solcher Weise
entstandene Budget nennen wir das verfassungsmäßige Bud-
get. Die für das Zustandekommen des Budgets maßgebenden
staatsrechtlichen Normen bilden das Budgetrecht. Das ver-
fassungsmäßige Budgetrecht hat sich zuerst in England und Frank-
reich, Belgien, Ungarn, in neuerer Zeit in Deutschland usw. ent-
wickelt. Doch ist dasselbe noch nicht überall zur vollständigen
Geltung gekommen. So zeigen einzelne deutsche Kleinstaaten
rückständige Verhältnisse hinsichtlich des _verfassungsmäßigen
Budgetrechts.
’) Die Wurzel des Wortes Budget ist budge, französisch bouge, bougette,
pochette und bedeutet Tasche. Wie es scheint, wurde das Wort Budget zum
erstenmal in einer gegen Walpole gerichteten, im Jahre 1733 publizierten
Broschüre gebraucht mit der Bedeutung, daß Walpole eine mit Wundermitteln
gefüllte Tasche besitze. — Manchmal werden sonderbarerweise auch die Schluß-
rechnungen Budgets genannt. In Frankreich versteht man unter „Budget defi-
nitiv“ die Schlußrechnungen. Auch Adams (Finance) nennt gegenüber dem
eigentlichen Budget (estimated budget), die Schlußrechnung „executed budget“,
— Die Zusammenstellung der staatlichen Einnahmen und Ausgaben finden wir
zuerst in Italien. Die Wichtigkeit der Staatshaushaltsordnung wird zuerst von
Carafa betont (Ricco-Salerno, delle doctrine finanziarie in Italia (1896).