Full text: Finanzwissenschaft

G. HI Abschnitt. Die Besteuerung des Betterments (Verbesserungssteuer). 551 
stammt. Der Zweck der Verbesserungssteuer ist, wie ein den Gegen- 
stand behandelnder Schriftsteller sagt, daß der nicht verdiente Zu- 
wachs zu einem verdienten werde. 
Die Bettermentsteuer wird in der Regel als Steuer der Selbst- 
verwaltung *) angewendet und während man sie in Amerika als ganz 
natürlich hält, hat sie in England großen Widerstand hervorgerufen, 
obwohl ihre erste Anwendung, wie Seligman nachweist, in Eng- 
land erfolgte. Trotzdem findet sie auch in England immer allge- 
meinere Anwendung und ist bereits zu einem wichtigen Element 
des kommunalen Haushaltes geworden. 
Die Natur dieser Steuer nähert sich der Gebühr, da hier der 
einzelne die Last im Verhältnis der Vorteile trägt, die insbesondere 
ihm aus gewissen Tätigkeiten der Behörde erwachsen. Manche 
Schriftsteller zählen sie zu den Beiträgen (Regulierungs-, Kanali- 
sierungs-, Pflasterungsbeiträgen). Die Berechtigung dieser Steuer 
wird immer mehr anerkannt, namentlich, wenn der Wertzuwachs 
nicht nur präsumiert wird, sondern auch in dem Marktpreis des be- 
treffenden Objektes zum Ausdruck kommt. Die Anwendung des 
Bettermentprinzipes fordert eine gewisse Vorsicht, doch hat Selig- 
man recht, wenn er sagt, daß ohne dessen Anwendung die gerechte 
Verteilung der Lasten der Selbstverwaltung unmöglich wäre. 
Was die Höhe der Steuer betrifft, so ist zu bemerken, daß 
dieselbe nur selten den ganzen Wertzuwachs zur Grundlage nimmt, 
sondern bloß einen Teil, in England in der Regel die Hälfte. Hier 
taucht aber die Frage auf, ob die Steuer nicht notwendigerweise 
in einem gewissen Verhältnisse zu den Kosten stehen müsse, damit 
sie mit ihrem Grundprinzip in Übereinstimmung bleibe. 
Wichtige Beispiele der Anwendung der Verbesserungssteuer 
finden wir, wie bemerkt, in Amerika, in England die Tower-Bridge 
Act vom Jahre 1895, die Manchester Corporation Act vom Jahre 
1894, in Deutschland das Gesetz vom 14. Februar 1911 usw. 
Es sei noch bemerkt, daß es ein notwendiges Korollarium des 
Betterment zu sein scheint, daß sofern Verfügungen der Behörde 
den Wert eines Objektes vernichten oder vermindern („worsement“), 
der Betreffende eine Entschädigung erhalte, eventuell in der Weise, 
daß demselben Besitzer der bei einem Objekt erlittene Verlust in 
die Wertsteigerung des anderen Objektes eingerechnet werde. Eine 
strenge Durchführung dieses Prinzipes ist natürlich eine Unmög- 
lichkeit. 
Die Verbesserungssteuer kann auch als Staatssteuer Anwendung 
') Hohlgarten, Kommunale Besteuerung des unverdienten Wertzuwachses 
in England (Stuttgart 1899).
	        
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