G. HI Abschnitt. Die Besteuerung des Betterments (Verbesserungssteuer). 551
stammt. Der Zweck der Verbesserungssteuer ist, wie ein den Gegen-
stand behandelnder Schriftsteller sagt, daß der nicht verdiente Zu-
wachs zu einem verdienten werde.
Die Bettermentsteuer wird in der Regel als Steuer der Selbst-
verwaltung *) angewendet und während man sie in Amerika als ganz
natürlich hält, hat sie in England großen Widerstand hervorgerufen,
obwohl ihre erste Anwendung, wie Seligman nachweist, in Eng-
land erfolgte. Trotzdem findet sie auch in England immer allge-
meinere Anwendung und ist bereits zu einem wichtigen Element
des kommunalen Haushaltes geworden.
Die Natur dieser Steuer nähert sich der Gebühr, da hier der
einzelne die Last im Verhältnis der Vorteile trägt, die insbesondere
ihm aus gewissen Tätigkeiten der Behörde erwachsen. Manche
Schriftsteller zählen sie zu den Beiträgen (Regulierungs-, Kanali-
sierungs-, Pflasterungsbeiträgen). Die Berechtigung dieser Steuer
wird immer mehr anerkannt, namentlich, wenn der Wertzuwachs
nicht nur präsumiert wird, sondern auch in dem Marktpreis des be-
treffenden Objektes zum Ausdruck kommt. Die Anwendung des
Bettermentprinzipes fordert eine gewisse Vorsicht, doch hat Selig-
man recht, wenn er sagt, daß ohne dessen Anwendung die gerechte
Verteilung der Lasten der Selbstverwaltung unmöglich wäre.
Was die Höhe der Steuer betrifft, so ist zu bemerken, daß
dieselbe nur selten den ganzen Wertzuwachs zur Grundlage nimmt,
sondern bloß einen Teil, in England in der Regel die Hälfte. Hier
taucht aber die Frage auf, ob die Steuer nicht notwendigerweise
in einem gewissen Verhältnisse zu den Kosten stehen müsse, damit
sie mit ihrem Grundprinzip in Übereinstimmung bleibe.
Wichtige Beispiele der Anwendung der Verbesserungssteuer
finden wir, wie bemerkt, in Amerika, in England die Tower-Bridge
Act vom Jahre 1895, die Manchester Corporation Act vom Jahre
1894, in Deutschland das Gesetz vom 14. Februar 1911 usw.
Es sei noch bemerkt, daß es ein notwendiges Korollarium des
Betterment zu sein scheint, daß sofern Verfügungen der Behörde
den Wert eines Objektes vernichten oder vermindern („worsement“),
der Betreffende eine Entschädigung erhalte, eventuell in der Weise,
daß demselben Besitzer der bei einem Objekt erlittene Verlust in
die Wertsteigerung des anderen Objektes eingerechnet werde. Eine
strenge Durchführung dieses Prinzipes ist natürlich eine Unmög-
lichkeit.
Die Verbesserungssteuer kann auch als Staatssteuer Anwendung
') Hohlgarten, Kommunale Besteuerung des unverdienten Wertzuwachses
in England (Stuttgart 1899).