Full text: Finanzwissenschaft

I. Abschnitt. Das Budget. . 
Betracht zu ziehen, daß in jenen Zeiten bei der Befriedigung der 
Staatsbedürfnisse die persönlichen Dienstleistungen in Heer und 
Amt eine größere Rolle spielten als die Geldleistungen, die Ver- 
weigerung der Geldleistungen also durchaus nicht das Stillstehen 
der Staatsmaschinerie bedeutete. Dagegen bildet die Steuer heute 
eine ordentliche und geradezu die wichtigste Einnahmequelle, ohne 
welche der Staat nur kurze Zeit existieren kann. Bei der Unent- 
behrlichkeit der Steuereinkünfte ist es daher nicht zu verwundern, 
wenn man auch der Ansicht begegnet, daß das Recht der Budget- 
bewilligung das Recht der Verweigerung nicht in sich begreife, 
sondern bloß die Teilnahme bei Feststellung des Staatshaushaltes 
bedeute eventuell mit dem Rechte, an dem Budget Änderungen, 
Streichungen, Ersparnisse zu erzielen. Dieser Auffassung wider- 
sprechen die historischen Tatsachen. Es ist unzweifelhaft, daß die 
Parlamente in kritischen Zeiten auch das Recht der Steuerver- 
weigerung geltend machten. Auch in Preußen, wo man einer ein- 
engenden Auffassung des Budgetrechts in der Literatur begegnen 
konnte, und wo in der sogenannten Konfliktszeit von 1862—66 der 
Reichstag der Regierung das Budget verweigerte, haben nach 
Königgrätz die Krone und der Kanzler die Erklärung abgegeben, 
daß die Führung der Regierunggeschäfte trotz der Budgetver- 
weigerung verfassungswidrig war. Der große Erfolg des preußischen 
Heeres auf den böhmischen Schlachtfeldern war natürlich ein guter 
Fürsprecher für die die Verfassung verletzenden Staatsmänner. 
Die Einschränkung des Rechts der Budgetverweigerung ist 
um so weniger notwendig, als ja natürlich ein hierauf bezügliches 
Votum der gesetzgebenden Kammern nie die Bedeutung hat, als 
ob das Budget unbedingt und im allgemeinen verweigert würde, als 
ob hiermit der Staat selbst in seiner Existenz negiert würde, was 
ja sogar ein Nonsens wäre, da ja damit die gesetzgebende Kammer 
auch sich negieren würde *!). Die Verweigerung des Budgets hat 
einzig und allein die Bedeutung, daß einer bestimmten Regierung 
die Mittel zur Führung der Geschäfte verweigert werden, die Re- 
gierung verliert das Recht zur Führung des Staatshaushaltes. In 
dem Momente, als die betreffende Regierung beseitigt wird und 
eine solche ans Ruder kommt, die mit der Mehrheit im Einklang 
ist, wird das Budget bewilligt. Der Konflikt zwischen Legislative 
und Exekutive änderte natürlich nicht das Verhältnis zwischen dem 
Staat und dem Staatsbürger. Der Staatsbürger hat auch dann 
') Say (bei Stourm S. 305): „Les impöts sont permanents, mais l’auto- 
risation de percevoir est annuelle.“ 
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