Full text: Finanzwissenschaft

48” 2. Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget. 
oder eines anderen Gesetzes sanktioniert ist!). Wir ersehen hier- 
aus, daß Laband weit davon entfernt ist, die Möglichkeit dessen 
zu leugnen, wonach die Verfassung der Verweigerung des Budgets 
die Folge zuschreibt, daß der Regierung verwehrt wird, den Staats- 
haushalt zu führen, Ausgaben zu realisieren und Einnahmen zu be- 
schaffen. In seiner Doktrin will Laband bloß den Sinn des 
deutschen Staatsrechts in das richtige Licht stellen. Freilich meint 
er, daß jene Auffassung des doktrinären Konstitutionalismus mit 
allgemeinen Rechtsprinzipien, ja sogar mit allgemeinen Prinzipien 
der Logik in Widerspruch steht, denn die Regierung ist nur hin- 
sichtlich jener Einnahmen und Ausgaben vom Budget abhängig, 
die nicht auf dauernd wirksamen Gesetzen fußen. 
Jene Theorien, und hierher gehört auch die Laband’s, die 
die Stetigkeit des Staatshaushaltes gegenüber der Unsicherheit der 
parlamentarischen Votierung schützen wollen, gehen über das 
Ziel hinaus. Die Verweigerung des Budgets bedeutet nicht die 
Leugnung der Notwendigkeit des Staatshaushaltes. Das wäre Ja 
ganz unvernünftig, das wäre ja die Leugnung des Staates und so- 
mit auch die Leugnung des Parlamentes — ein Selbstmord, denn 
auch das Parlament bedarf finanzieller, materieller Mittel. Die 
Verweigerung des Budgets ist in dem parlamentarischen Mechanis- 
mus eine Waffe, um ein Kabinett, welches das Vertrauen des 
Parlaments resp. der Mehrheit desselben nicht genießt, zu beseitigen. 
Und wenn die verfassungsmäßige Maschinerie gut funktioniert, so 
ist die Herstellung der regelmäßigen Funktion des Staatshaushaltes 
in wenigen Stunden, höchstens in einigen Tagen erreicht. Sowie 
ein Kabinett ans Ruder kommt, das der Mehrheit genehm ist, ist 
auch die Bewilligung des Budgets gesichert. Es handelt sich hier 
also nur um eine Handhabe des konstitutionellen Systems, um die 
Übereinstimmung der Legislative und Exekutive zu sichern. Kein 
denkender Mensch kann ernstlich die Absicht haben, den Stillstand 
des Staatshaushaltes zu provozieren. Und darum sind eigentlich 
auch alle Palliative, die empfohlen werden, überflüssig. Man lasse 
nur das Uhrwerk des parlamentarischen Regierungssystems un- 
gestört funktionieren. 
Wenn wir damit auch der Aufgabe überhoben wären, Laband’s 
Theorien einer weiteren Prüfung zu unterwerfen, so wollen wir 
doch bei deren hohen Bedeutung auch jene Einwendungen kurz 
darstellen, die, unserer unmaßgeblichen Ansicht nach, gegen die- 
selben erhoben werden können. So glauben wir vorerst Bedenken 
! a. a. O. 8. 547.
	        
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