48” 2. Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
oder eines anderen Gesetzes sanktioniert ist!). Wir ersehen hier-
aus, daß Laband weit davon entfernt ist, die Möglichkeit dessen
zu leugnen, wonach die Verfassung der Verweigerung des Budgets
die Folge zuschreibt, daß der Regierung verwehrt wird, den Staats-
haushalt zu führen, Ausgaben zu realisieren und Einnahmen zu be-
schaffen. In seiner Doktrin will Laband bloß den Sinn des
deutschen Staatsrechts in das richtige Licht stellen. Freilich meint
er, daß jene Auffassung des doktrinären Konstitutionalismus mit
allgemeinen Rechtsprinzipien, ja sogar mit allgemeinen Prinzipien
der Logik in Widerspruch steht, denn die Regierung ist nur hin-
sichtlich jener Einnahmen und Ausgaben vom Budget abhängig,
die nicht auf dauernd wirksamen Gesetzen fußen.
Jene Theorien, und hierher gehört auch die Laband’s, die
die Stetigkeit des Staatshaushaltes gegenüber der Unsicherheit der
parlamentarischen Votierung schützen wollen, gehen über das
Ziel hinaus. Die Verweigerung des Budgets bedeutet nicht die
Leugnung der Notwendigkeit des Staatshaushaltes. Das wäre Ja
ganz unvernünftig, das wäre ja die Leugnung des Staates und so-
mit auch die Leugnung des Parlamentes — ein Selbstmord, denn
auch das Parlament bedarf finanzieller, materieller Mittel. Die
Verweigerung des Budgets ist in dem parlamentarischen Mechanis-
mus eine Waffe, um ein Kabinett, welches das Vertrauen des
Parlaments resp. der Mehrheit desselben nicht genießt, zu beseitigen.
Und wenn die verfassungsmäßige Maschinerie gut funktioniert, so
ist die Herstellung der regelmäßigen Funktion des Staatshaushaltes
in wenigen Stunden, höchstens in einigen Tagen erreicht. Sowie
ein Kabinett ans Ruder kommt, das der Mehrheit genehm ist, ist
auch die Bewilligung des Budgets gesichert. Es handelt sich hier
also nur um eine Handhabe des konstitutionellen Systems, um die
Übereinstimmung der Legislative und Exekutive zu sichern. Kein
denkender Mensch kann ernstlich die Absicht haben, den Stillstand
des Staatshaushaltes zu provozieren. Und darum sind eigentlich
auch alle Palliative, die empfohlen werden, überflüssig. Man lasse
nur das Uhrwerk des parlamentarischen Regierungssystems un-
gestört funktionieren.
Wenn wir damit auch der Aufgabe überhoben wären, Laband’s
Theorien einer weiteren Prüfung zu unterwerfen, so wollen wir
doch bei deren hohen Bedeutung auch jene Einwendungen kurz
darstellen, die, unserer unmaßgeblichen Ansicht nach, gegen die-
selben erhoben werden können. So glauben wir vorerst Bedenken
! a. a. O. 8. 547.