56 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
rung des Staatshaushaltes in Frankreich zeigt und welches einen
der Übelstände des französischen Parlamentarismus bildet. Dieser
Umstand blieb natürlich nicht unbemerkt, doch wurde demselben bis-
her nicht abgeholfen. Wohl befaßte sich die Regierung zu meh-
reren Malen mit der Verlegung des Finanzjahres auf den 1. Juli
bis 30. Juni, so in den Jahren 1819 zur Zeit der Restauration und
dann im Jahre 1888. Die betreffenden Gesetzvorschläge konnten
jedoch die Majorität nicht erlangen. Stourm bemerkt, daß nur
in solchen Jahren, wo die Abgeordneten wegen Herannahung der
Wahlen in ihre Wahlkreise eilen, das Budget schon im Juli er-
ledigt zu sein pflegt. Die späte Erledigung des Budgetgesetzes
führt zu dem sonderbaren Vorgehen, daß die direkten Steuern, die
zur rechten Zeit veranlagt werden müssen, ins Budgetgesetz gar
nicht aufgenommen und durch ein Spezialgesetz erledigt werden.
Seit dem Jahre 1906 werden sie im Budget aufgenommen, aber
aus demselben extrahiert und mittels Spezialgesetz erledigt !).
Außer Frankreich gehören noch Deutschösterreich, Belgien, Hol-
land, Schweiz, Dänemark, Rußland, Serbien, Spanien — wo das Finanz-
jahr bis zum Jahre 1901 am 1. Juli begann —, Bulgarien, Griechen-
land in die Reihe jener Staaten, wo das Finanzjahr dem Kalender-
jahr entspricht; dagegen beginnt dasselbe in der Türkei mit dem
1. März, in England, Deutschland, Preußen, Rumänien, Schweden,
Dänemark, Japan, Agypten, mit dem 1. April, in Ungarn, Portugal,
Italien, Norwegen, Nordamerika, Mexiko, Brasilien, China, Australien
mit dem 1. Juli. Für den Juli sprechen namentlich zwei Um-
stände. Der eine ist der, daß hierdurch der Übergang vom früheren
System erleichtert wird, indem die Halbjahre unverändert bleiben
und nur deren Reihenfolge sich ändert; das erste Halbjahr des
früheren Systems wird nun zum zweiten, das zweite zum ersten
Halbjahr. Dann spricht hierfür noch der Umstand, daß in Staaten
mit überwiegend agrarischem Charakter zur Zeit der Verhandlung
des Budgets die Gestaltung des betreffenden Wirtschaftsjahres
schon zu erkennen ist. Vor allem aber kommt der Umstand in
Betracht, daß die fruchtbarste Arbeitszeit des Parlaments der
Winter und Frühling ist, so daß eine gründliche Debatte und eine
pünktliche Fertigstellung des Budgets zu erwarten ist. Hock hebt
als Vorteil dieses Systems noch hervor, daß die ruhigeren Sommer-
monate zur Anfertigung der Schlußrechnungen mehr Zeit gewähren.
Bei der Lostrennung des Finanzjahres vom Kalenderjahre wäre
es gewiß ein internationales Interesse, wenn die Staaten dieses.
Finanzjahr gleichmäßig akzeptierten.
Stourm, Le budget. S. 201.