Full text: Finanzwissenschaft

56  2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget. 
rung des Staatshaushaltes in Frankreich zeigt und welches einen 
der Übelstände des französischen Parlamentarismus bildet. Dieser 
Umstand blieb natürlich nicht unbemerkt, doch wurde demselben bis- 
her nicht abgeholfen. Wohl befaßte sich die Regierung zu meh- 
reren Malen mit der Verlegung des Finanzjahres auf den 1. Juli 
bis 30. Juni, so in den Jahren 1819 zur Zeit der Restauration und 
dann im Jahre 1888. Die betreffenden Gesetzvorschläge konnten 
jedoch die Majorität nicht erlangen. Stourm bemerkt, daß nur 
in solchen Jahren, wo die Abgeordneten wegen Herannahung der 
Wahlen in ihre Wahlkreise eilen, das Budget schon im Juli er- 
ledigt zu sein pflegt. Die späte Erledigung des Budgetgesetzes 
führt zu dem sonderbaren Vorgehen, daß die direkten Steuern, die 
zur rechten Zeit veranlagt werden müssen, ins Budgetgesetz gar 
nicht aufgenommen und durch ein Spezialgesetz erledigt werden. 
Seit dem Jahre 1906 werden sie im Budget aufgenommen, aber 
aus demselben extrahiert und mittels Spezialgesetz erledigt !). 
Außer Frankreich gehören noch Deutschösterreich, Belgien, Hol- 
land, Schweiz, Dänemark, Rußland, Serbien, Spanien — wo das Finanz- 
jahr bis zum Jahre 1901 am 1. Juli begann —, Bulgarien, Griechen- 
land in die Reihe jener Staaten, wo das Finanzjahr dem Kalender- 
jahr entspricht; dagegen beginnt dasselbe in der Türkei mit dem 
1. März, in England, Deutschland, Preußen, Rumänien, Schweden, 
Dänemark, Japan, Agypten, mit dem 1. April, in Ungarn, Portugal, 
Italien, Norwegen, Nordamerika, Mexiko, Brasilien, China, Australien 
mit dem 1. Juli. Für den Juli sprechen namentlich zwei Um- 
stände. Der eine ist der, daß hierdurch der Übergang vom früheren 
System erleichtert wird, indem die Halbjahre unverändert bleiben 
und nur deren Reihenfolge sich ändert; das erste Halbjahr des 
früheren Systems wird nun zum zweiten, das zweite zum ersten 
Halbjahr. Dann spricht hierfür noch der Umstand, daß in Staaten 
mit überwiegend agrarischem Charakter zur Zeit der Verhandlung 
des Budgets die Gestaltung des betreffenden Wirtschaftsjahres 
schon zu erkennen ist. Vor allem aber kommt der Umstand in 
Betracht, daß die fruchtbarste Arbeitszeit des Parlaments der 
Winter und Frühling ist, so daß eine gründliche Debatte und eine 
pünktliche Fertigstellung des Budgets zu erwarten ist. Hock hebt 
als Vorteil dieses Systems noch hervor, daß die ruhigeren Sommer- 
monate zur Anfertigung der Schlußrechnungen mehr Zeit gewähren. 
Bei der Lostrennung des Finanzjahres vom Kalenderjahre wäre 
es gewiß ein internationales Interesse, wenn die Staaten dieses. 
Finanzjahr gleichmäßig akzeptierten. 
 Stourm, Le budget. S. 201.
	        
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