I. Abschnitt. Das Budget. 50
In einzelnen Staaten hat man sich nicht damit begnügt, das
Finanzjahr zu verlegen und hierdurch die rechtzeitige Erledigung
des Budgets zu befördern, sondern man hat eine gewisse Frist fest-
gesetzt, innerhalb welcher die Budgetdebatte geschlossen und das
Budget bewilligt werden muß. Am radikalsten war das Vorgehen
Englands, wo im Jahre 1896 resp. 1901 und 1902 das sogenannte
Guillotineverfahren angenommen wurde. Demgemäß muß das Budget
innerhalb 20 Tagen, eventuell auf Antrag innerhalb 23 Tagen und
zwar spätestens am 5. August zustande kommen. In jene 20 Tage
werden gewisse Tage nicht eingerechnet, so jene, an welchen das
Budget nicht den ersten Gegenstand der Tagesordnung bildet!) usw.
Trotzdem kam das Budget für das Jahr 1909/10 erst einen Monat
nach Ablauf des Jahres — am 29. April 1910 — zustande. Ein
ähnliches System ist gegenwärtig in Ungarn in Übung. Am 20. Tage
der Verhandlung muß über den den Gegenstand der Debatte
bildenden Teil des Budgets abgestimmt werden. Die noch nicht
verhandelten Teile des Budgets müssen in weiteren 10 Tagen votiert
werden. Die Budgetdebatte kann also höchstens einen Monat in
Anspruch nehmen. Überdies bestimmen die Hausregeln, daß in
jenen Sitzungen, in welchen das Budget oder eine Indemnitätsvor-
lage verhandelt wird, die Verhandlungszeit wenigstens acht Stunden
betragen muß.
6. Normalbudget. Viel weitergehend sind jene Einrich-
tungen, welche das Budget selbst zergliedern und demgemäß Teile-
ausscheiden, welche nicht der Gegenstand der alljährlich sich er-
neuernden Budgetdebatte sind. Auch hier ist das Vorgehen Eng-
lands vorbildlich, welches sich das System des Normalbudgets ge-
schaffen hat. Das Wesen des Normalbudgets besteht darin, daß
ein Teil des Budgets der jährlichen Votierung entzogen ist. Ge-
wisse Ausgaben — consolidated fund services — sind auf gewisse
Einnahmen — consolidated fund — angewiesen. Zu den Ausgaben
gehören die Zivilliste, die Zinsen der Staatsschulden, Gehälter,
Renten für die Familien großer Helden (Nelson) usw., diese Aus-
*) Interessant sind die folgenden Bemerkungen von Lotz über die politi-
schen Voraussetzungen dieses Verfahrens: Die englische Regierung, die die
Führung im Unterhause hat und haben muß, vermag eine Zeiteinteilung für
Erledigung des Budgets im, Unterhause festzusetzen und streng durchzuführen;
in anderen Ländern, deren Minister nicht eine solche autoritative Stellung im
Parlamente auf Grund von Vertrauen, wie in England genießen, können es die
Regierungen nicht wagen, eine Verkürzung der Budgetberatung anzuregen, und
die Parlamentspräsidenten scheitern auch ihrerseits oft genug beim Versuche,
eine Beschleunigung durchzusetzen; ... selbst die parlamentarischen Minister
Frankreichs aber haben nicht eine derart führende Stellung wie der englische
Premierminister im Parlament (Finanzwissenschaft, Tübingen 1916, S. 119).
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