76. 2. Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
Natürlich sind Übertragungen gänzlich ausgeschlossen zwischen
zwei Finanzjahren. Andererseits ist das UÜbertragungsrecht wohl
zu unterscheiden von der provisorischen Verwendung eines UÜber-
schusses bei einem Posten zur Deckung des Mangels bei einem
anderen Posten (virement 3a titre provisoire oder ä charge de re-
stitution) unter der Voraussetzung, daß der Ausgleich noch im
Laufe desselben Finanzjahres stattfinden wird. Diese Verwendung
ist ohne jeglichen Nachteil durchführbar, ja, sie kann sogar im Inter-
esse der Finanzverwaltung, wie der Verwaltung im allgemeinen
stehen, da ja die Anforderungen in verschiedenen Zweigen des
Staatslebens sich nach den einzelnen Monaten ganz ungleich ver-
teilen. Y
g) Die Ubersichtlichkeit des Budgets, oft auch De-
mokratisierung des Budgets genannt. Jeder Staatsbürger ist daran
interessiert, sich in den Wandelgängen des Budgets leicht bewegen zu
können, namentlich gilt das für demokratische Staaten, für Staaten
des allgemeinen Wahlrechts. Die UÜbersichtlichkeit hängt von der
Logik der Zusammenstellung ab. Ohne Ubersichtlichkeit ist es
selbst für den Fachmann schwer, sich zu orientieren *).
h) Jährliche Festsetzung des Budgets. Auch die
jährliche Festsetzung des Budgets ist, wie schon aus dem Bisherigen
ersichtlich, ein wirtschaftlich und staatsrechtlich wichtiges Postulat.
In früheren Zeiten kam es vor, daß das Budget auf mehrere Jahre
festgesetzt wurde, oft auf die Regierungszeit eines Regenten. Bei
einzelnen Posten macht sich dies auch noch gegenwärtig geltend,
so Zivilliste usw. In England wurden Zivilliste und gewisse Eın-
nahmen immer bei der Thronbesteigung auf Lebensdauer festge-
stellt. In manchen Staaten ist noch gegenwärtig das zweijährige
System geltend. Die ‚deutsche Thronrede vom 12. Februar 1880
kündigte einen Gesetzvorschlag an, damit „die gesetzliche Fest-
stellung des Reichshaushaltsplanes fortan auf einen Zeitraum von
je zwei Jahren stattfinden soll“, weil bei dem herrschenden System
der Reichstag zu einer Zeit einberufen werden muß, wo zahlreiche
Landtage ihre Geschäfte noch nicht erledigt haben. Auch Poin-
care wünschte (Juni 1923) ein zweijähriges Budget.
14. Rechtliche Natur der Einnahme- und Aus-
gabequoten. Was die. rechtliche Natur der im Budget auf-
gestellten Einnahme- und Ausgabeziffern betrifft, so bemerkt
1) Der Motivenbericht des französischen Budgets für das Jahr 1891 sagt:
„Sous un gouvernement democratique le budget doit 6tre claire, simple, tels
que tous les citoyens puissent se rendre compte des charges de l’Etat et appre-
cier l’emploi des deniers publies.“