Object : Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

Verbandswesen  und  Regelung  der  Concurrenz.

145

^'vischen  den  concurrirenden  Verbänden  über  die  Concurrenz-  Der
Auch  an  anderen  Orten  zeigen  sich  die  Anfänge
^^^nlicher  Bildungen,  so  im  Verkehr  mit  Oesterreich:
deutsch-österreichischen  Verbände,  und  weiterhin  den
^^itens  dieses  Verbandes  mit  den  belgischen  und  holländischen
^'^bortrouten  getroffenen  Vereinbarungen  *).  Während  aber
die  Feststellung  der  Concurrenztarife  Hauptsache  geblieist,
  hat  die  Entwicklung  der  Dinge  in  dem,  nun  bereits
norddeutschen  und  mitteldeutschen  sowie
holländischen  Eisenbahnen  begreifenden  Tarif-^^rbande
  dahin  geführt,  den  allgemeineren  und  umfassenderen
^l'sten  Gesichtspunct  in  den  Vordergrund  zu  stellen.  Aller-^^^|gs
  seine  volle  Wirksamkeit  kann  der  Tarifverband  zur
^^it  noch  nicht  entfallen,  weil  mit  Rücksicht  auf  die  1874
deutschen  Reiche  eingeleiteten  Tarifreformverhandlungen
^sher  noch  nicht  die  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörden
ertheilt  ist,  dass  die  zahlreichen  in  jenem  Jahre  neu  bei-^^tretenen
  Verwaltungen  die  Tarifverbandsclassification  an-^^binen,
  bezw.  dass  der  im  Winter  1874—75  vom  erweiterten
^lifverbande  vereinbarte  einheitliche  Generaltarif**)  zur  Einü’ung
  gebracht  wird.  Denn  nur  auf  Grundlage  einer
^^üerell  einheitlichen  Classification  ist  jene  volle  Wirk-^^^^heit
  möglich.
Unzweifelhaft  war  das  Ziel  in  dem  durch  das  Meer  ab-^^^chlossenen
  England  leichter  als  in  Deutschland  zu  er-  verimitniss  zu
Ij^^cben,  wo  sich  die  Eisenbahnverbindungen  nach  allen  Seiten
Y  die  Landesgrenzen  fortsetzen,  und  viele  internationale  Ländern.
^^Ji'kehre  über  die  inneren  deutschen  Verkehre  hinweg  und
^  hineingreifen.  Aber  die  ordnende  Regelung  ist  in
^ütschland  gerade  deshalb  auch  um  so  nothwendiger,  und
den  gemachten  Erfahrungen  lässt  sich  wohl  annehmen,
die  Eisenbahnen  der  angrenzenden  Länder  dem  Beitritt
^  ßiner  solchen  an  sich  nicht  abgeneigt  sind.  Bei  den  1872

1  Ve.gl.  S.  86.
f  Vergl.  S.  86.

10
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.