Full text: Zur Entwicklung der Baumwollindustrie in Deutschland

JF 
Ausgabe zum Verkauf übergeben werden. Er- 
folgt die Übergabe im zweiten Vierteljahr, so 
wird nur die Hälfte des Kursverlustes ersett. 
(2) Als Kursverlust gilt bei vierprozentigen 
Rentenbriefen der Unterschied zwischen dem Ver- 
kaufspreise und dem Nennwert, bei dreiundein- 
halbprozentigen Rentenbriefen der Unterschied 
zwischen dem Berkaufspreise und 87 '/, vom 
Hundert des Nennwertes. 
Antrag 67 [angenommen]: 
im § 22 den neu zu schaffenden Abs. 3 des § 7 des 
Gesetzes vom 7. Juli 1891 im Eingang, wie folgt, zu 
fit: Bei Rentengütern mittleren Umfanges kann die 
Sicherheit auch dann als vorhanden angenommen 
werden, wenn der fünfundzwanzigfache Betrag 
der Rentenbankrente innerhalb der ersten acht 
Zehntel des durch eine der vorbezeichneten Taxen 
zu ermittelnden Wertes der Liegenschaften zu 
stehen kommt. Bei Rentengütern . . . . . usw 
wie im Entwurf mit der Maßgabe, daß die 
Worte „,in geeigneten Fällen“ in Zeile 3/4 zu 
streichen sind. 
Antrag 68 [zurückgezogen |: 
einzufügen: 
§ 28 a 
Der Staatsregierung wird ein Fonds von 
75 Millionen Mark zur Verfügung gestellt: 
1. ts ttvähtuus von Beihilfen von in der 
Rr ql L 000<f [ie jete aer errichtete Stelle 
rechtlichen Verhältnisse. Hierzu nicht erforder- 
liche Beträge sind von den Unternehmern zu 
anderweiten Zwecken der Besiedlung, ins- 
besondere zur wirtschaftlichen Förderung der 
Ansiedler zu verwenden; * 
2 zur Gewährung von Prämien für die An- 
siedlung von Landarbeiterstellen und zur 
Beschaffung von Mietwohnungen und Pacht- 
land für solche Arbeiter. 
§ 28 b 
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die 
nach § 28a erforderlichen Mittel durch Anleihe 
mit der Maßgabe zu beschaffen, daß deren Tilgung 
mit 3V des Nennwertes erfolgt. 
(2) § 25 findet sinngemäß Anwendung. 
Antrag 69 [zurückgezogen]: 
einzuschalten: 
§ 23a 
(1) Bei der Bildung von Rentengütern sind 
die bei Veräußerung A4higer Rentenbriefe sich 
ergebenden Kursdifferenzen unter Berücksichtigung 
des Kursstandes am Tage der Begebung der 
Rentenbriefe auf Staatsfonds zu übernehmen. 
(2) Die erforderlichen Mittel sind im Staats- 
haushaltsplan bereitzustellen. 
Antrag 70 [angenommen]: 
vor § 22 einzuschalten : 
§ 21 a 
Der § 5 des Gesetzes, betreffend die Beförde- 
rung der Errichtung von Rentengütern, vom 
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