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Ausgabe zum Verkauf übergeben werden. Er-
folgt die Übergabe im zweiten Vierteljahr, so
wird nur die Hälfte des Kursverlustes ersett.
(2) Als Kursverlust gilt bei vierprozentigen
Rentenbriefen der Unterschied zwischen dem Ver-
kaufspreise und dem Nennwert, bei dreiundein-
halbprozentigen Rentenbriefen der Unterschied
zwischen dem Berkaufspreise und 87 '/, vom
Hundert des Nennwertes.
Antrag 67 [angenommen]:
im § 22 den neu zu schaffenden Abs. 3 des § 7 des
Gesetzes vom 7. Juli 1891 im Eingang, wie folgt, zu
fit: Bei Rentengütern mittleren Umfanges kann die
Sicherheit auch dann als vorhanden angenommen
werden, wenn der fünfundzwanzigfache Betrag
der Rentenbankrente innerhalb der ersten acht
Zehntel des durch eine der vorbezeichneten Taxen
zu ermittelnden Wertes der Liegenschaften zu
stehen kommt. Bei Rentengütern . . . . . usw
wie im Entwurf mit der Maßgabe, daß die
Worte „,in geeigneten Fällen“ in Zeile 3/4 zu
streichen sind.
Antrag 68 [zurückgezogen |:
einzufügen:
§ 28 a
Der Staatsregierung wird ein Fonds von
75 Millionen Mark zur Verfügung gestellt:
1. ts ttvähtuus von Beihilfen von in der
Rr ql L 000<f [ie jete aer errichtete Stelle
rechtlichen Verhältnisse. Hierzu nicht erforder-
liche Beträge sind von den Unternehmern zu
anderweiten Zwecken der Besiedlung, ins-
besondere zur wirtschaftlichen Förderung der
Ansiedler zu verwenden; *
2 zur Gewährung von Prämien für die An-
siedlung von Landarbeiterstellen und zur
Beschaffung von Mietwohnungen und Pacht-
land für solche Arbeiter.
§ 28 b
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die
nach § 28a erforderlichen Mittel durch Anleihe
mit der Maßgabe zu beschaffen, daß deren Tilgung
mit 3V des Nennwertes erfolgt.
(2) § 25 findet sinngemäß Anwendung.
Antrag 69 [zurückgezogen]:
einzuschalten:
§ 23a
(1) Bei der Bildung von Rentengütern sind
die bei Veräußerung A4higer Rentenbriefe sich
ergebenden Kursdifferenzen unter Berücksichtigung
des Kursstandes am Tage der Begebung der
Rentenbriefe auf Staatsfonds zu übernehmen.
(2) Die erforderlichen Mittel sind im Staats-
haushaltsplan bereitzustellen.
Antrag 70 [angenommen]:
vor § 22 einzuschalten :
§ 21 a
Der § 5 des Gesetzes, betreffend die Beförde-
rung der Errichtung von Rentengütern, vom
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