fullscreen: Forstwirtschafts-Politik

Z28 4 Besteuerung der Forstwirtschaft. 
Der Schwerpunkt der ganzen Steuergesetzgebung liegt nach wie vor auf dem E in - 
k ommensteuer- und Körperschaftssteuergess etz, die aber erst im 
Jahre 1926 zur Wirkung kommen werden. 
Nach dem neuen E ink ommensteuergesetz vom 10. August 1925 sind 
steuerpf licht ig alle natürlichen Personen, solange sie im Deutschen Reiche einen 
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. M Vom Einkommen 
werden nach § 15 abg eset t einmal die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung 
der Einkünfte gemachten Aufwendungen (die sogenannten „Werbungskosten“) und Schuld- 
zinsen, ferner die sogenannten „Sonderleistungen“, zu denen u. a. gehören: Beiträge zu 
Kranken- usw. Kassen, Versicherungsprämien für Lebensversicherungen, Ausgaben für 
Berufsfortbildung, Beiträge zu Berufsvertretungen usw. „Nach den Ausführungen eines 
Vertreters des Reichsfinanzministeriums im Steuerausschuß des Reichstages“ kann ,die 
Umsatzsteuer bei der Feststellung der Werbungskosten (§ 16) mit in Ansatz gebracht werden. 
Auch die Grundvermögenssteuer, Steuer von Gewerbebetrieben (Sägewerk usw.) sind als 
Werbungskosten abzugsfähig. Leider war nicht zu erreichen, daß Auf wendung en 
für Neuauf forstungen als Werbungskosten abgesetzt werden können, da sie gemäß 
§ 18 des Gesetzes angeblich als Aufwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des 
Vermögens angesehen werden müßten. Hierbei ist jedoch unberücksichtigt geblieben, daß 
die Verbessserung und Vermehrung des Vermögens im Gegensatz zu derartigen Auf- 
wendungen in der Industrie und Landwirtschaft erst nach außerordentlich langen Zeit- 
räumen zur Auswirkung kommt. Für den Steuerpflichtigen selbst stellen sie zunächst 
tatsächlich doch nur Belastungen dar, die er im Interesse der kommenden Generationen 
und des allgemeinen zukünftigen Volkswohles auf sich nimmt. Für Wiederaufforstungen 
können die Aufwendungen selbstverständlich als Werbungskosten in Abzug gebracht werden. 
Zinsen für das in der Forstwirtschaft steckende eigene Vermögen sind nicht abzugsfähig!)“. 
Der von dem Cinkommenssteuergesez vom 29. März 1920 prinzipiell an- 
genommene S c a n z sche Einkommensbegriff war in diesem Gesetz in Wirklichkeit nur auf 
Nebeneinkünfte angewandt, im übrigen vielfach außer acht gelassen worden. In dem 
neuen Einkommensteuergeseß wird eine Definition des E ink ommensbegri ff es 
nicht gegeben. Für die Haupteinkommensarten (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe, freier 
Beruf) legt das Gesetz zwar grundsätzlich auch wieder den S ch a n z schen Einkommens- 
begriff zugrunde, es spricht diesen Begriff selbst aber nicht aus, sondern unterscheidet das 
Einkommen nach den wirtschaftlichen Quellen und stellt danach acht verschiedene Ein- 
kommensarten auf: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, sonstige selbständige 
(besonders freie) Berufe, nicht selbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Ver- 
pachtung, andere wiederkehrende Bezüge (3. B. auch vererbliche Renten), sonstige Leistungs- 
gewinne. ~ Nur die Einkünfte dieser acht Arten sind nach dem Gesetz steuerbares Ein- 
kommen. Alle Einkünfte, die nicht hierunter fallen, sind im Sinne des Gesetzes kein 
Einkommen. Nach § 26 gehören zu den Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft 
„auch Einkünfte aus Tierzucht, aus Gemüse- und Obstbau, Baumschulen und Samenzucht, 
aus Wein- und Hopfenbau, aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft, aus Torf- 
stich und der Gewinnung von Steinen und Erden und aus der Ausübung der Jagd, soweit sie 
mit dem Betrieb einer Land- oder Forstwirtschaft im Zusammenhang stehen“. Nach § 28 
1) Wrabec, „Die verabschiedeten Steuergesetze in ihrer Bedeutung für die Forstwirtschaft“, 
Der deutsche Forstwirt, 1925, Nr. 99.
	        
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