Form und Inhalt der Ertragsbilanz.
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dem Kapitalkonto verschwindet. Er ist anderseits bei Gewinn-
v erteilungFgesellschaften der verteilungsfähige Gesamtgewinn,
Ob dieser Vermögenszuwachs liquide vorhanden ist oder in An
lagevermögen verwandelt wurde, ist für seine Verteilung (Rech
nung) und seine Auszahlung rechtlich Nebensache. Die Aus-
Kahlungsbeträge, z. B. Dividenden, Tantiemen, Gratifikationen,
Überweisungen an Wohlfahrtskassen verwandeln bei Gewinn-
v erteilungs- und Auszahlungsgesellschaften am Tage des Ver-
teilungsbeschlusses einen erheblichen Teil des Reingewinnes in
ec bte, sofort fällige Schulden der Unternehmung.
Der Verlust einer Aktiengesellschaft wird im Grunde auch
»Verteilt“, wenn die Zwangsreserve zu seiner vollständigen
Deckung verwendet wurde, w’eil dadurch der Anteil am Gesell-
8c haftsreinvermögen kleiner wird und sämtliche Aktionäre zur
Deckung beitragen. Auch die Herabsetzung des Grundkapitals
z ür Deckung einer Unterbilanz kommt einer Verteilung des
Verlustes gleich.
Form und Inhalt der Ertragsbilanz sind im Aktienrecht *)
nmht erläutert; man wird annehmen dürfen, daß sie nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgestellt werden
Müssen. Diese Grundsätze stehen nicht fest. Ob die Ertrags-
k'lanz ausführlich 2 ) oder summarisch, durchsichtig oder ver-
8c hleiert ist, ist in das Belieben des bilanzierenden Unternehmers
gestellt. Wie in der Vermögensbilanz, so ist auch die Möglich
keit zu Verschiebungen und Änderungen in den Ergebnissen
f ler Ertragsbilanz gegeben. Ob der Jahresgewinn wirklich Ge-
^ön des laufenden Jahres ist oder ob er aus Erträgnissen frühe-
re r Jahre (z. B. durch Liquidierung stiller Reserven) gespeist
^d, ob seine Zusammensetzung richtig oder verändert, ob und
Zuviel vom Jahresverdienst versteckt, nicht verrechnet oder
S e gen Verluste aufgerechnet ist, ob alle Verluste des Jahres
^errechnet oder ob bestimmte Verluste in das nächste Bilanz
jahr hinübergeschoben sind, läßt sich ohne Nachprüfung der
Unterlagen für die Gewinn- und Verlustrechnung nicht ermitteln.
Äuch können Verlustposten in Erscheinung treten, die sich bei
1 ) Vgl. jedoch § 27 und 28 Abs. 3 Hypothekenbankgesetzes.
2 ) Beispiel einer spezialisierten Ertragsbilanz (Schiflahrtsunterneh-
oiung);
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