fullscreen: Bilanztechnik und Bilanzkritik

Form und Inhalt der Ertragsbilanz. 
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dem Kapitalkonto verschwindet. Er ist anderseits bei Gewinn- 
v erteilungFgesellschaften der verteilungsfähige Gesamtgewinn, 
Ob dieser Vermögenszuwachs liquide vorhanden ist oder in An 
lagevermögen verwandelt wurde, ist für seine Verteilung (Rech 
nung) und seine Auszahlung rechtlich Nebensache. Die Aus- 
Kahlungsbeträge, z. B. Dividenden, Tantiemen, Gratifikationen, 
Überweisungen an Wohlfahrtskassen verwandeln bei Gewinn- 
v erteilungs- und Auszahlungsgesellschaften am Tage des Ver- 
teilungsbeschlusses einen erheblichen Teil des Reingewinnes in 
ec bte, sofort fällige Schulden der Unternehmung. 
Der Verlust einer Aktiengesellschaft wird im Grunde auch 
»Verteilt“, wenn die Zwangsreserve zu seiner vollständigen 
Deckung verwendet wurde, w’eil dadurch der Anteil am Gesell- 
8c haftsreinvermögen kleiner wird und sämtliche Aktionäre zur 
Deckung beitragen. Auch die Herabsetzung des Grundkapitals 
z ür Deckung einer Unterbilanz kommt einer Verteilung des 
Verlustes gleich. 
Form und Inhalt der Ertragsbilanz sind im Aktienrecht *) 
nmht erläutert; man wird annehmen dürfen, daß sie nach den 
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgestellt werden 
Müssen. Diese Grundsätze stehen nicht fest. Ob die Ertrags- 
k'lanz ausführlich 2 ) oder summarisch, durchsichtig oder ver- 
8c hleiert ist, ist in das Belieben des bilanzierenden Unternehmers 
gestellt. Wie in der Vermögensbilanz, so ist auch die Möglich 
keit zu Verschiebungen und Änderungen in den Ergebnissen 
f ler Ertragsbilanz gegeben. Ob der Jahresgewinn wirklich Ge- 
^ön des laufenden Jahres ist oder ob er aus Erträgnissen frühe- 
re r Jahre (z. B. durch Liquidierung stiller Reserven) gespeist 
^d, ob seine Zusammensetzung richtig oder verändert, ob und 
Zuviel vom Jahresverdienst versteckt, nicht verrechnet oder 
S e gen Verluste aufgerechnet ist, ob alle Verluste des Jahres 
^errechnet oder ob bestimmte Verluste in das nächste Bilanz 
jahr hinübergeschoben sind, läßt sich ohne Nachprüfung der 
Unterlagen für die Gewinn- und Verlustrechnung nicht ermitteln. 
Äuch können Verlustposten in Erscheinung treten, die sich bei 
1 ) Vgl. jedoch § 27 und 28 Abs. 3 Hypothekenbankgesetzes. 
2 ) Beispiel einer spezialisierten Ertragsbilanz (Schiflahrtsunterneh- 
oiung); 
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