Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

98 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
Die bereits erwähnte Bestimmung. des Betriebsreglements, daß 
die Eisenbahn gemeinsam mit anderen den Frachtvertrag eingehen 
muß, hat zur Folge, daß nur ein Frachtbriet ausgestellt wird, auch 
wenn mehrere Eisenbahnen benutzt werden müssen. 
Bei allen Sendungen ins Ausland sind der Eisenbahn mit dem 
Frachtbrief alle jene Begleitpapiere zu übergeben, die den hiefür 
bestehenden Zoll-, Steuer- und Polizeivorschriften entsprechen. Es 
sind dies hauptsächlich: 
die Zolldeklaration, die auf hiezu bestimmten Formularen den 
Namen und Wohnort des Absenders und Empfängers, die genaue 
Bezeichnung der Verpackung, Quantität und Qualität der Ware’ ent- 
halten muß; 
die statistische Erklärung, die im wesentlichen dem Inhalte der 
Zolldeklaration entspricht und statistischen Zwecken dient. 
Wenn die Fracht oder Gebühren irrig zu hoch berechnet wur- 
den, kann derjenige, der die Mehrzahlung geleistet hat, oder dessen 
Bevollmächtigter bei der Eisenbahn, an die die Zahlung geleistet 
wurde, einen Frachterstattungsanspruch erheben. Solche Ansprüche 
sind mit den Frachtbriefen und mit den etwa noch erforderlichen 
Beweisstücken zu belegen; bei frankierten Sendungen genügt es, 
statt des Frachtbriefes das Frachtbriefduplikat oder den Aufnahme- 
schein beizubringen. Frachterstattungsansprüche erlöschen in der 
Regel in einem Jahre nach Zahlung der Fracht. 
Im Falle einer Minderung oder Beschädigung des Gutes hat die 
Eisenbahn den Zustand des Gutes, den Betrag des Schadens und, 
soweit dies möglich ist, die Ursache und den Zeitpunkt der Minde- 
rung oder Beschädigung schriftlich festzustellen (Tatbestandsproto- 
koll) und eine Abschrift dieses Protokolles dem Verfügungsberech- 
tigten über sein Verlangen auszufolgen. Auch bei Verlust des Gutes 
muß eine Feststellung stattfinden. Ein Frachtgut gilt als verloren, 
wenn es spätestens am 30, Tage nach Ablauf der Lieferfrist nicht 
abgeliefert werden kann. Verfügungsberechtigt ist der Absender, so- 
lange der Frachtbrief dem Adressaten nicht ausgefolgt ist (s. oben). 
Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch' Verlust, Minde- 
rung oder Beschädigung des Gutes seit der Annahme zur Beförde- 
rung bis zur Ablieferung entstanden ist, es sei denn, daß der Scha- 
den durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch höhere 
Gewalt oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Ver- 
packung verursacht worden ist. Auch haftet die Eisenbahn nicht, 
wenn der Schaden zurückzuführen ist auf die natürliche Beschaffen- 
heit des Gutes, vermöge deren es einer besonderen Gefahr aus- 
gesetzt ist, Verlust, Minderung oder Beschädigung (so namentlich 
Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage, Austrock- 
nung und Verstreuung) zu erleiden, oder wenn der Schaden aus
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.