98 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Die bereits erwähnte Bestimmung. des Betriebsreglements, daß
die Eisenbahn gemeinsam mit anderen den Frachtvertrag eingehen
muß, hat zur Folge, daß nur ein Frachtbriet ausgestellt wird, auch
wenn mehrere Eisenbahnen benutzt werden müssen.
Bei allen Sendungen ins Ausland sind der Eisenbahn mit dem
Frachtbrief alle jene Begleitpapiere zu übergeben, die den hiefür
bestehenden Zoll-, Steuer- und Polizeivorschriften entsprechen. Es
sind dies hauptsächlich:
die Zolldeklaration, die auf hiezu bestimmten Formularen den
Namen und Wohnort des Absenders und Empfängers, die genaue
Bezeichnung der Verpackung, Quantität und Qualität der Ware’ ent-
halten muß;
die statistische Erklärung, die im wesentlichen dem Inhalte der
Zolldeklaration entspricht und statistischen Zwecken dient.
Wenn die Fracht oder Gebühren irrig zu hoch berechnet wur-
den, kann derjenige, der die Mehrzahlung geleistet hat, oder dessen
Bevollmächtigter bei der Eisenbahn, an die die Zahlung geleistet
wurde, einen Frachterstattungsanspruch erheben. Solche Ansprüche
sind mit den Frachtbriefen und mit den etwa noch erforderlichen
Beweisstücken zu belegen; bei frankierten Sendungen genügt es,
statt des Frachtbriefes das Frachtbriefduplikat oder den Aufnahme-
schein beizubringen. Frachterstattungsansprüche erlöschen in der
Regel in einem Jahre nach Zahlung der Fracht.
Im Falle einer Minderung oder Beschädigung des Gutes hat die
Eisenbahn den Zustand des Gutes, den Betrag des Schadens und,
soweit dies möglich ist, die Ursache und den Zeitpunkt der Minde-
rung oder Beschädigung schriftlich festzustellen (Tatbestandsproto-
koll) und eine Abschrift dieses Protokolles dem Verfügungsberech-
tigten über sein Verlangen auszufolgen. Auch bei Verlust des Gutes
muß eine Feststellung stattfinden. Ein Frachtgut gilt als verloren,
wenn es spätestens am 30, Tage nach Ablauf der Lieferfrist nicht
abgeliefert werden kann. Verfügungsberechtigt ist der Absender, so-
lange der Frachtbrief dem Adressaten nicht ausgefolgt ist (s. oben).
Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch' Verlust, Minde-
rung oder Beschädigung des Gutes seit der Annahme zur Beförde-
rung bis zur Ablieferung entstanden ist, es sei denn, daß der Scha-
den durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch höhere
Gewalt oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Ver-
packung verursacht worden ist. Auch haftet die Eisenbahn nicht,
wenn der Schaden zurückzuführen ist auf die natürliche Beschaffen-
heit des Gutes, vermöge deren es einer besonderen Gefahr aus-
gesetzt ist, Verlust, Minderung oder Beschädigung (so namentlich
Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage, Austrock-
nung und Verstreuung) zu erleiden, oder wenn der Schaden aus