IN. DER KAUFM. NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 99
einer Gefahr entstehen konnte, die mit der Beförderung in offenen
Wagen oder mit dem Auf- und Abladen durch den Absender oder
Empfänger verbunden ist; diese Befreiung von der Haftung kann
jedoch die Eisenbahn nicht geltend machen, wenn der Schaden
durch ihr Verschulden entstanden ist.
‚Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei der
Beförderung regelmäßig einen Gewichtsverlust erleiden, ist die Haf-
tung der Eisenbahn bei flüssigen, feuchten und bestimmten trockenen
Gütern bis 2%, bei anderen trockenen Gütern dieser Art bis 1% des
Gesamtgewichtes ausgeschlossen.
Die Eisenbahn ersetzt im Falle des Schadens durch. Verlust,
Minderung oder Beschädigung den gemeinen Handelswert (das ist
der Marktpreis), in dessen Ermanglung den gemeinen Wert, den das
Gut am Tage der Annahme am Versandort hatte, und außerdem
Fracht, Zoll und sonstige Kosten. Der gemeine Wert des Gutes wird
nach dessen landläufigen Nutzen oder durch Sachverständige er-
mittelt.
Ist ein Interesse an der Lieferung angegeben, so kann außer
dieser Entschädigung für Verlust, Minderung oder Beschädigung auch
noch der weiter entstandene Schaden (z. B. der entgangene Gewinn)
bis zum deklarierten Interesse beansprucht werden.
Die Reklamation ist, wenn der Frachtbrief durch den Emp-
fänger eingelöst wurde, durch diesen oder dessen Bevollmächtigten
bei der Versand- oder Empfangbahn unter Vorlage des Frachtbriefes,
der Originalfaktura und einer Schadensrechnung einzubringen; wurde
der Frachtbrief vom Empfänger nicht eingelöst, so kann der Ab-
sender oder dessen Bevollmächtigter unter Beibringung des Auf-
hahmsscheines oder des Frachtbriefduplikates und einer Fakturen-
abschrift reklamieren. Diese Ersatzansprüche gegen die Eisenbahn
aus dem Frachtvertrage erlöschen in der Regel, sobald die Fracht
und etwaige sonstige Gebühren bezahlt und das Gut anstandslos
abgenommen wurde. Ersatzansprüche wegen äußerlich nicht er-
kennbarer Mängel können aber auch nach Abnahme des Gutes ein-
gebracht werden, wenn der Antrag auf Feststellung des Schadens
(Hausprotokoll) unverzüglich nach der Entdeckung des Schadens
und spätestens binnen einer Woche nach der Abnahme des Gutes
bei der Eisenbahn angebracht wird.
3. DAS EISENBAHNTARIFWESEN IN DEN WICHTIGSTEN
LÄNDERN
Deutsches Reich. Der Eisenbahngütertarif vom 1. April 1924
besteht aus drei Teilen: Teil I, A enthält die Eisenbahnverkehrs-
ordnung mit den zugehörigen Ausfuhrbestimmungen, Abteilung B die
allgemeinen Tarifvorschriften, die Gütereinteilung und den Neben-
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