Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

IN. DER KAUFM. NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 99 
einer Gefahr entstehen konnte, die mit der Beförderung in offenen 
Wagen oder mit dem Auf- und Abladen durch den Absender oder 
Empfänger verbunden ist; diese Befreiung von der Haftung kann 
jedoch die Eisenbahn nicht geltend machen, wenn der Schaden 
durch ihr Verschulden entstanden ist. 
‚Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei der 
Beförderung regelmäßig einen Gewichtsverlust erleiden, ist die Haf- 
tung der Eisenbahn bei flüssigen, feuchten und bestimmten trockenen 
Gütern bis 2%, bei anderen trockenen Gütern dieser Art bis 1% des 
Gesamtgewichtes ausgeschlossen. 
Die Eisenbahn ersetzt im Falle des Schadens durch. Verlust, 
Minderung oder Beschädigung den gemeinen Handelswert (das ist 
der Marktpreis), in dessen Ermanglung den gemeinen Wert, den das 
Gut am Tage der Annahme am Versandort hatte, und außerdem 
Fracht, Zoll und sonstige Kosten. Der gemeine Wert des Gutes wird 
nach dessen landläufigen Nutzen oder durch Sachverständige er- 
mittelt. 
Ist ein Interesse an der Lieferung angegeben, so kann außer 
dieser Entschädigung für Verlust, Minderung oder Beschädigung auch 
noch der weiter entstandene Schaden (z. B. der entgangene Gewinn) 
bis zum deklarierten Interesse beansprucht werden. 
Die Reklamation ist, wenn der Frachtbrief durch den Emp- 
fänger eingelöst wurde, durch diesen oder dessen Bevollmächtigten 
bei der Versand- oder Empfangbahn unter Vorlage des Frachtbriefes, 
der Originalfaktura und einer Schadensrechnung einzubringen; wurde 
der Frachtbrief vom Empfänger nicht eingelöst, so kann der Ab- 
sender oder dessen Bevollmächtigter unter Beibringung des Auf- 
hahmsscheines oder des Frachtbriefduplikates und einer Fakturen- 
abschrift reklamieren. Diese Ersatzansprüche gegen die Eisenbahn 
aus dem Frachtvertrage erlöschen in der Regel, sobald die Fracht 
und etwaige sonstige Gebühren bezahlt und das Gut anstandslos 
abgenommen wurde. Ersatzansprüche wegen äußerlich nicht er- 
kennbarer Mängel können aber auch nach Abnahme des Gutes ein- 
gebracht werden, wenn der Antrag auf Feststellung des Schadens 
(Hausprotokoll) unverzüglich nach der Entdeckung des Schadens 
und spätestens binnen einer Woche nach der Abnahme des Gutes 
bei der Eisenbahn angebracht wird. 
3. DAS EISENBAHNTARIFWESEN IN DEN WICHTIGSTEN 
LÄNDERN 
Deutsches Reich. Der Eisenbahngütertarif vom 1. April 1924 
besteht aus drei Teilen: Teil I, A enthält die Eisenbahnverkehrs- 
ordnung mit den zugehörigen Ausfuhrbestimmungen, Abteilung B die 
allgemeinen Tarifvorschriften, die Gütereinteilung und den Neben- 
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