III. DER KAUFM. NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 105
Der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt
dienenden Schiffes heißt Reeder, mehrere Eigentümer eines solchen
Schiffes bilden eine Reederei, die rechtlich entweder eine Parten-
reederei oder eine Handelsgesellschaft, häufig Aktiengesellschaft ist.
Bei der Partenreederei heißt der einzelne Teilhaber Mitreeder, der
mit der Geschäftsführung betraute Partner Korrespondentreeder
(Schiffsdirektor, Schiffsdisponent), der Anteil eines Reeders ist der
Schiffspart. Infolge des großen Kapitalaufwandes wird das Seefracht-
geschäft seltener durch Einzelreeder, zumeist durch Reedereien be-
trieben, Sie sind Linienreedereien, wenn sie bestimmte Linien nach
einem regelmäßigen Fahrplan, dem Reise-Itinerär, befahren, oder
Trampreedereien, wenn die Fahrten ohne einen solchen Plan nach
Bedarf unternommen werden (sogenannte freie Schiffahrt).
Für die Befrachtung der Seeschiffe kommt zunächst ihr Raum-
oder Tonnengehalt, ihre Ladefähigkeit und ihre Qualität in Betracht.
Der Raumgehalt eines Schiffes wird in Kubikmetern oder in
englischen Registertons (= 100 englische Kubikfuß = 2:83 m?) an-
gegeben. Man unterscheidet den Bruttoraumgehalt oder Großtonnage
(tonnage brut) und den Nettoraumgehalt oder Registertonnage
(tonnage net). Dieser ergibt sich nach Abzug der Logisräume der
Schiffsmannschaft, der Maschinen- und Kesselräume und der Kohlen-
bunker (zirka 32—37% des Bruttotonnengehaltes). Die Ermittlung
des Raumgehaltes wird von der Schiffsvermessungsbehörde nach
dem englischen Moorsom-System vorgenommen und hierüber der
Meßbrief oder das Certificate of registry ausgestellt. Auf Grund des
Meßbriefes wird das Schiff in das von der Seebehörde geführte
Schiffsregister eingetragen und hierüber das Schiffszertifikat oder der
Registerbrief ausgefertigt, der sohin die Nationalität des Schiffes
bestimmt und zur Führung der Handelsflagge berechtigt.
Die Ladefähigkeit (capacity) eines Schiffes ergibt sich aus dem
Nettoraumgehalt und der Tragfähigkeit, das ist das ausgeprobte
Maximum von Schwergut. Die Seegüter werden nämlich eingeteilt in
Schwergut (Deadweight oder heavy goods) und in Leichtgut (Light
cargo oder measurement goods). Als Schwergut gelten Waren, von
denen 1 fon weight nicht mehr als 40 englische Kubikfuß (1-1 m3)
beansprucht, als Leichtgut solche, die infolge ihres geringeren Ge-
wichtes einen größeren Laderaum erfordern, Die Ladefähigkeit für
Schwergut wird in tons weight, jene für Leichtgut in tons measure-
ment (1:1 m®) ausgedrückt. Für die Berechnung der Ladefähigkeit
gelten die Bestimmungen der Merchant Shipping act vom Jahre 1894,
Ob ein Schiff mehr oder weniger beladen ist, erkennt man außen an
der sogenannten Ladelinie, einem weißen Strich, bis zu dem das Schiff bei
Volladung eintaucht. Da die Dichte des Wassers mit dem Salzgehalt und der