Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

V. DIE SUBJEKTE DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 161 
Diese kann nur durch Aktionäre verwaltet werden; wenn Nicht- 
aktionäre in den Vorstand gewählt werden, so müssen sie Aktien er- 
werben. Der Vorstand kann auf höchstens 6 Jahre gewählt werden, 
ist aber wieder wählbar®). 
Frankreich. Das erste Handelsgesetzbuch, nach seinem haupt- 
sächlichsten Bearbeiter auch Gesetzbuch Savary genannt, stammt 
aus dem Jahre 1673. Im Jahre 1807 erschien der Code de Commerce, 
der seither, allerdings mit einer Reihe von Änderungen, in Geltung 
steht. 
‚ Die Handelsgerichtsbarkeit wird in allen größeren Städten von 
tribunaux de commerce ausgeübt, deren Mitglieder von den Kauf- 
leuten gewählt werden. 
Kaufleute sind. diejenigen, die Handelsgeschäfte betreiben und 
daraus ihren gewöhnlichen Erwerb machen. Sie sind zur Führung 
von Büchern verpflichtet, die täglich die Forderungen und Schulden, 
die Handelsgeschäfte, die Negoziationen, Akzepte oder Giri von 
Effekten und überhaupt alles ersehen lassen, was unter irgendeiner 
Form empfangen und bezahlt wird; auch müssen monatlich die Ge- 
schäftsunkosten ausgewiesen werden. Alljährlich ist ein Inventar der 
beweglichen und unbeweglichen Vermögensstücke und der Aktiva 
und Passiva mit der Privatunterschrift anzufertigen und in ein be- 
sonders hiezu bestimmtes Buch zu kopieren, 
Das Gesetz unterscheidet die offene Handelsgesellschaft : (la 
societe en nom collectif), die Kommanditgesellschaft (la societe en 
commandite), deren Kommanditkapital auch in Aktien zerlegt werden 
kann, und die Aktiengesellschaft (la societe anonyme). 
Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haften zu 
gleichen Summen und Teilen. für die Schulden der: Gesellschaft, 
selbst wenn ihre Einlage geringer sein sollte. Die Verabredung, daß 
eine Verbindlichkeit für‘ Rechnung der Gesellschaft eingegangen 
wurde, bindet die übrigen Gesellschafter nur, wenn diese: ihre Voll- 
macht gegeben haben, oder wenn die Sache der Gesellschaft zugute 
gekommen ist. 
Zur Errichtung einer Aktiengesellschaft bedarf es der Genehmi- 
gung der Regierung nicht; es sind mindestens 7 Gesellschafter er- 
forderlich. Die Geschäfte werden von einem oder mehreren manda- 
taires geführt, die aus der Zahl der Gesellschafter gewählt werden, 
besoldet oder unbesoldet sind. Die mandataires können aus ihrer 
Mitte einen Direktor wählen oder einen fremden mandataire be- 
stimmen, für den sie aber gegenüber der Gesellschaft haften. — Die 
Amtsdauer der in der Generalversammlung gewählten administrateurs 
(Verwaltungsräte) darf 6 Jahre nicht überschreiten, doch sind sie 
‚3) Eine neue Regelung des’ schweizerischen Aktienrechtes ist im Zuge. 
Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs 
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