V. DIE SUBJEKTE DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 161
Diese kann nur durch Aktionäre verwaltet werden; wenn Nicht-
aktionäre in den Vorstand gewählt werden, so müssen sie Aktien er-
werben. Der Vorstand kann auf höchstens 6 Jahre gewählt werden,
ist aber wieder wählbar®).
Frankreich. Das erste Handelsgesetzbuch, nach seinem haupt-
sächlichsten Bearbeiter auch Gesetzbuch Savary genannt, stammt
aus dem Jahre 1673. Im Jahre 1807 erschien der Code de Commerce,
der seither, allerdings mit einer Reihe von Änderungen, in Geltung
steht.
‚ Die Handelsgerichtsbarkeit wird in allen größeren Städten von
tribunaux de commerce ausgeübt, deren Mitglieder von den Kauf-
leuten gewählt werden.
Kaufleute sind. diejenigen, die Handelsgeschäfte betreiben und
daraus ihren gewöhnlichen Erwerb machen. Sie sind zur Führung
von Büchern verpflichtet, die täglich die Forderungen und Schulden,
die Handelsgeschäfte, die Negoziationen, Akzepte oder Giri von
Effekten und überhaupt alles ersehen lassen, was unter irgendeiner
Form empfangen und bezahlt wird; auch müssen monatlich die Ge-
schäftsunkosten ausgewiesen werden. Alljährlich ist ein Inventar der
beweglichen und unbeweglichen Vermögensstücke und der Aktiva
und Passiva mit der Privatunterschrift anzufertigen und in ein be-
sonders hiezu bestimmtes Buch zu kopieren,
Das Gesetz unterscheidet die offene Handelsgesellschaft : (la
societe en nom collectif), die Kommanditgesellschaft (la societe en
commandite), deren Kommanditkapital auch in Aktien zerlegt werden
kann, und die Aktiengesellschaft (la societe anonyme).
Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haften zu
gleichen Summen und Teilen. für die Schulden der: Gesellschaft,
selbst wenn ihre Einlage geringer sein sollte. Die Verabredung, daß
eine Verbindlichkeit für‘ Rechnung der Gesellschaft eingegangen
wurde, bindet die übrigen Gesellschafter nur, wenn diese: ihre Voll-
macht gegeben haben, oder wenn die Sache der Gesellschaft zugute
gekommen ist.
Zur Errichtung einer Aktiengesellschaft bedarf es der Genehmi-
gung der Regierung nicht; es sind mindestens 7 Gesellschafter er-
forderlich. Die Geschäfte werden von einem oder mehreren manda-
taires geführt, die aus der Zahl der Gesellschafter gewählt werden,
besoldet oder unbesoldet sind. Die mandataires können aus ihrer
Mitte einen Direktor wählen oder einen fremden mandataire be-
stimmen, für den sie aber gegenüber der Gesellschaft haften. — Die
Amtsdauer der in der Generalversammlung gewählten administrateurs
(Verwaltungsräte) darf 6 Jahre nicht überschreiten, doch sind sie
‚3) Eine neue Regelung des’ schweizerischen Aktienrechtes ist im Zuge.
Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
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