Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

162 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
wieder wählbar. Die administrateurs müssen eine satzungsmäßig 
bestimmte Anzahl von Aktien besitzen, die in der Gesellschaftskasse 
mit einem Außerkursstempel hinterlegt werden und für alle Hand- 
lungen der Geschäftsführung des administrateur haften. Für wichtige 
Beschlüsse der Generalversammlung ist eine qualifizierte Präsenz 
oder Mehrheit vorgeschrieben. Die Generalversammlung wählt auch 
einen oder mehrere commissaires, die nicht Gesellschafter zu sein 
brauchen und die in der nächsten Generalversammlung über die 
Lage der Gesellschaft, die Bilanz und die Rechnungen Bericht zu 
erstatten haben. Jede Aktiengesellschaft ist gehalten, halbjährlich 
eine zusammenfassende Übersicht der Aktiva und Passiva zu geben. 
Vom Reingewinn ist jährlich mindestens !/,, für den Reservefonds 
vorwegzunehmen, bis dieser 1/,9 des Aktienkapitals erreicht hat. 
Die Satzungen jeder Gesellschaft können bestimmen, daß das 
Gesellschaftskapital durch Einzahlungen oder Zulassung neuer Ge- 
sellschafter erhöht oder durch gänzliche oder teilweise Rücknahme 
der Einzahlungen vermindert werden kann (la societ& ä capital 
variable). Das ursprüngliche Kapital einer solchen Gesellschaft, eben- 
so wie die jährliche Vermehrung darf 200.000 Fes. nicht übersteigen, 
der verbleibende Betrag nicht geringer sein als 1/,„ des Kapitals. 
Die Aktien müssen voll eingezahlt sein und auf Namen lauten, ihre 
Übertragung muß in den Büchern der Gesellschaft vermerkt werden, 
auch hat die Generalversammlung das Recht des Einspruches gegen 
die Übertragung. 
Die mit Gesetz vom 7, März 1925 eingeführte soci&t6 & respon- 
sabilite limitee schließt sich im wesentlichen der deutschen Gesell- 
schaft m. b, H. an. Ihr Stammkapital muß mindestens 25.000 Fes,, 
ein Anteil mindestens 100 Fes. oder ein Vielfaches betragen, Erst 
nach Volleinzahlung aller Anteile gilt die Gesellschaft als konstituiert. 
Zur Übertragung der Anteile ist die Zustimmung von %/, der das 
Stammkapital darstellenden Gesellschafter erforderlich. Die deutschen 
Bestimmungen über die Minderheitsrechte und die Zulässigkeit einer 
Nachschußpflicht sind nicht übernommen worden. 
Die Bestimmungen des belgischen Code de commerce schließen 
sich im wesentlichen jenen des französischen an, doch kennen sie 
nicht die societe ä capital variable, Auch in Polen gilt der franzö- 
sische Code de commerce vom Jahre 1807. 
Der. französische Code de commerce bildet ferner. die Grundlage 
des Handelsrechtes in Griechenland (1835), Serbien (1860), Rumä- 
nien (1863 und 1887), Türkei (1860), Ägypten (1874); er wurde ferner 
verwendet bei der Schaffung der Handelsgesetze in Holland (1838), 
Spanien (1885), Portugal (1888) und in den mittel- und südamerika- 
nischen Staaten, ‘wie Mexiko, Brasilien, Argentinien, Chile u, a.
	        
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