162 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
wieder wählbar. Die administrateurs müssen eine satzungsmäßig
bestimmte Anzahl von Aktien besitzen, die in der Gesellschaftskasse
mit einem Außerkursstempel hinterlegt werden und für alle Hand-
lungen der Geschäftsführung des administrateur haften. Für wichtige
Beschlüsse der Generalversammlung ist eine qualifizierte Präsenz
oder Mehrheit vorgeschrieben. Die Generalversammlung wählt auch
einen oder mehrere commissaires, die nicht Gesellschafter zu sein
brauchen und die in der nächsten Generalversammlung über die
Lage der Gesellschaft, die Bilanz und die Rechnungen Bericht zu
erstatten haben. Jede Aktiengesellschaft ist gehalten, halbjährlich
eine zusammenfassende Übersicht der Aktiva und Passiva zu geben.
Vom Reingewinn ist jährlich mindestens !/,, für den Reservefonds
vorwegzunehmen, bis dieser 1/,9 des Aktienkapitals erreicht hat.
Die Satzungen jeder Gesellschaft können bestimmen, daß das
Gesellschaftskapital durch Einzahlungen oder Zulassung neuer Ge-
sellschafter erhöht oder durch gänzliche oder teilweise Rücknahme
der Einzahlungen vermindert werden kann (la societ& ä capital
variable). Das ursprüngliche Kapital einer solchen Gesellschaft, eben-
so wie die jährliche Vermehrung darf 200.000 Fes. nicht übersteigen,
der verbleibende Betrag nicht geringer sein als 1/,„ des Kapitals.
Die Aktien müssen voll eingezahlt sein und auf Namen lauten, ihre
Übertragung muß in den Büchern der Gesellschaft vermerkt werden,
auch hat die Generalversammlung das Recht des Einspruches gegen
die Übertragung.
Die mit Gesetz vom 7, März 1925 eingeführte soci&t6 & respon-
sabilite limitee schließt sich im wesentlichen der deutschen Gesell-
schaft m. b, H. an. Ihr Stammkapital muß mindestens 25.000 Fes,,
ein Anteil mindestens 100 Fes. oder ein Vielfaches betragen, Erst
nach Volleinzahlung aller Anteile gilt die Gesellschaft als konstituiert.
Zur Übertragung der Anteile ist die Zustimmung von %/, der das
Stammkapital darstellenden Gesellschafter erforderlich. Die deutschen
Bestimmungen über die Minderheitsrechte und die Zulässigkeit einer
Nachschußpflicht sind nicht übernommen worden.
Die Bestimmungen des belgischen Code de commerce schließen
sich im wesentlichen jenen des französischen an, doch kennen sie
nicht die societe ä capital variable, Auch in Polen gilt der franzö-
sische Code de commerce vom Jahre 1807.
Der. französische Code de commerce bildet ferner. die Grundlage
des Handelsrechtes in Griechenland (1835), Serbien (1860), Rumä-
nien (1863 und 1887), Türkei (1860), Ägypten (1874); er wurde ferner
verwendet bei der Schaffung der Handelsgesetze in Holland (1838),
Spanien (1885), Portugal (1888) und in den mittel- und südamerika-
nischen Staaten, ‘wie Mexiko, Brasilien, Argentinien, Chile u, a.