V. DIE SUBJEKTE DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 165
tungen eingehen. Daher haften in England die Partner direkt als Gesamt-
schuldner, während in Schottland in erster Linie die Firma haftet. In letzter
Zeit hat allerdings durch Anerkennung der Prozeßfähigkeit der Firma und
ähnliche Entscheidungen eine größere Angleichung an die schottischen Zu-
stände stattgefunden.
Die Vertretungsbefugnis der Partner beschränkt sich im allge-
meinen auf den gewöhnlichen Geschäftsbereich der betreffenden
Partnership; daher wird diese im allgemeinen durch die Handlung
eines Partners gegenüber Dritten nur dann verpflichtet, wenn diese
Handlung zur Weiterführung des Geschäftes der Partnership erforder-
lich war. Geschäftsführung. und Gewinnverteilung werden durch den
Gesellschaftsvertrag geregelt; mangels einer Vereinbarung ist jeder
Partner zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet; Gewinn
und Verlust werden zwischen den Partnern gleichmäßig (ohne Be-
rechnung von Einlagszinsen) verteilt.
Im Jahre 1908 wurde auch die Limited Partnership (Kom-
manditgesellschaft) eingeführt. Die Rechte und Pflichten der Kom-»
manditisten (limited partners) und der Komplementäre (general
partners) stimmen im wesentlichen mit jenen der sonstigen Komman-
ditgesellschaften überein. Die Errichtung der Limited Partnership
muß in das Kompanieregister (s. unten) eingetragen werden,
Im 17. Jahrhundert wurden Vereinigungen auf Grund einer königlichen
Verleihungsurkunde (Charter of incorporation) gebildet (Ostindische Kom-
panie, Bank of England). Da die Erlangung solcher Urkunden sehr schwierig
und zeitraubend war, wurden häufig Partnerships mit großer Mitgliederzahl
und frei übertragbaren Gesellschaftsanteilen gegründet, die an der Börse
lebhaft gehandelt wurden. Infolge der üblen Erfahrungen des Krisenjahres
1720 wurden alle. diese nicht privilegierten Aktiengesellschaften verboten
(Bubble-Gesetz). Die Aufhebung dieses Verbotes im Jahre 1825 bewirkte wieder
eine große Zahl von Schwindelgründungen und daher erschien im Jahre 1844
ein Gesetz, das nach dem Muster der schon im Jahre 1826 für Bank-
Partnerships gegebenen Vorschriften allen Vereinigungen mit mehr als
30 Mitgliedern (sogenannten Joint Stock Companies) die Pflicht auferlegte,
gewisse Normativbestimmungen zu erfüllen und in ein öffentliches Register
sich eintragen zu lassen. Durch diese Eintragung erlangte die Vereinigung
Korporationsrechte, also die Rechte einer juristischen Person; trotzdem blieb
die Haftpflicht der einzelnen Mitglieder weiterbestehen.
In den Jahren 1862—1900 endlich erschienen die sogenannten
Kompaniegesetze, die sich durch große Freiheit auszeichnen. Die
nach diesen Gesetzen errichteten Vereinigungen erlangen durch Ein-
tragung in das Kompanieregister und Aushändigung einer Bescheini-
gung hierüber Korporationsrechte. Eine solche Eintragung zu er-
langen, sind mindestens 7 Personen berechtigt, die sich zur Errei-
chung eines beliebigen, gesetzlich erlaubten Zweckes verbunden
haben. Vereinigungen von mehr als 10 Personen, die ein Bank-
gewerbe, und von mehr als 20 Personen, die ein sonstiges, auf
Gewinn gerichtetes Geschäft betreiben, müssen sich als Kompanie