200 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN. VERKEHRS
Vertretung der Interessen am meisten entgegen. Auch die Zweig-
niederlassung bedient sich zur Einsammlung der Orders sehr häufig
weiterer Mittelspersonen, wie z. B. der Comprador in China, der
Banto in Japan, der Broker in Ostafrika, der Commission-Agent in
Ostindien u. a.
Wenig beliebt ist die Übersendung von Konsignationen an einen
überseeischen Kommissionär, weil hier die Vertrauensfrage eine
bedeutende Rolle spielt und weil infolge der großen Entfernungen
die Abänderung der ursprünglichen Dispositionen bei ungünstiger
Konjunktur sehr erschwert ist. Man konsigniert Waren, die neu
eingeführt werden oder deren Verkauf unsicher ist.
Am häufigsten findet sich die Vertretung durch Agenten; sie
müssen in der Regel mit großen Vollmachten ausgestattet werden,
weil sie auch sehr häufig Rabatte und sonstige Nachlässe gewähren
und Differenzen zu regeln haben. Die Wahl des Agenten ist daher
mit großer. Sorgfalt und nur auf Grund eingehender und Zuverlässiger
Auskünfte vorzunehmen.
Nach manchen Gebieten, wie z. B. nach Kanada, Süd- und
Zentralamerika, Südafrika, hat sich die Entsendung von Reisenden
allgemein eingebürgert. Sie müssen mit ausgiebigen Musterkollek-
tionen und selbstverständlich mit größeren Befugnissen ausgestattet
werden als die Binnenreisenden. Die hohen Kosten solcher Aussend-
linge sucht man dadurch zu vermeiden, daß verschiedene Firmen,
die sich selbstredend nicht konkurrenzieren dürfen, einen Kollektiv-
reisenden nach einem Absatzgebiet entsenden.
Die Wertausgleichung im überseeischen Export erfolgt durch
Barzahlung, durch Trassierung auf den Käufer oder auf eine Bank,
schließlich durch Remittierung gegen offenes Ziel.
Die Barzahlung durch Scheck mit oder ohne Skonto wird
gegen Ausfolgung der Dokumente oder (in Ostasien) gegen. Ausfolgung
der Ware aus dem Godown geleistet,
Die Remittierung setzt eine laufende Verrechnung und damit
eine Kontokorrentverbindung voraus, die vom Binnenverkehr sich
nicht mehr unterscheidet.
Die Trassierung hat entweder die Finanzierung durch die
Bank zur Voraussetzung oder es wird die Bank lediglich zur Be-
sorgung des Inkassos benutzt.
1. Im ersten Falle wirkt die Bank, wie bereits erwähnt, nicht
nur Kkreditvermittelnd, sondern auch kreditsichernd. Sie verschafft
dem Verkäufer, dem Exporteur, nicht nur die Möglichkeit, sofort
über den Gegenwert zu verfügen, sondern bietet ihm auch die Siche-