Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

VII. DIE ORGANISATION DES ÜBERSEEGESCHÄFTES 203 
Englische Exportfirmen stellen bei Verkäufen nach englischen 
Kolonien mit Pfundwährung die Rembourstratten mit der Exchange- 
klausel aus: „Exchange to be added‘ oder „Payable with Exchange 
for negociating bills on the Colonies at current rate and all stamp 
duties‘. Die Inkassobank hat dann vom Käufer nicht nur den Wechsel- 
(Faktura-)betrag, sondern auch die sogenannte HKxchange einzu- 
ziehen, d. s. die gesamten Inkassospesen, allfällige Zinsen und 
Kursabschläge von der Valuta des Mutterlandes, so daß der Verkäufer 
die volle Fakturenvaluta erhält. Werden die Exchangesätze in den 
Preis einkalkuliert, so bezeichnet man denselben als F. 0. B. plus e 
oder C.I.F. plus e. 
5. DAS INDENTGESCHÄFT 
Unter Indent versteht man einen überseeischen Einkaufsauftrag 
mit weitgehenden Zusicherungen des Auftraggebers (Indentor). Er 
wird vom Käufer in Übersee in der Regel durch Vermittlung eines 
Zwischengliedes (Zweigniederlassung oder Agenten) an den europäi- 
schen Verkäufer erteilt und enthält alle Einzelheiten eines beson- 
deren Kaufantrages. Allgemein wird der Indent in Formulare einge- 
schrieben, die der Vertreter des Exporteurs dem Indentor zur Ver- 
fügung stellt und in denen alle Bedingungen gedruckt aufgenommen 
sind, auf Grund welcher das Indentgeschäft abgeschlossen wird. 
Die Heimat des Indentgeschäftes ist Vorderindien, doch hat es 
sich von dort rasch nach Ostafrika, Hinterindien und Ostasien ver- 
breitet und gegenwärtig schließen viele Exporthäuser auch nach 
anderen Ländern Geschäfte auf Grund eines Indents ab, so daß das 
Indentgeschäft eine sehr verbreitete und wichtige Form der über- 
seeischen Auftragserteilung geworden ist. 
Das Indentgeschäft hat sich zunächst in Vorderindien aus dem Bestreben 
der Natif-Kaufleute entwickelt, direkt mit Umgehung der europäischen Import- 
firmen in Indien mit den Exportfirmen in Europa Geschäfte abzuschließen, 
und die große Konkurrenz der europäischen Exporteure ist diesen Bestrebungen 
entgegengekommen. Die europäischen Importhäuser in Indien, die bisher den 
Einkauf der Waren für eigene Rechnung besorgt hatten (Stockgeschäft), sind 
durch das Indentgeschäft in einer Reihe von Artikeln ausgeschaltet und das 
Indentgeschäft ist in diesen Artikeln rasch allgemein üblich geworden. Denn 
während das Stockgeschäft große Kapitalien erfordert und daher nur von 
großen, kapitalskräftigen Häusern gepflegt werden kann, ist beim Indent- 
geschäft nur ein kleines Kapital notwendig, so daß auch wenig kapitals- 
kräftige Eingebornenfirmen Indents nach Europa legen können, Sicherheit 
und Vertragstreue haben dadurch nicht gewonnen, und darauf ist es zurück- 
zuführen, daß dem Indentgeschäft Vertragssicherungen eigentümlich sind, auf 
die ein europäisches Importhaus nie eingehen würde. 
Die hauptsächlichsten Bedingungen, zu denen sich der Indentor 
im Indent verpflichtet, beziehen sich auf eine lange Lieferfrist und 
Verlängerungen derselben, auf die Freigebung des Verkäufers im
	        
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