IX. MARKTORGANISATIONEN 1
die Börsen in England und den englischen Kolonien und in Nord-
amerika vollkommen freie private Organisationen zumeist in der
Form von Aktiengesellschaften.
Hinsichtlich ihrer rechtlichen Form sind die Börsen entweder
Körperschaften (wie in Österreich und England) oder regelmäßige Ver-
sammlungen (wie in Deutschland, Holland und Belgien).
In jedem Falle wird die Organisation der Börse durch ein Statut
geregelt; dieses enthält Bestimmungen über die Leitung der Börse,
über die Zulassung der Besucher, die Rechte und Pflichten der Mit-
glieder, über die Aufrechthaltung der Ordnung und den Abschluß
und die Abwicklung der Geschäfte sowie deren Vermittlung.
Für die Stellung einer Börse im wirtschaftlichen Verkehr sind
die Bestimmungen über die Zulassung zum Besuche von der größten
Bedeutung; in dieser Hinsicht kann man drei Arten von Börsen
unterscheiden:
1. Die Börsen sind jedermann oder doch allen Kaufleuten frei
zugänglich. Solche sind die Hamburger Börse, die grundsätzlich
allen eingetragenen Firmen und deren Angestellten offen steht,
die französischen Börsen, die italienischen Warenbörsen, dann die
nordischen Börsen sowie jene in Holland und Belgien, die gegen
Zahlung eines kleinen Eintrittsgeldes, das in den späteren Börse-
stunden gewöhnlich aufgehoben wird, betreten werden können*).
Diese freie Zugänglichkeit hat zur Folge, daß diese Börsen nicht
nur Versammlungen von berufsmäßigen Börsebesuchern sind, son-
dern den Treffpunkt für alle Interessenten des wirtschaftlichen
Verkehrs bilden. Daher ist z. B. die Hamburger Börse täglich von
10.000 bis 12.000 Personen besucht (darunter neben den Kaufleuten
Schiffsreeder, Vertreter von Versicherungsgesellschaften, Spediteure,
Rechtsanwälte und viele andere), die sich dort nicht nur zum Ab-
schlusse von Geschäften, sondern auch zum Austausch der Mei-
nungen, zur Besprechung und Vorbereitung geschäftlicher Trans-
aktionen einfinden, weil sie sicher sind, dort ihre Geschäftsfreunde
des Hamburger Platzes anzutreffen. Dadurch entwickeln sich diese
Börsen über den engeren Begriff des berufsmäßigen Börsegeschäftes
hinaus zum wirklichen Mittelpunkt des gesamten wirtschaftlichen
Verkehrs. Anderseits stehen solche Börsen auch Personen. offen,
die weder über das entsprechende Kapital noch über den Kredit ver-
fügen. Doch können solche Elemente durch die Organisationen der
Kaufleute ferngehalten werden. So bilden die Hamburger Kaufleute
die „Versammlung Eines Ehrbaren Kaufmannes‘“, der nur solche
4) Allerdings ist der Effektenverkehr an den holländischen Börsen
besonderen Körperschaften vorbehalten, siehe dort.
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