Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

262 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
angehören, die in das von der Handelskammer geführte Register 
eingetragen sind. Diese Eintragung muß alljährlich erneuert wer- 
den; zweifelhafte Elemente werden ausgeschieden. 
2. Die Zulassung ist auf Kaufleute, die sich berufsmäßig mit 
dem betreffenden Handelszweige befassen, beschränkt. Voraussetzung 
hiefür ist daher die Eintragung als Einzelkaufmann, persönlich haften- 
der Gesellschafter oder Vertreter von juristischen Personen in das 
Handels- oder Genossenschaftsregister, außerdem müssen diese wegen. 
des von ihnen geführten Unternehmens auf die Teilnahme am Börsen- 
handel angewiesen sein; der Antrag auf Zulassung muß von drei 
Gewährsmännern unterstützt und acht Tage lang in den Börsesälen 
ausgehängt werden (Berliner Börse). Zum Besuche der österreichi- 
schen landwirtschaftlichen Börsen können nur Personen und Firmen 
zugelassen werden, die sich mit der Erzeugung, dem Umsatze oder 
der Verarbeitung der an diesen Börsen gehandelten Gegenstände und 
mit den dazugehörigen Fracht-, Speditions-, Versicherungs- oder Be- 
lehnungsgeschäften berufsmäßig befassen (Gesetz vom 4. Jänner 1903). 
Die Zulassung von nichtprotokollierten Kaufleuten ist dem Ermessen 
der Börseleitung überlassen (Frankfurt a. M. und andere deutsche 
Börsen), auch wird die Einführung durch Gewährsmänner verlangt 
(Wiener Börse). In Polen müssen alle Personen, die am Sitze der 
Börse einen Handel in Börsewerten treiben, Mitglieder der Geldbörsen 
sein. Als Ausweis über die Zulassung wird eine Börsekarte gewöhn- 
lich für die Dauer eines Kalenderjahres gegen. Zahlung der festgesetz- 
ten Gebühr ausgefolgt. — Zu dieser Art zählen die Börsen in den 
Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns, im Deutschen Reich (mit Aus- 
nahme von Hamburg) und in der Schweiz. Solche Börsen sind nicht 
mehr frei zugängliche Märkte, sondern Versammlungen von Interes- 
senten, die die Abschließung von Börsegeschäften berufsmäßig be- 
treiben. Allerdings hat man durch Ausgabe von Gastkarten auch 
zeitweisen Besuchern den Zutritt ermöglicht, doch sind solche Ein- 
richtungen zumeist nur für auswärtige Interessenten bestimmt. Für 
die Fernhaltung zweifelhafter Elemente und die Aufrechthaltung der 
Ordnung sorgen Disziplinarkommissionen (Österreich) oder Ehren- 
gerichte (Deutsches Reich), die aus Börsemitgliedern bestehen, Geld- 
strafen verhängen und auch auf Ausschließung erkennen können. 
3. Die Zulassung der Börsebesucher unterliegt besonderen Be- 
schränkungen: Stellung von Bürgen für die Zahlungsfähigkeit durch 
eine gewisse Zeit, Aufnahme durch geheime Abstimmung mit quali- 
fizierter Mehrheit (Ballotage), das neue Mitglied kann in der Regel 
nur an die Stelle eines ausgeschiedenen treten und es muß von die- 
Sem oder dessen gesetzlichen Erben empfohlen sein (Verkäuflich- 
keit der Mitgliedschaft), hohe Aufnahmsgebühr und Mitgliedsbeiträge, 
Zeichnung von Anteilscheinen.
	        
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