II. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 45
Bills of Exchange Act) als Wechsel jeder vom Aussteller unter-
schriebene unbedingte Auftrag, eine bestimmte Summe zu einer
festgesetzten Zeit an den Remittenten, dessen Order oder an den
Inhaber zu bezahlen. Die Geldsumme kann mit Zinsen, in be-
stimmten Raten oder zu einem angegebenen oder bestimmbaren
Wechselkurse ausgedrückt werden. Die Zinsen sind, wenn der
Wechsel keine andere Bestimmung enthält, vom Ausstellungstage
und bei undatierten Wechseln vom Tage der Begebung zu rechnen;
wenn nichts angegeben, gilt der Zinsfuß des Zahlungsortes. Die
Verfallzeit kann auch auf den Eintritt eines bestimmten Ereignisses
oder eine bestimmte Zeit nach Eintritt desselben lauten. Zur an-
gegebenen. Verfallzeit werden bei Wechseln, die nicht Fix- oder
Sichtwechsel sind, drei Tage, die sogenannten Respekttage, hinzu-
gerechnet; der letzte Respekttag gilt als Zahlungstag. Fällt der letzte
Respekttag auf einen. Sonntag oder einen Feiertag, so ist der Wechsel
am vorhergehenden Geschäftstag fällig; ist aber der letzte Respekt-
tag ein Bankfeiertag, so gilt der folgende Geschäftstag als Zahlungs-
tag. Wechsel ohne Datierung oder ohne Bezeichnung des Ausstel-
lungs- oder Zahlungsortes sind desungeachtet gültig.
Die Begebung eines Wechsels erfolgt durch Übergabe des In-
haberwechsels und durch Übergabe und Indossament des Order-
wechsels, eine besondere Orderklausel ist hiezu nicht notwendig.
Ein Giro ist nur dann gültig, wenn dem Familiennamen auch der
Vorname oder dessen Anfangsbuchstabe ohne irgend einen Zusatz
beigefügt ist. Die Unterschrift muß mit dem Namen des voran-
gegangenen Indossatars genau übereinstimmen, doch kann, wenn
dieser unrichtig war, auch die richtige Unterschrift beigefügt wer-
den. Das Indossament braucht nicht auf die Rückseite des Wechsels
gesetzt zu werden.
Der Aussteller und jeder Indossant können Präsentationsfristen
zur Annahme vorschreiben. Sichtwechsel müssen innerhalb an-
gemessener Zeit, Domizilwechsel vor Verfall zur Annahme vor-
gelegt werden. Die Annahme muß auf den Wechsel geschrieben
und unterzeichnet sein; die einfache Unterschrift genügt nicht.
Wird der Wechsel nicht angenommen, so erlangt der Inhaber
sofortigen Regreßanspruch auf Zahlung gegen seine Vormänner;
er muß bei Inlandswechseln (die innerhalb der britischen Inseln
gezogen und zahlbar sind) sofort seinen Vormann verständigen,
bei Auslandswechseln überdies Protest M. A. erheben lassen, wid-
rigenfalls er seine Regreßrechte gegen den Aussteller und die Indos-
santen verliert. Die Präsentation zur Zahlung ebenso wie die Er-
hebung des Protestes M. Z. muß am letzten Respekttag erfolgen;
doch genügt bei Inlandswechseln eine sogenannte note, die, wenn
nötig, gegen die Protesturkunde umgetauscht wird.