Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

56 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
gewinn, der wohl zum Teil wieder durch die Provisionen und 
Spesen auf Girokonto aufgebraucht wird. 
Die neuere Entwicklung des Giroverkehrs ist gekennzeichnet 
durch den Zug zur Zentralisierung, zur Internationalisierung und 
durch Sicherungen der Liquidität der Giralgelder ähnlich den Bestim- 
mungen über die Notendeckung. Je größer die Zahl der Konten- 
inhaber, die einer Girobank angeschlossen sind, desto größer die 
Möglichkeit, Zahlungen durch Überweisung zu bewerkstelligen; da- 
her sind an Stelle der Giroabteilungen der einzelnen Banken wenige 
große Giroinstitute getreten, in einzelnen Ländern hat sich diese 
Zentralisierung zu einem Giromonopol der Notenbank oder des 
Postgiroinstitutes ausgebildet. Durch die Verbindung dieser großen 
Giroanstalten über die Landesgrenzen hinaus ist es möglich ge- 
worden, zum Teil auch den internationalen Zahlungsverkehr in 
den Giroverkehr einzubeziehen (s. S. 60). Schließlich hat man in 
einzelnen Ländern den Girobanken ähnliche Deckungsbestimmungen 
vorgeschrieben, wie für die Notenemission in der Erwägung, daß 
die Zahlungsbereitschaft der Bank hinsichtlich der Giralgelder jener 
der Noteneinlösung gleichzuhalten ist*). 
Die Einrichtung des Geldgiroverkehrs ist in Deutschland und 
Österreich auf den Effektengiroverkehr zunächst für Zwecke 
der Börsegeschäfte ausgedehnt worden. So übernimmt die Bank 
des Berliner Kassenvereins und ebenso der Wiener Giro- und Kassen- 
verein Effekten auf Sammeldepots in Verwahrung, über die mittels 
verschieden. gefärbter Schecks zwecks Behebung, Übertragung auf 
ein anderes Depot oder zwecks Belehnung verfügt werden kann. 
In Berlin haben die Banken seit Oktober 1925 auch die Depot- 
effekten ihrer Kunden mit deren Einverständnis in diesen Effekten- 
giroverkehr einbezogen und diese Einrichtung durch Ausdehnung 
auf alle größeren Börseplätze Deutschlands zu einem interurbanen 
Effektengiroverkehr ausgestaltet. Die gesamte Effektenaufbewahrung 
und -manipulation wird so in einen „stückelosen Effektenverkehr“ 
übergeleitet. 
*) In der Union hat schon das alte Nationalbankgesetz vom Jahre 1864 
solche Deckungsbestimmungen. für sofort fällige Verbindlichkeiten enthalten. 
Das Federal-Reserve-System: hat diese Bestimmungen noch weiter ausgebaut 
(sieho S. 213) und in. Anlehnung enthalten. auch..die neuen Notenbank- 
gesetze im Deutschen Reich, in Österreich, Ungarn, Finnland und in der 
Tschechoslowakei Vorschriften einer bestimmten Deckung für die Giralgelder 
(siehe die Währungsverhältnisse dieser Länder). Ähnliche Deckungsbestim- 
mungen finden sich weiters in einigen südamerikanischen Staaten, so. in 
Uruguay, wo alle Banken für sofort fällige Verbindlichkeiten. eine Barreserve 
von ‚25%, für länger laufende Verbindlichkeiten 15% halten müssen, in 
Columbia (50, bzw. 25%), in Chile (20% in barem und 8% in binnen wenigen 
Tagen realisierbarer Form).
	        
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