56 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
gewinn, der wohl zum Teil wieder durch die Provisionen und
Spesen auf Girokonto aufgebraucht wird.
Die neuere Entwicklung des Giroverkehrs ist gekennzeichnet
durch den Zug zur Zentralisierung, zur Internationalisierung und
durch Sicherungen der Liquidität der Giralgelder ähnlich den Bestim-
mungen über die Notendeckung. Je größer die Zahl der Konten-
inhaber, die einer Girobank angeschlossen sind, desto größer die
Möglichkeit, Zahlungen durch Überweisung zu bewerkstelligen; da-
her sind an Stelle der Giroabteilungen der einzelnen Banken wenige
große Giroinstitute getreten, in einzelnen Ländern hat sich diese
Zentralisierung zu einem Giromonopol der Notenbank oder des
Postgiroinstitutes ausgebildet. Durch die Verbindung dieser großen
Giroanstalten über die Landesgrenzen hinaus ist es möglich ge-
worden, zum Teil auch den internationalen Zahlungsverkehr in
den Giroverkehr einzubeziehen (s. S. 60). Schließlich hat man in
einzelnen Ländern den Girobanken ähnliche Deckungsbestimmungen
vorgeschrieben, wie für die Notenemission in der Erwägung, daß
die Zahlungsbereitschaft der Bank hinsichtlich der Giralgelder jener
der Noteneinlösung gleichzuhalten ist*).
Die Einrichtung des Geldgiroverkehrs ist in Deutschland und
Österreich auf den Effektengiroverkehr zunächst für Zwecke
der Börsegeschäfte ausgedehnt worden. So übernimmt die Bank
des Berliner Kassenvereins und ebenso der Wiener Giro- und Kassen-
verein Effekten auf Sammeldepots in Verwahrung, über die mittels
verschieden. gefärbter Schecks zwecks Behebung, Übertragung auf
ein anderes Depot oder zwecks Belehnung verfügt werden kann.
In Berlin haben die Banken seit Oktober 1925 auch die Depot-
effekten ihrer Kunden mit deren Einverständnis in diesen Effekten-
giroverkehr einbezogen und diese Einrichtung durch Ausdehnung
auf alle größeren Börseplätze Deutschlands zu einem interurbanen
Effektengiroverkehr ausgestaltet. Die gesamte Effektenaufbewahrung
und -manipulation wird so in einen „stückelosen Effektenverkehr“
übergeleitet.
*) In der Union hat schon das alte Nationalbankgesetz vom Jahre 1864
solche Deckungsbestimmungen. für sofort fällige Verbindlichkeiten enthalten.
Das Federal-Reserve-System: hat diese Bestimmungen noch weiter ausgebaut
(sieho S. 213) und in. Anlehnung enthalten. auch..die neuen Notenbank-
gesetze im Deutschen Reich, in Österreich, Ungarn, Finnland und in der
Tschechoslowakei Vorschriften einer bestimmten Deckung für die Giralgelder
(siehe die Währungsverhältnisse dieser Länder). Ähnliche Deckungsbestim-
mungen finden sich weiters in einigen südamerikanischen Staaten, so. in
Uruguay, wo alle Banken für sofort fällige Verbindlichkeiten. eine Barreserve
von ‚25%, für länger laufende Verbindlichkeiten 15% halten müssen, in
Columbia (50, bzw. 25%), in Chile (20% in barem und 8% in binnen wenigen
Tagen realisierbarer Form).