Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

58 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
dem Zahlungsorte abzusenden und binnen fünf Werktagen nach seinem Ein- 
langen daselbst dem Bezogenen zur Zahlung vorzulegen (Postattest). Bei 
Postschecks, die auf Namen lauten, kann die Präsentationsfrist durch die 
Geschäftsbestimmungen der Postsparkasse bis auf 14 Tage ausgedehnt werden, 
Bei der Berechnung der Präsentationsfristen werden Ausstellungs- und An- 
kunftstag sowie Sonn- und allgemeine Feiertage nicht mitgerechnet. 
Die Einlieferung des Schecks in eine Abrechnungsstelle (siehe S, 63), 
bei der der Bezogene vertreten ist, gilt als Präsentation zur Zahlung. 
Der Aussteller und jeder Indossant eines Schecks kann durch 
den quer über die Vorderseite des Schecks geschriebenen oder ge- 
druckten Vermerk: „Nur zur Verrechnung“ dem Bezogenen ver- 
bieten, daß der Scheck bar bezahlt werde. Der Scheck darf in 
diesem Falle nur zur Verrechnung mit dem Bezogenen oder einem 
Girokunden desselben oder mit einem Mitgliede der am Zahlungs- 
orte bestehenden Abrechnungsstelle benutzt werden. 
Wird ein Scheck vom Bezogenen nicht eingelöst, so hat der 
Inhaber ein Regreßrecht gegen den Aussteller und die Indossanten. 
Zur Ausübung desselben. ist erforderlich: daß der Scheck innerhalb 
der Präsentationsfrist (s. oben) zur Zahlung vorgelegt worden ist, 
und daß sowohl diese Präsentation wie die Nichterlangung der 
Zahlung durch einen hierüber aufgenommenen Protest oder durch 
eine vom Bezogenen auf den Scheck gesetzte und unterschriebene 
Erklärung, die das Datum der Präsentation enthält, dargetan wird. 
Die Erhebung des Protestes, bzw. die Erteilung der genannten Er- 
klärung seitens des Bezogenen muß spätestens am ersten Werktage 
nach erfolgter Präsentation geschehen. 
In Österreich ist der Giroverkehr größtenteils zentralisiert 
bei der Österreichischen Nationalbank und beim Postsparkassen- 
amte, 
@) Der Giroverkehr der Österreichischen Nationalbank wird 
von der Hauptanstalt in Wien und von ihren in allen bedeutenderen 
Handelsorten befindlichen Filialen vermittelt. Der Kontoinhaber muß 
„ein der Mühewaltung entsprechendes Guthaben unverwendet im 
Konto‘ halten; das Guthaben wird nicht verzinst, dafür werden 
Zahlungen, Überweisungen und Verrechnungen unentgeltlich besorgt; 
Inkassi sind nur dann gebührenfrei, wenn die einzukassierenden 
Papiere am Einreichungsorte bei der Bankanstalt selbst oder bei 
einem Mitgliede des Saldierungsvereines (s. S. 65) zahlbar sind. Das 
Kontrabuch ist zur Eintragung der Kreditposten bei jeder Einrei- 
chung, mindestens aber einmal im Monate, vorzulegen. 
Einlagen können gemacht werden durch Bareinzahlungen und durch 
Einreichung von Schecks, Wechseln, Anweisungen, Akkreditiven und Rech- 
nungen zum Inkasso, wenn sie längstens binnen 14 Tagen zahlbar sind. 
Rückzahlungen erfolgen mittels Schecks, und zwar werden als Ab- 
hebungsschecks weiße, als Übertragungsschecks rote Formulare verwendet, 
Die ersteren lauten auf Namen mit dem Zusatz „Oder Überbringer‘“, sind
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.