Full text : Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

58 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
dem Zahlungsorte abzusenden und binnen fünf Werktagen nach seinem Einlangen
 daselbst dem Bezogenen zur Zahlung vorzulegen (Postattest). Bei
Postschecks, die auf Namen lauten, kann die Präsentationsfrist durch die
Geschäftsbestimmungen der Postsparkasse bis auf 14 Tage ausgedehnt werden,
Bei der Berechnung der Präsentationsfristen werden Ausstellungs- und Ankunftstag
 sowie Sonn- und allgemeine Feiertage nicht mitgerechnet.
Die Einlieferung des Schecks in eine Abrechnungsstelle (siehe S, 63),
bei der der Bezogene vertreten ist, gilt als Präsentation zur Zahlung.
Der Aussteller und jeder Indossant eines Schecks kann durch
den quer über die Vorderseite des Schecks geschriebenen oder gedruckten
 Vermerk: „Nur zur Verrechnung“ dem Bezogenen verbieten,
 daß der Scheck bar bezahlt werde. Der Scheck darf in
diesem Falle nur zur Verrechnung mit dem Bezogenen oder einem
Girokunden desselben oder mit einem Mitgliede der am Zahlungsorte
 bestehenden Abrechnungsstelle benutzt werden.
Wird ein Scheck vom Bezogenen nicht eingelöst, so hat der
Inhaber ein Regreßrecht gegen den Aussteller und die Indossanten.
Zur Ausübung desselben. ist erforderlich: daß der Scheck innerhalb
der Präsentationsfrist (s. oben) zur Zahlung vorgelegt worden ist,
und daß sowohl diese Präsentation wie die Nichterlangung der
Zahlung durch einen hierüber aufgenommenen Protest oder durch
eine vom Bezogenen auf den Scheck gesetzte und unterschriebene
Erklärung, die das Datum der Präsentation enthält, dargetan wird.
Die Erhebung des Protestes, bzw. die Erteilung der genannten Erklärung
 seitens des Bezogenen muß spätestens am ersten Werktage
nach erfolgter Präsentation geschehen.
In Österreich ist der Giroverkehr größtenteils zentralisiert
bei der Österreichischen Nationalbank und beim Postsparkassenamte,

@) Der Giroverkehr der Österreichischen Nationalbank wird
von der Hauptanstalt in Wien und von ihren in allen bedeutenderen
Handelsorten befindlichen Filialen vermittelt. Der Kontoinhaber muß
„ein der Mühewaltung entsprechendes Guthaben unverwendet im
Konto‘ halten; das Guthaben wird nicht verzinst, dafür werden
Zahlungen, Überweisungen und Verrechnungen unentgeltlich besorgt;
Inkassi sind nur dann gebührenfrei, wenn die einzukassierenden
Papiere am Einreichungsorte bei der Bankanstalt selbst oder bei
einem Mitgliede des Saldierungsvereines (s. S. 65) zahlbar sind. Das
Kontrabuch ist zur Eintragung der Kreditposten bei jeder Einreichung,
 mindestens aber einmal im Monate, vorzulegen.
Einlagen können gemacht werden durch Bareinzahlungen und durch
Einreichung von Schecks, Wechseln, Anweisungen, Akkreditiven und Rechnungen
 zum Inkasso, wenn sie längstens binnen 14 Tagen zahlbar sind.
Rückzahlungen erfolgen mittels Schecks, und zwar werden als Abhebungsschecks
 weiße, als Übertragungsschecks rote Formulare verwendet,
Die ersteren lauten auf Namen mit dem Zusatz „Oder Überbringer‘“, sind
            
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